Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_11/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich,  
Regierungsrat des Kantons Zürich,  
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,  
2. Abteilung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.  
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer; Aufsichtsbeschwerde, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_400/2014 vom 4. Mai 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil 2C_400/2014 vom 4. Mai 2014 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2014 betreffend ein Aufsichtsverfahren im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern und der direkte Bundessteuer 2010 nicht ein. Mit vom 12. Juni 2014 datierter, am 20. Juni 2014 zur Post gegebener Rechtsschrift beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 2C_400/2014. 
 
2.   
Bereits zuvor hatte A.________ beim Bundesgericht (Eingang 20. Juni 2014) ein vom 12. Mai 2014 datiertes Akteneinsichtsgesuch eingereicht. Das Gesuch wurde mit Schreiben des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 24. Juni 2014 beantwortet. Präzisierend dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich im Dossier 2C_400/2014 ausschliesslich A.________ bekannte Aktenstücke befinden, nämlich seine in jenem Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift, Kopien seiner Beschwerdebeilagen sowie eine auch von ihm selber eingereichte Kopie des Gegenstand jener Beschwerde bildenden Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2014, nebst natürlich einer Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_400/2014 vom 4. Mai 2014. 
 
3.  
 
3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfertigung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nicht zurückkommen, es sei denn, es werde einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) fristgerecht (Art. 124 BGG) geltend gemacht, wobei darzulegen ist, inwiefern der behauptete Revisionsgrund verletzt worden sei (Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Der Gesuchsteller erwähnt, dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids gemäss Art. 121 BGG verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind bzw. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. In der Folge zeigt der Gesuchsteller nicht auf, welche Anträge unbeurteilt geblieben wären (Art. 121 lit. c BGG); dass bei einem Nichteintretensurteil Anträge nicht materiell geprüft werden, ist sachbedingt. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG fällt ausser Betracht.  
 
 Hingegen meint der Gesuchsteller, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Auch diesbezüglich ist jedoch von Bedeutung, dass die Revision eines Nichteintretensurteils verlangt wird; der geltend gemachte Revisionsgrund muss sich auf den vom Bundesgericht herangezogenen Nichteintretensgrund beziehen. Das Bundesgericht hat im ursprünglichen Verfahren die Vorbringen des Gesuchstellers in der vom 1. April 2014 datierten (am 28. April 2014 zur Post gegebenen) Rechtsschrift im Hinblick auf die Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. März 2014 geprüft und an den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemessen, die einzuhalten gewesen wären (Art. 42 Abs. 2 BGG und namentlich Art. 106 Abs. 2 BGG). Es kam bei der Würdigung der beschwerdeführerischen Vorbringen zur Einschätzung, dass diese Anforderungen nicht erfüllt waren. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine rechtliche Würdigung der Rechtsschrift, die als solche der Revision nicht zugänglich ist. Der Gesuchsteller müsste im Hinblick auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG darlegen, welche konkrete und im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG wesentliche in seiner Rechtsschrift vom 1. April 2014 enthaltene Äusserung das Bundesgericht übersehen habe; dies tut er nicht. 
 
3.3. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es ist ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 127 BGG).  
 
3.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller