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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.160/2006 /blb 
 
Urteil vom 4. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, 
 
gegen 
 
Staat Solothurn, handelnd durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst Justiz, 4502 Solothurn, 
vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Schadenersatzklage nach Art. 5 SchKG), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 7. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Juli 2001 liess sich X.________ im am 14. Februar 2001 über die A.________ AG eröffneten Konkurs für Fr. 15'000.-- Werklohnforderungen von insgesamt Fr. 128'000.-- gegen diverse Gläubiger abtreten. Dazu gehörte auch eine Forderung der A.________ AG gegen die B.________ AG. Im Rahmen eines Forderungsprozesses, den er gegen die B.________ AG vor dem Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen angestrengt hatte, erfuhr X.________, dass die von der Konkursmasse A.________ AG an ihn abgetretene und nun eingeklagte Forderung von Fr. 13'246.40 zuzüglich Zinsen bereits am 14. Dezember 2000 an die C.________ GmbH zwecks einer privaten Schuldensanierung im Rahmen einer Globalzession mit weiteren Guthaben abgetreten worden war. Er zog daraufhin die Klage am 19. Februar 2004 zurück. 
B. 
X.________ machte am 11. Februar 2005 beim Finanzdepartement des Kantons Solothurn gegenüber dem Staat Solothurn Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- geltend. Er brachte vor, das Konkursamt habe ihm eine Forderung zediert, über die es in Kenntnis einer vorangehenden Globalzession nicht mehr habe verfügen können. Das Bau- und Justizdepartement, an welches die Eingabe zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, lehnte am 19. Mai 2005 jede Haftung des Staates Solothurn ab. X.________ sei noch heute Gläubiger der B.________ AG, weshalb ihm kein Schaden entstanden sei. 
C. 
Am 23. September 2005 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Forderungsklage über Fr. 41'000.-- zuzüglich Zinsen. Der Staat Solothurn verneinte jede Haftung und erhob die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 7. März 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. 
D. 
X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter verlangt er vom Staat Solothurn Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'000.-- zuzüglich Zinsen. 
Der Staat Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Auf die von X.________ in gleicher Sache eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht am heutigen Tage nicht eingetreten (5A.13/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen kantonal letztinstanzliche Verantwortlichkeitsentscheide gemäss Art. 5 SchKG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (BGE 126 III 431 E. 2c). Zu dem im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren öffentlichen Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geltend macht, kann er demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Anwendung von selbständigem kantonalem Recht ohne engen Sachzusammenhang zum Bundesrecht kann hingegen auf staatsrechtliche Beschwerde hin überprüft werden (BGE 119 Ib 380 E. 1b und d; BGE 123 II 359 E. 1a/aa; BGE 126 III 431 E. 3). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung kantonalen Verfassungs- und Verfahrensrechts. Seiner Ansicht nach hätte das Departement sein Schadenersatzbegehren von Amtes wegen an das zuständige Verwaltungsgericht weiterleiten müssen. Zudem habe er vom Departement einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung verlangt und keine Antwort erhalten. Damit habe er darauf vertraut, dass die Verjährung unterbrochen worden sei. Wenn der Staat Solothurn nun im Klageverfahren die Einrede der Verjährung erhebe, handle er treuwidrig. 
2.1 Das Bundesrecht überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kanton gemäss Art. 5 SchKG dem kantonalen Recht (Dominik Gasser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/ Bauer/Staehelin, Basel 1998, SchKG I, N. 54 zu Art. 5 SchKG). Damit fehlt es an einem engen Zusammenhang zum eidgenössisch geregelten Verantwortlichkeitsrecht der Vollstreckungsorgane. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als zulässig. 
2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind hingegen nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). 
2.3 Dass für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Kanton Solothurn das Verwaltungsgericht zuständig ist, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage. Hingegen rügt er die Anwendung kantonalen Rechts. Er zitiert namentlich die Bestimmungen von Art. 18 der Verfassung des Kantons Solothurn, wonach jedermann Anspruch auf Rechtsschutz hat, sowie Art. 5, 6, und 14 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG). Ob aufgrund des kantonalen Rechts eine Weiterleitungspflicht des unzuständigen Departementes besteht, wie das Verwaltungsgericht ausführt, braucht nicht geprüft zu werden. Offensichtlich unterlag der Beschwerdeführer einem Irrtum, wenn er meinte das Vorverfahren nach Art. 11 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetzes; VG) einleiten zu müssen. Weshalb durch das Verhalten der Verwaltung eine Vertrauensposition entstanden sein sollte, legt er nicht rechtsgenüglich dar. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, hätte er die Verjährung zudem ohne grossen Aufwand unterbrechen können. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer an das Departement gelangt war, stand die Verjährung kurz bevor, was einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erhöhter Sorgfalt hätte anhalten müssen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Kanton im Forderungsprozess nicht die Einrede der Verjährung hätte erheben dürfen. Aus dem Stillschweigen der Verwaltung auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um die Abgabe eines Einredeverzichts kann nicht einfach auf deren Einverständnis geschlossen werden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auf jeden Fall nicht entnehmen, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht das kantonale Recht in diesem Zusammenhang willkürlich angewendet haben soll. 
3. 
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Kanton wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Solothurn, handelnd durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst Justiz, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: