Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
1C_625/2015
|
|
|
Urteil vom 4. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
1. Rechtsamegemeinde Kiesen,
2. A.________AG,
3. B.A.________ und C.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen, Bratschi Wiederkehr & Buob,
gegen
Einwohnergemeinde Kiesen,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Gegenstand
Verkehrsbeschränkung Dorfgebiet; Tempo-30-Zone,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Sachverhalt:
A.
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kiesen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. Mai 2012 die Einführung einer Tempo-30-Zone im Dorfgebiet und bewilligten den zugehörigen Kredit. Nachdem das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) der "Zone Bahnhofstrasse" unter Bedingungen zugestimmt hatte, verfügte der Gemeinderat folgende Verkehrsmassnahme mit dem Titel "Zone Bahnhofstrasse; Zonensignalisation 30 km/h":
"Im Dorfgebiet zwischen Bernstrasse und Autobahn A6 wird zur Verkehrsberuhigung eine Tempo-30-Zone eingeführt. Abgrenzung (alle Strassen inklusive) : Allmendstrasse, Bahnhofstrasse, Birkenweg, Chaletweg, Chisemattweg, Chlinaustrasse, Dorfmatte, Effingerstrasse, Eystrasse, Jabergstrasse, Mattenweg, Museumweg, Postweg, Professoreistrasse, Ringstrasse, Sagiweg.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft."
Die Einwohnergemeinde plant überdies, an den in das Gebiet der Verkehrsanordnung hineinführenden Strassen Signale und Markierungen anzubringen. Zusätzlich sind innerhalb der Tempo-30-Zone verschiedene Markierungen, Einengungen und Schutzpfosten vorgesehen. Darüber soll in einem eigenständigen Verfahren befunden werden.
B.
Eine gegen die Verkehrsbeschränkung u.a. von der Rechtsamegemeinde Kiesen, der A.________AG sowie von B.A.________ und C.A.________erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland nach Durchführung eines Augenscheins und einer Instruktionsverhandlung am 27. Januar 2015 ab. Diesen Entscheid fochten die Opponenten sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2015 teilweise guthiess und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Kiesen zurückwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2015 gelangen die Rechtsamegemeinde Kiesen, die A.________AG sowie B.A.________ und C.A.________ an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Professoreistrasse sei aus dem Perimeter der Verkehrsbeschränkungsverfügung im Dorfgebiet Kiesen zu entlassen. Eventualiter sei die Professoreistrasse ab Bahnhofstrasse bis zur Kreuzung mit der Ringstrasse von der Verkehrsanordnung auszunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, allenfalls an den Regierungsstatthalter oder die Einwohnergemeinde Kiesen zurückzuweisen.
Die Einwohnergemeinde und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Regierungsstatthalteramt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt keinen förmlichen Antrag, ist aber der Auffassung, das im Rahmen der Verkehrsanordnung erstellte Gutachten erfülle die bundesrechtlichen Vorgaben nicht. Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verwaltungsgericht hob namentlich die gesamte Ziffer 1 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 27. Januar 2015 auf, in welcher die Einrichtung der Tempo-30-Zone im Dorfgebiet Kiesen bestätigt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück. Aus diesen geht hervor, dass die Einführung der umstrittenen Verkehrsanordnung im Bezug auf die Bahnhofsstrasse gegen Bundesrecht verstosse. Aufgrund der veränderten Sachlage seien Anpassungen notwendig, auch wenn die geplante Tempo-30-Zone im Übrigen rechtmässig sei. Insbesondere müsse beurteilt werden, wie die Zone im Bereich des Bahnhofs (Jaberstrasse, Chlinaustrasse) ausgestaltet werden solle. Dabei liege es nicht am Verwaltungsgericht, diese Anpassungen vorzunehmen. Hierzu sei vielmehr die Gemeinde berufen, welche die örtlichen Verhältnisse besser kenne.
1.3. Die Beschwerdeführer erblicken im angefochtenen Urteil einen Endentscheid nach Art. 90 BGG. Dabei übersehen sie aber, dass das Verwaltungsgericht die gesamte Tempo-30-Zone aufgehoben hat, was sich ausdrücklich aus E. 10.1 des vorinstanzlichen Entscheids ergibt. Dieser schliesst somit das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die untere Instanz zurück. Die Einwohnergemeinde Kiesen wird zwar im Rahmen der erneuten Behandlung die Erwägungen des Verwaltungsgerichts beachten müssen. Ihr verbleibt aber im Speziellen im Bereich des Bahnhofs ein eigener Entscheidungsspielraum, weshalb die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, es liege ein Teilentscheid vor, vermögen sie nur schon deshalb nicht durchzudringen, weil das Verwaltungsgericht über alle Rechtsbegehren formell nicht abschliessend befunden hat (vgl. Art. 91 lit. a BGG; BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397 mit Hinweisen). Mithin stellt das angefochtene Urteil weder einen End- noch Teilentscheid, sondern einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
1.4. Ein Zwischenentscheid ist - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen - beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Ausnahmevoraussetzungen sollen das Bundesgericht insoweit entlasten, als es sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen soll. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Die Beschwerdeführer haben dabei aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
1.5. Die Beschwerdeführer berufen sich zwar sinngemäss auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, legen aber nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, sie müssten aufgrund der Rückweisung noch einmal den ganzen Instanzenzug durchlaufen, was mit einem finanziellen Aufwand verbunden sei. Sie verkennen dabei aber, dass nach ständiger Rechtsprechung die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens generell nicht genügt, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen). Soweit sie überdies ein Interesse an der Behandlung ihrer Vorbringen bekunden, weil sie andernfalls keine Gelegenheit mehr hätten, die Verkehrsbeschränkung insbesondere mit Blick auf die Professoreistrasse anzufechten, geht ihr Einwand fehl. Die Einwohnergemeinde wird im Rahmen der Rückweisung über die Tempo-30-Zone neu befinden müssen. Gegen diesen Entscheid steht den Beschwerdeführern der Rechtsweg offen. Sie können letztinstanzlich ans Bundesgericht gelangen, und den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 zusammen mit dem Endentscheid mitanfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Sollten die Beschwerdeführer gegen die zu beurteilenden Aspekte im neuen Beschluss der Gemeinde nichts einzuwenden haben und richtet sich ihre Kritik ausschliesslich gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung direkt die Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zulässig. Ein erneutes Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs stellte unter diesen Umständen eine nutzlose Formalität dar (BGE 106 Ia 229 E. 4 S. 236; Urteile 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1; 1C_519/2012 vom 14. August 2013 E. 1).
1.6. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind mithin nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es erübrigt sich, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Kiesen, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti