Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
8C_334/2017
|
|
|
Urteil vom 4. Juli 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, Sozialversicherungsfachstelle,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2017.
Sachverhalt:
A.
A.________ bezog infolge einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung mit sozialer Phobie und depressiven Episoden sowie Migräne ohne Aura seit dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. Mit Verfügung vom 3. August 2010 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 23. November 2009 der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) in Basel (nachfolgend: asim-Gutachten) auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Rentenaufhebung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 3. Oktober 2011.
Am 26. August 2015 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Prüfung der eingereichten medizinischen Unterlagen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (Verfügung vom 16. Februar 2016).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2015 (recte: 16. Februar 2016) seien aufzuheben. Die Sache sei an Letztere zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen; Urteil 8C_261/2016 vom 27. Juni 2016 E. 1.2 i.f.).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigt hat.
3.
Die für Verwaltung und Gericht geltenden Prüfungsobliegenheiten im Zusammenhang mit der Eintretensfrage bei Neuanmeldungen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Vor Bundesgericht unbestritten blieb, dass die Versicherte eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der revisionsweisen Rentenaufhebung gemäss angefochtenem Entscheid nicht glaubhaft machen konnte.
4.2. Hiegegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen. Deshalb hätten Verwaltung und Vorinstanz angeblich von einem "IV-Grad von 30%" ausgehen müssen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges resultiere demnach ein Invaliditätsgrad von 41%, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Mit dieser Argumentation dringt die Versicherte aus folgenden Gründen nicht durch.
4.2.1. Zunächst behauptet sie in rein appellatorischer Weise, bezogen auf ein 100%-Pensum sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% auszugehen. Ist unbestritten keine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten (E. 4.1 hievor), bleibt es dabei, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 25% auszugehen ist, wobei laut asim-Gutachten nach erfolgter Therapie sogar eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-90% zu erwarten war (Entscheid vom 3. Oktober 2011). Weshalb von den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gemäss angefochtenem Entscheid abzuweichen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar und ist nicht ersichtlich.
4.2.2. Ist von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, ändert die Argumentation der Versicherten nichts daran, dass sie auch unter Berücksichtigung eines Statuswechsels auf ein neu im hypothetischen Gesundheitsfall zu berücksichtigendes 100%-Pensum offensichtlich keinen Rentenanspruch hat. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden tatsächlich im August 2015 (Zeitpunkt der Neuanmeldung) mit einem 100%-Pensum erwerbstätig gewesen wäre. Denn selbst wenn dies zuträfe, würde unter Berücksichtigung des geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 15% bei einer Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 75% kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% resultieren.
4.3. Die Vorbringen der Versicherten ändern demnach nichts daran, dass die Vorinstanz das von der IV-Stelle verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Ergebnis zu Recht bestätigt hat.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli