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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_470/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Siegfried Spatzl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Leitender Staatsanwalt,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, unentschuldigtes Fernbleiben an einer Verhandlung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. April 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 Gemäss Eingangsstempel des Rechtsanwalts wurde der angefochtene Entscheid am 5. Mai 2014 zugestellt. Wenn man von diesem Datum ausgehen will, hätte die Beschwerde am 4. Juni 2014 eingereicht sein müssen. 
 
 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert Frist am 9. bzw. 15. Mai 2014 erklärt (act. 1). Diese Erklärung enthielt kein Begehren und keine Begründung. Sie entsprach deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen über die Rechtslage informiert (act. 4). 
 
 Darauf reichte er eine Beschwerdeergänzung ein, die er vom 5. Juni 2014 datierte, am 6. Juni auf die Deutsche Post brachte und die am Bundesgericht am 10. Juni 2014 einging. Gemäss dem oben Gesagten ist diese Ergänzung verspätet. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn