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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_611/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, c/o Sozialdepartement der Stadt Zürich, 
2. B.________, c/o Präsidialdepartement, 
3. C.________, c/o Soziale Dienste Zürich, 
4. D.________, c/o Soziale Dienste Zürich, 
5. E.________, c/o Soziale Dienste Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ stellte am 5. März 2012 Strafanzeige gegen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen Unterlassung, Amtsmissbrauchs, Betrugs, Nötigung usw. X.________ warf den beschuldigten Personen vor, die ihm geschuldeten Sozialhilfebeiträge nicht korrekt und nicht in der ihm zustehenden Höhe auszubezahlen. So habe man beispielsweise in seinem Sozialhilfebudget keine Kosten für die Benützung von Internet einberechnet. Weiter sei nie ein Teuerungsausgleich erfolgt. Die Höhe der Abzüge für den Stromverbrauch sei nicht nachvollziehbar. Einen Leistungsentscheid habe er nie erhalten, weshalb er sich nie auf dem Rechtsmittelweg habe zur Wehr setzen können. Er sei widerrechtlich aus seiner Wohnung ausgewiesen und sein Besitz sei von den beschuldigten Personen gestohlen worden. 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 19. September 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte die Nichterteilung der Ermächtigung, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 23. April 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Die Strafkammer führte dabei aus, dass die Frage, ob und in welcher Höhe X.________ Sozialhilfegelder zustünden, eine verwaltungsrechtliche sei. Dies gelte auch für das Vorbringen, es sei keine Verfügung ergangen. Für diesbezügliche Rügen habe er den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Eine sorgfältige Durchsicht der Eingabe und der Beilagen von X.________ hätte keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht für die geltend gemachten Strafbestimmungen ergeben. 
 
2.  
X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Postaufgabe 30. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Nichterteilung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts für die von ihm vorgebrachten Strafbestimmungen verneint haben sollte. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli