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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_188/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Y.________,  
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (üble Nachrede etc.); rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Januar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Jusletter vom 1. März 2010 veröffentlichte X.________ eine Abhandlung zum Thema "Minarettverbot: Offene Fragen zur Umsetzung". Der Text von Y.________ mit dem Titel "Minarettverbot: Ein Versuch zu seiner Infragestellung - Antwort auf den " Jusletter ' von X.________" wurde einem Journalisten zugestellt und auf der Website des Aktionskomitees "Gegen die strategische Islamisierung der Schweiz" (KSIS) veröffentlicht. 
 
B.  
Am 22. März 2011 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau des Kantons Bern Strafanzeige gegen Y.________ und unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986[UWG; SR 241] ). Mit Schreiben vom 31. März 2011 ergänzte X.________ seine Anzeige dahin gehend, dass der Geschäftsführer des KSIS, A.________, sich geweigert habe, den Artikel von der Website zu nehmen. Es sei zu prüfen, ob sich A.________ der Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322 bis StGB) strafbar gemacht habe.  
 
 Im September 2011 übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen Y.________ und stellte es am 21. Februar 2012 ein. Der leitende Staatsanwalt genehmigte die Einstellungsverfügung am 23. Februar 2012. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des X.________ gegen die Einstellungsverfügung am 14. Januar 2013 ab. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde hinsichtlich der Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige gestellten Zivilforderung aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
E.  
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ordnete am 20. Februar 2013 die aufschiebende Wirkung provisorisch an und lud die Vorinstanz, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung zu dieser Frage ein, worauf sie verzichteten. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger im kantonalen Verfahren eine Genugtuung gefordert hatte, ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
2.  
Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2013. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Einstellungsverf ügung ist nicht einzutreten (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f., 13, 15 f., 19 f.). 
 
 Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im kantonalen Verfahren verweist (Beschwerde Ziff. 13 und Ziff. 24), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht einstellen dürfen, weil der Gerichtsstand zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt gewesen sei. Gemäss Art. 33 StPO müssten das Verfahren gegen den Beschwerdegegner und jenes gegen unbekannte Täterschaft am gleichen Gerichtsstand behandelt werden. Die Vorinstanz verletze diese Bestimmung und sein rechtliches Gehör, wenn sie ausführe, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht zur Gerichtsstandsfrage äussern müssen. 
 
3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wurde. Als besonderer Gerichtsstand für mehrere Beteiligte bestimmt Art. 33 StPO, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt werden wie die Täterin oder der Täter (Abs. 1). Bei Mittäterschaft sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Abs. 2).  
 
 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 StPO). Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). 
 
 Die Partei muss das Gesuch unverzüglich stellen, d.h. sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umständen zuzumuten ist. Die Behörde hat ein Verfahren nach Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine Verfügung zu erlassen, welche im interkantonalen Gerichtsstandsfall mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 f. zu Art. 41 StPO; FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 2 ff. zu Art. 41 StPO). Eine Beschwerde ist auch zulässig, wenn die beteiligten Staatsanwaltschaften nicht innert nützlicher Frist den Gerichtsstandsantrag einer Partei behandeln und entscheiden (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 41 StPO). 
 
3.2. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wurde am 21. September 2011 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 StPO an die Staatsanwaltschaft See/Oberland abgetreten. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der neu zuständigen Staatsanwaltschaft am 29. September 2011 schriftlich mitgeteilt, wobei ausdrücklich nur das Verfahren gegen den Beschwerdegegner erwähnt wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Am 20. Dezember 2011 orientierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner einzustellen, und setzte ihm Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht und stellte am 13. Januar 2012 mehrere Beweisanträge. Unter anderem sei die örtliche Zuständigkeit mit der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu prüfen. Am 21. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren ein.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe erst im Rahmen der Akteneinsicht im Januar 2012 erfahren, dass das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft nicht abgetreten worden sei. Interpretiert man den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2012 als Anfechtung der örtlichen Zuständigkeit, hätte er spätestens nach Erlass der Einstellungsverfügung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen müssen. Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte das einschlägige Rechtsmittel der StPO entnehmen können (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist für die Beurteilung der (interkantonalen) Gerichtsstandsfrage nicht zuständig. Die örtliche Unzuständigkeit bildet in der Regel auch keinen Nichtigkeitsgrund (vgl. Urteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4). Die Rüge ist unbegründet. 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Zuständigkeit sei nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Gerichtsstand eines anderen Verfahrens auf die Einstellungsverfügung haben sollte. Auch verwies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsbehelfe für das (interkantonale) Gerichtsstandsverfahren (Art. 39 ff. StPO; Beschluss S. 4 f. Ziff. 2.3).  
 
 Damit waren dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Entscheidgründe für eine allfällige Anfechtung bekannt. Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 318 Abs. 2 StPO, wenn sie ausführe, die Staatsanwaltschaft habe seine Beweisanträge implizit mit der Einstellung des Verfahrens abgewiesen und begründet. Das Gesetz verlange eine explizite Begründung. Weil diese fehle, habe er vor der Vorinstanz nicht rügen können, dass seine Beweisanträge nicht berücksichtigt worden seien. Er sei in seinen Verfahrensrechten verletzt und im weiteren Verfahren benachteiligt. 
 
4.1. Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid über die Beweisanträge schriftlich ergeht und kurz begründet wird (Art. 318 Abs. 2 StPO). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die (Abweisungs-) Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdigen kann, wenn die Partei ihren Beweisantrag im Hauptverfahren wiederholt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers äusserte. Sie habe die Anträge jedoch mit der Einstellungsverfügung implizit abgelehnt, weshalb diese die Begründung darstelle (Beschluss S. 6 Ziff. 3.3). Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung des Verfahrens damit begründet, dass der Artikel des Beschwerdegegners das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht verletze (Beschluss S. 9 f. Ziff. 7.2).  
 
4.3. Aus der vorinstanzlichen Begründung konnte der rechtskundige Beschwerdeführer schliessen, dass die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen zum Sachverhalt als unerheblich erachtete, weil sie das Verhalten des Beschwerdegegners für strafrechtlich irrelevant befunden hatte (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründungspflicht dient hauptsächlich dazu, das Sachgericht über die Abweisungsgründe der Staatsanwaltschaft zu informieren. Vorliegend ergab sich die Begründung aus der Einstellungsverfügung, weshalb Art. 318 Abs. 2 StPO nicht verletzt ist. Offen bleiben kann, ob eine Verletzung vorliegen würde, wenn der Adressat der Einstellungsverfügung nicht rechtskundig ist. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Beweisanträge vor der Vorinstanz wiederholen können, weshalb er im Verfahren nicht benachteiligt ist.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit seinem Einwand auseinandergesetzt, wonach die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht pauschal auf den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau hätte verweisen dürfen. Die Begründung der Vorinstanz genüge Art. 29 Abs. 2 BV nicht. 
 
 Die Vorinstanz erwägt, durch den Hinweis habe sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung des Regionalgerichts angeschlossen. Dass der Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist, sei irrelevant. Der Staatsanwaltschaft stehe es frei, die juristische Meinung des Regionalgerichts zu übernehmen, wonach die angebliche Verletzung der beruflichen Ehre des Beschwerdeführers nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb falle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen eingeschränkt habe, womit keine materielle Rechtsverweigerung vorliege (Beschluss S. 9 f. Ziff. 7.2). 
 
 Die Vorinstanz hat sich ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 mit Hinweis). Aus ihrem Beschluss ergibt sich klar, weshalb die Vorinstanz den Hinweis der Staatsanwaltschaft als zulässig erachtet. Die Rüge ist unbegründet. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 319 Abs. 1 StPO bzw. den Grundsatz "in dubio pro duriore", weil sie die Verfahrenseinstellung schütze. 
 
6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) erfüllt, weshalb eine Anklage (oder der Erlass eines Strafbefehls) gerechtfertigt sei. Einzelne Textpassagen sowie der Artikel des Beschwerdegegners als Ganzes würden den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ehre herabsetzen.  
 
6.3. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, indem er andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt, wird auf Antrag bestraft (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG). Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78 mit Hinweis). Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern stehen (vgl. BGE 117 IV 193 E. 1 S. 196 f. mit Hinweisen; Botschaft zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II 1060 Ziff. 241.2).  
 
 Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (vgl. BGE 120 II 76 E. 3a S. 78 mit Hinweisen; Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2001, N. 2 vor Art. 2 UWG). Nicht anwendbar ist das Wettbewerbsrecht unter anderem auf Vereine mit ausschliesslich ideeller Zielsetzung oder im politischen Kampf bei Wahlen und Abstimmungen. Ebenso wenig gilt es in der wissenschaftlichen Forschung und der Publikation ihrer Ergebnisse, solange diese im akademischen Rahmen erfolgen ( David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, N. 24 S. 19). 
 
6.4. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Jusletter einen rechtswissenschaftlichen Beitrag zum Bau von Minaretten in der Schweiz veröffentlichte. Er wies darauf hin, dass er in einem konkreten Baurechtsstreit eine Partei betreffend den Bau eines minarettähnlichen Turms vertrete. Der Beschwerdegegner ist Mitglied des Aktionskomitees KSIS, welches politische Ziele verfolgt. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, eine Wettbewerbshandlung setze eine wirtschaftliche Betätigung voraus, die einen ökonomischen Vorteil bezwecke. Politische Äusserungen wiesen aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen marktrelevanten Charakter im Sinne des UWG auf. Der Artikel des Beschwerdegegners sei politisch motiviert und nicht als Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sei. Es sei nicht ersichtlich, inw iefern der Artikel geeignet sein sollte, auf einen ökonomischen Vor- oder Nachteil zu zielen. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners erscheine deshalb als unwahrscheinlich (Beschluss S. 10 f. Ziff. 8.2).  
 
6.5. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar kann das Verhältnis von Anwälten zueinander sowie jenes zwischen Anwälten und ihren Klienten durch herabsetzende Äusserungen beeinflusst werden. Ein (Zeitungs-) Artikel, in dem auf die Tätigkeit eines Anwalts eingegangen wird, kann deshalb grundsätzlich unter die Strafbestimmung des UWG fallen (vgl. BGE 120 IV 32 E. 3 S. 36). Jedoch verfasste der Beschwerdeführer seinen Artikel im Jusletter nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und bezweckte damit keinen ökonomischen Vorteil. Vielmehr hat er in einer Fachzeitschrift seinen juristischen Standpunkt aufgezeigt. Indem er auf seine Stellung in einem Baurechtsstreit verwies, verdeutlichte er, dass es sich um eine Parteimeinung handelt. Damit ist er kein Markt- oder Wettbewerbsteilnehmer. Der Beschwerdegegner verfolgte mit seinem Artikel gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) politische Ziele. Er beabsichtigte, die Argumente des Beschwerdeführers zu entkräften und die öffentliche Meinung bezüglich eines bestimmten politischen Themas zu beeinflussen. Inwiefern sein Handeln abstrakt (objektiv) geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verneint die Anwendbarkeit des UWG zu Recht.  
 
 Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners nicht deutlich wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe von einer falschen Praxis zum Grundsatz "in dubio pro duriore" aus, ist unbegründet. Die vorinstanzliche Praxis entspricht der aktuellen Rechtsprechung (vgl. Beschluss S. 6 Ziff. 4., S. 11 Ziff. 8.2).Die Einstellung des Verfahrens hält vor Bundesrecht stand. 
 
6.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft sei aus verschiedenen Gründen bei UWG-Delikten nicht möglich. Da vorliegend das UWG nicht anwendbar ist, die Rügen des Beschwerdeführers dies jedoch voraussetzen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.  
 
7.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Mit dem Entscheid im Hauptpunkt werden die übrigen Anträge (Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren durchzuführen, aufschiebende Wirkung, Beweisanträge, Kostenverzicht) gegenstandslos. 
 
 Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres