Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_557/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Da der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 aus dem Untersuchungsgefängnis entlassen wurde, konnte ihm die Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 30. Juni 2014 nicht mehr zugestellt werden (act. 8). Nachdem die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und von einer Kostenauflage abgesehen werden kann, kann auf den Kostenvorschuss verzichtet werden. 
 
2.   
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, gegen welche Beschwerde beim Appellationsgericht geführt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn