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[AZA 7] 
U 409/01 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Urteil vom 4. Juli 2002 
 
in Sachen 
 
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen/AR, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- P.________, geb. 1948, war seit dem 1. August 1995 bei der Firma X.________ AG als Lastwagenchauffeuse angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihr am 31. August 1995 bei der Arbeit eine etwa 6 kg schwere Holzlatte aus einer Höhe von ca. 3,7 m auf den Kopf fiel. Sie verspürte Nacken- und Kopfschmerzen im Bereich des Scheitels sowie Schwindel und Übelkeit. Der Kreisarzt Dr. med. J.________ diagnostizierte mit Bericht vom 23. August 1996 eine Zervico-Brachialgie und veranlasste eine neurologische Abklärung. Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, stellte am 14. Oktober 1996 ein minimes muskuläres Zervikalsyndrom und tendomyotische Probleme an der rechten Schulter fest; andere Befunde verneinte er. 1997 klagte P.________ erstmals über ein Lumbovertebralsyndrom (Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 11. Januar 1997). Nach Aufenthalten in der Klinik Y.________ vom 17. April bis zum 15. Mai 1997 (Bericht vom 27. Juni 1997) und in der Rehaklinik Z.________ vom 28. Mai bis zum 27. Juni 1997 (Bericht vom 21. Juli 1997) konnte eine deutliche Leistungssteigerung und gleichzeitige Verminderung der Schmerzen erreicht werden, worauf die SUVA den Fall per Ende Juni 1997 abschloss (Schreiben vom 17. März 1998). 
Mit Meldung vom 13. Februar 1998 machte die Versicherte einen Rückfall geltend. Nach weiteren Abklärungen lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 13. Mai 1998 unter Hinweis darauf ab, dass die seit dem 13. Dezember 1997 erneut aufgetretene Arbeitsunfähig- und Behandlungsbedürftigkeit nicht unfall-, sondern krankheitsbedingt seien. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 1998). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. August 2001 ab. 
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die Zeit nach dem 1. Juli 1997 zu erbringen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Die SUVA beantragt unter Hinweis auf eine ärztliche Beurteilung des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, (vom 10. Januar 2002) Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu der bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalität (BGE 111 V 373 Erw. 2b mit Hinweis; vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer in Bezug auf den streitigen Rückfall nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen, bestätigt u.a. im Urteil F. vom 28. Juni 2001, U 50/99). 
2.- Nach den kreisärztlichen Berichten des Dr. med. J.________ vom 20. Februar 1998 und des Dr. med. A.________ vom 30. November 1998 ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. August 1995 und den erneut aufgetretenen Beschwerden der Halswirbelsäule sowie der lumbalen Problematik nicht mehr nachgewiesen. Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln, haben doch die Ärzte der Rehaklinik Z.________ in ihrem Bericht vom 21. Juli 1997 festgestellt, dass die Versicherte nach einmonatigem Aufenthalt ohne wesentliche Beschwerden habe entlassen werden können. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. S.________, wonach die Leiden zur Hälfte unfallbedingt seien (Bericht vom 25. März 1998), ist nicht näher begründet und daher nicht nachvollziehbar; zudem ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter auf Grund ihres auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz, auf deren sorgfältige und zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann, ist die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 31. August 1995 und dem gemeldeten Rückfall daher mangels Nachweises des erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) zu verneinen. Selbst wenn von Beweislosigkeit auszugehen wäre, bestünde im Übrigen keine Leistungspflicht (vgl. Erw. 1 in fine hievor). 
 
3.- In den medizinischen Berichten finden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass, wie die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu behauptet, das Lumbovertebralsyndrom auf eine durch die Beschwerden an der Halswirbelsäule bedingte "verkrampfte Schonhaltung" während der Lastwagenfahrten zurückzuführen sei und eine Berufskrankheit darstelle. Da es sich bei Lumbalbeschwerden nicht um eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 zur UVV handelt, fiele als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend - d.h. rechtsprechungsgemäss zu mindestens 75 % (BGE 114 V 111 f. Erw. 3c) - durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Voraussetzung ist nach der Aktenlage, insbesondere auch gemäss der letztinstanzlich eingereichten, umfassenden und überzeugenden Beurteilung des Dr. med. A.________ vom 10. Januar 2002, nicht erfüllt. 
 
4.- Schliesslich wurde bei der Beschwerdeführerin weder ein Schädel-Hirntrauma diagnostiziert, noch liegen die dafür typischen Beschwerden wie namentlich Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung (BGE 117 V 377 ff. Erw. 3c-e, 382 Erw. 4b) vor. Über solche Symptome hat die Versicherte überdies bis zum Rückfall auch nicht geklagt. Aus diesem Grund und weil es an der Kausalität zwischen Unfallereignis und Rückfall gebricht, ist die beantragte neurologische Begutachtung nicht erforderlich. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 4. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: