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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.291/2003 /kil 
 
Urteil vom 4. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesricher Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen. 
 
Gegenstand 
Direktzahlungen an die Landwirtschaft, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 
vom 20. Mai 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ führte bis zum Frühjahr 2000 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Bern. Das Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern (im Folgenden: Landwirtschaftsamt) überwies ihm Ende Juli 2000 im Rahmen der Direktzahlungen an die Landwirtschaft eine Akontozahlung im Betrag von Fr. 5'861.--. Mit Verfügung vom 29. November 2002 erklärte das Landwirtschaftsamt, X.________ habe keinen Anspruch auf Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2000. Es forderte die erwähnte Akontozahlung daher zurück. Gleichzeitig verlangte es von ihm die Entrichtung eines Beitrages an die Tierseuchenkasse in Höhe von Fr. 42.40. 
 
Die von X.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Landwirtschaftsamt mit Einspracheentscheid vom 17. April 2001, die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juli 2002 und die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (im Folgenden: Rekurskommission EVD) mit Beschwerdeentscheid vom 20. Mai 2003 ab, soweit sie auf die Rechtsmittel eintraten. 
 
Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 hat X.________ rechtzeitig beim Bundesgericht "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" gegen den Entscheid der Rekurskommission EVD eingereicht. 
2. 
2.1 Die Rekurskommission EVD hat ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer die Prämie für die kantonale Tierseuchenkasse anfechte, könne sie auf die Beschwerde nicht eintreten, weil sich die Prämie nicht auf Bundesrecht, sondern ausschliesslich auf kantonales Recht stütze (E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Rekurskommission EVD insoweit zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. Er hätte aber eine entsprechend begründete Rüge erheben müssen, damit das Bundesgericht auf diesen Punkt eintreten und ihn prüfen könnte. 
2.2 In Bezug auf die Direktzahlungen für das Jahr 2000 und die Rückforderung des Betrages von Fr. 5'861.-- erweist sich der angefochtene Entscheid, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann, nicht als bundesrechtswidrig. 
 
Abgesehen davon, dass die Eingabe kaum den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht genügt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), verletzt der Entscheid der Rekurskommission EVD weder Bundesrecht noch wird damit Ermessen überschritten oder missbraucht (Art. 104 lit. a OG). Das Bundesgericht ist an die geltende Rechtslage von Verfassungs wegen gebunden (vgl. Art. 191 BV) und kann keine Angemessenheitskontrolle durchführen (vgl. Art. 104 lit. c OG; BBl 1985 II S. 828 f.). Es kann somit auch nicht nach Billigkeitserwägungen entscheiden. 
 
Da die Rekurskommission EVD als richterliche Behörde gilt, ist das Bundesgericht an ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 128 III 454 E. 1 S. 456 f., mit Hinweisen). Dass die Rekurskommission EVD von falschen tatsächlichen Annahmen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG ausgegangen sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer wegen einer Auskunft einer Amtsperson auf Vertrauensschutz beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, dass er die Auskunftsperson über die Gesamtumstände nicht vollständig aufgeklärt hatte. Gerade mit Blick auf die gegenüber der Auskunftsperson nicht offen gelegte vorzeitige Aufgabe von Nutzflächen kann der Beschwerdeführer aus der ihm erteilten Auskunft keine Ansprüche ableiten. Der Auskunftsperson kann erst recht nicht angelastet werden, sie habe nicht von sich aus nach derartigen vorzeitigen Änderungen gefragt. 
 
Soweit der Beschwerdeführer andeutet, er begehre eine mündliche Verhandlung, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nur schriftlich ist (vgl. Art. 110 OG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch gerade mit Blick auf die Bindung an den festgestellten Sachverhalt nicht zweckmässig. 
2.3 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie ohne Einholen der Vernehmlassungen und Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden kann. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer zwar kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dem Beschwerdeführer ist indes zuzugestehen, dass sich die Rechtslage für Laien - nicht zuletzt auch wegen der Rechtsänderungen - als schwierig darstellt; selbst die kantonalen Vorinstanzen haben ihren Entscheid teilweise unrichtig begründet (vgl. dazu z.B. E. 3.6 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick darauf und auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten. Damit wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten (vgl. dazu Art. 152 Abs. 1 OG) gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: