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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_211/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 5. Februar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1967 geborene Z.________ meldete sich im September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juni 2011 ab mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der Z.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Februar 2013 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Z.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen und auszuzahlen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
 
2.  
 
2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (Botschaft des Bundesrates vom 28. Fe-bruar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensicht-liche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2; 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 4.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat den Gutachten des Dr. med. J.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. März 2010 und des Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2010 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, die Versicherte sei in ihrer Arbeitsfähigkeit für ihre bisherige Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Das schliesse den Anspruch auf eine Invalidenrente aus (vgl. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG [SR 830.1]).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft beider Gutachten in Abrede. In Bezug auf jenes des Dr. med. M.________ rügt sie einzig den fehlenden Beizug eines Dolmetschers; konkrete Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten macht sie jedoch nicht geltend. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt, dass sich die Versicherte bei den Untersuchungen in ausreichendem Masse auch ohne Dolmetscher mit dem Psychiater habe verständigen können. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch begründet sein sollte. Dementsprechend verlangt die Beschwerdeführerin denn auch lediglich die Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens der Fachrichtung Neurologie und orthopädische Chirurgie, womit sie selber dokumentiert, dass im psychiatrischen Bereich keine weiteren Abklärungen erforderlich sind.  
 
3.3. Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Dr. med. J.________ vorbringt, hält ebenfalls nicht stand. Ein Hinweis auf eine Untersuchung durch Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie, ist erstmals im Bericht des Dr. med. K.________, ebenfalls Facharzt für orthopädische Chirurgie und behandelnder Arzt, vom 19. Mai 2010 aktenkundig - mithin nach Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. J.________. Ein Anhaltspunkt für die Untersuchung durch Dr. med. B.________ war bis zum 11. Februar 2011, als der Rechtsvertreter der Versicherten die Berichte des Dr. med. A.________ vom 28. Januar 2010 und des Dr. med. B.________ vom 27. Januar 2010 zu den Akten gab, nicht vorhanden. Somit ist - insbesondere angesichts der Mitwirkungspflicht der Versicherten (Art. 28 ATSG) - dem Experten nicht vorzuwerfen, nicht alle (bekannten) Vorakten berücksichtigt zu haben.  
Dr. med. J.________ zog jedoch einen Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, vom 18. November 2009 bei, der u.a. auf elektrodiagnostischen Befunden beruht. Damit lag eine neurologische Beurteilung vor, weshalb keine Veranlassung bestand, diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu treffen. Die IV-Stelle holte nachträglich den Bericht des Dr. med. A.________ vom 15. März 2011 ein, den die Beschwerdeführerin selber zu Recht als nicht ergiebig bezeichnete. In Bezug auf die Annahme des Dr. med. A.________ im Bericht vom 25. Juni 2010, es könne sich bei den rechtsseitigen Beeinträchtigungen um zervikale Beschwerden handeln, hat die Vorinstanz nachvollziehbar und übereinstimmend mit der Beurteilung des Dr. med. S.________ dargelegt, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Zudem scheint auch Dr. med. K.________ die Facetteninfiltrationen zur Behandlung der rechtsseitigen Beschwerden jeweils nur an dieser und nicht an der Gegenseite vorgenommen zu haben. 
Dr. med. J.________ setzte sich ausführlich mit möglichen Veränderungen an der Halswirbelsäule auseinander, wobei ihm aktuelle radiologische Befunde samt MRI-Beurteilung des Dr. med. P.________, Facharzt für Radiologie, vorlagen. Die Berichte des Dr. med. K.________ vom 19. Mai 2010 und 10. März 2011 mit dessen Hinweisen auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vermögen die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. J.________ nicht zu erschüttern, zumal sich die Befunde nicht wesentlich unterscheiden und beide Ärzte von einer Vorwölbung der Bandscheiben ausgingen. In Bezug auf die rechtsseitigen Beschwerden verwies Dr. med. P.________ im Zusatzbefund vom 17. Juni 2010 auf die Diskrepanz zu den linksseitigen Befunden; ausserdem hielt er fest, dass die festgestellte rechtsseitige Bandscheibenprotrusion nicht zu einer Kompression der austretenden Nerven führt und das Fettgewebe um die Nervenwurzel erhalten ist. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung des Experten. Dass Dr. med. K.________ für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist ohne Belang, fielen doch laut Arbeitgeberbericht vom 16. Oktober 2009 in der angestammten Tätigkeit keine solchen an. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung getragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2). Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]). 
 
3.4. Nach dem Gesagten erfüllen die Gutachten der Dres. med. M.________ und J.________ die bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E. 2.1). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann