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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_327/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rentenrevision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. März 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1953 geborene H.________ meldete sich am 16. Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 22. September und 21. Oktober 2008 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) vom 1. Januar bis 31. August 2007 eine befristete ganze Rente und ab dem 1. September 2007 eine unbefristete Viertelsrente zu. Die Verfügungen wurden rechtskräftig. 
 
 Am 6. Mai 2010 ersuchte der Versicherte um Revision seines Rentenanspruchs, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab indem sie Berichte der behandelnden Ärzte einholte und zudem bei der MEDAS X.________ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gab (Expertise vom 14. Juli 2011). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2013 ab. 
 
C.  
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 7. Oktober 2011 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 22. September 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wesentlich verschlechtert haben. 
 
3.1. Das kantonale Gericht hat sowohl die vor der ursprünglichen Rentenzusprache erstellten Arztberichte als auch die nach diesem Zeitpunkt verfassten ärztlichen Beurteilungen und das MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2011 ausführlich dargestellt und gewürdigt. Dabei gelangte es zum Schluss, dass sich der physische Gesundheitszustand des Versicherten nicht verschlechtert hat und dass er aus physischen Gründen weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Bezüglich der psychischen Beschwerden stellte die Vorinstanz fest, es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob die anlässlich der Begutachtung diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom schon zum Zeitpunkt der Rentenzusprache bestanden habe. Indessen sei diese Frage insofern irrelevant, als eine mittelgradige depressive Episode keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstelle und grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelte. Die psychische Symptomatik wirke sich nicht in invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ein Revisionsgrund liege nicht vor.  
 
3.2. Die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach sich die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit September 2008 nicht wesentlich verschlechtert hat, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).  
 
3.3. Daran ändern auch die Einwände des Versicherten nichts. Er legt nicht dar, inwiefern die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten.  
 
 Soweit er vorbringt, gemäss Gutachten vom 14. Juli 2011 könne er nicht sofort in einem Pensum von 50 % arbeiten, sondern mit einem solchen von 20 %, maximal 40 % beginnen und dieses allmählich steigern, weshalb er zumindest vorübergehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Im genannten Gutachten wird ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund einer Kombination von Symptomen und Störungen um 50 % eingeschränkt; ein direkter Einstieg mit 50 % erscheine aus der klinischen Erfahrung heraus nach langer Arbeitsabstinenz eher unwahrscheinlich. Ein Einstieg mit 20 oder höchstens 40 % bringe in der Regel nachhaltigeren Erfolg. Sollte ein solcher Wiedereinstieg gelingen, wäre auch eine weitere Steigerung nicht ausgeschlossen. Damit bestätigen die Gutachter, dass es dem Versicherten zumutbar ist, - weiterhin - in einer seinen orthopädischen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten. Diese Beurteilung lag schon der Verfügung vom 22. September 2008 zugrunde, weshalb die Vorinstanz zu Recht feststellte, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Auch wenn die diagnostizierte psychische Gesundheitsschädigung erst nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung hinzugekommen wäre, ist die entsprechende Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht additiv zu den orthopädisch begründeten Einschränkungen, weshalb die Vorinstanz die Frage, ob der Versicherte bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns an einer solchen litt, offen lassen durfte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, ist auch die Empfehlung des psychiatrischen Gutachters für einen allmählichen Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht von Belang, ist doch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher wieder eingegliedert werden muss, invaliditätsfremd. 
 
 Schliesslich ist auf das Argument, die der rentenzusprechenden Verfügung zu Grunde liegende Einschätzung des Invaliditätsgrades beruhe auf einem zu tiefen Valideneinkommen, nicht weiter einzugehen. Diese Verfügung ist längst in Rechtskraft erwachsen. Es wird zu Recht auch nicht vorgebracht, die Verhältnisse hätten sich in erwerblicher Hinsicht seither wesentlich verändert. Auch diesbezüglich liegt kein Revisionsgrund vor. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer