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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_466/2008 
 
Urteil vom 4. Juli 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass L.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2008 betreffend eine Rente und Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe die Berichte der behandelnden Ärzte vollumfänglich ignoriert und somit wegen unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Bundesrecht verletzt, 
dass entgegen diesen Vorbringen die Vorinstanz alle in der Beschwerde erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte bei der Würdigung der medizinischen Akten berücksichtigt hat, 
dass der Hinweis auf die vom rheumatologischen Gutachten vom 20. September 2005 abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellt (Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3), 
dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) im Bericht des Medizinischen Zentrums X.________ vom 2. April 2007 nicht substantiiert darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor dem Einspracheentscheid vom 26. September 2006 sei nicht überwiegend wahrscheinlich, offensichtlich unrichtig ist und der Verzicht auf diesbezügliche Abklärungen auf einer nicht pflichtgemässen antizipierten Beweiswürdigung beruht, 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht, 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. Juli 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Fessler