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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_440/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Herren Thomas Fingerhuth und Dr. Stephan Schlegel Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Teilweise versuchter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung usw., willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Januar 2018 (SST.2016.358 / is / so). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ werden zwischen Mai 2011 und November 2013 zahlreiche Fahrzeugdiebstähle und Diebstahlsversuche vorgeworfen, wobei sich X.________ zusammen mit mehreren Mittätern auf Luxusfahrzeuge konzentriert habe. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 29. Januar 2018 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 2. Juni 2016 zweitinstanzlich des teilweise versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Brandstiftung, des mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern schuldig. Es sprach ihn in einzelnen Anklagepunkten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des versuchten Diebstahls, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der versuchten Brandstiftung frei und stellte das Verfahren bezüglich der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern ein. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 1'550 Tagen und einer Busse von Fr. 500.--. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei in mehreren Anklagepunkten (Ziffern 1.1. - 1.8. und 1.10. - 1.12.) freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in Bezug auf die Anklageziffern 1.1. und 1.2. unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein ungerechtes Verfahren sowie eine willkürliche und unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. Zudem verletze die Vorinstanz die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entwendete der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem oder mehreren Mittätern in der Nacht vom 29./30. Mai 2011 ein Auto (einen BMW X5) ab dem Garagenvorplatz einer Liegenschaft in Luzern. Zudem drang er in die Einzelgarage ein und versuchte, das dort abgestellte Fahrzeug (einen Ferrari F430) zu entwenden (Entscheid S. 36 ff.).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die am Ferrari F430 festgestellte und ihm zugeordnete DNA-Spur reiche nicht aus, um auf seine Tatbeteiligung zu schliessen.  
Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, vermag keine Willkür und keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun. Er unterstreicht, die DNA-Spur sei durch einen Handschuh verursacht worden, der von jeder beliebigen Person getragen werden könne. Zudem müsse die DNA-Spur nicht am Tattag verursacht worden sein. Diese Argumentation dringt nicht durch. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Spur von Handschuhen stammt. Laut Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. August 2014 konnte ein DNA-Hauptprofil nachgewiesen und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurengeber identifiziert werden (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 1484 f.). Daraus folgert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei der Spurenverursachung den Handschuh trug und sie verwirft die Möglichkeit einer anderweitigen Urheberschaft. Dies kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz nicht daran zweifelt, dass die besagte DNA-Spur auf den Ferrari F430 gelangte, als sich die Täterschaft Zugang zur Garage verschafft und den davor parkierten BMW X5 entwendet hatte. Bemerkt der Beschwerdeführer, Autos seie n im Allgemeinen beweglich und die DNA-Spur müsse nicht zwingend an jenem Tag auf das Auto gelangt sein, an dem in die Garage eingebrochen worden sei, sind diese Ausführungen zwar zutreffend. Sie vermögen aber offensichtlich nicht, den Tatvorwurf in Frage zu stellen geschweige denn zu erschüttern. 
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer Willkür auf, indem er ausführt, am Ferrari F430 wiesen keine Spuren darauf hin, dass versucht worden sei, das Fahrzeug zu öffnen oder zu entwenden. Es ist nicht unhaltbar, sondern drängt sich geradezu auf, dass eine Täterschaft, welche ein auf einem Garagenvorplatz stehendes Fahrzeug entwendet, in die dahinter verschlossene Garage eindringt und ein dort stehendes Auto (Ende Mai) mit Handschuhen anfasst, dieses eben auch entwenden (und nicht nur nach der Darstellung des Beschwerdeführers als Autoliebhaber betrachten) will. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz setzt sich mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Alibi auseinander, am 30. Mai 2011 in Polen den 10. Geburtstag seiner Tochter gefeiert zu haben. Sie verzichtet in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Zeugenbefragung seiner Angehörigen. Selbst wenn diese nicht beeinflusst worden seien, könnten sie zur Geburtstagsfeier kaum mehr zuverlässige Aussagen machen. Da die Tochter gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 6. Mai Geburtstag habe und dieser erst nachträglich (rund drei Wochen später) gefeiert worden sei, würden sich die Angehörigen nicht an das genaue Datum und eine allfällige Anwesenheit des Beschwerdeführers erinnern können. Zudem wüssten die Angehörigen, dass sich der Beschwerdeführer im Freiheitsentzug befinde und ihre Befragungen im Hinblick auf ein mögliches Alibi erfolgen würden. Der Beweiswert solcher Aussagen wäre deshalb minimal und diese könnten keine Zweifel an dem durch die DNA-Spur gefestigten Beweisergebnis aufkommen lassen. Deshalb sei auf die Zeugeneinvernahmen zu verzichten (Entscheid S. 38 f.).  
 
1.4.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht auf die Zeugeneinvernahmen eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vornehmen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Zwar rügt er zutreffend, die vorinstanzlichen Annahmen zum möglichen Aussageverhalten der Zeugen erlaubten nicht, auf eine Befragung zu verzichten. Hingegen belässt es die Vorinstanz nicht mit den entsprechenden Hypothesen respektive damit, den Zeugen aufgrund der Zeitdauer von vornherein Kenntnisse über das genaue Datum der Feier und die Anwesenheit des Beschwerdeführers abzusprechen. Vielmehr erwägt sie in einer Eventualbegründung, die Aussagen wären nicht geeignet, Zweifel am Beweisergebnis aufkommen zu lassen, selbst wenn sie entlastend ausfallen würden.  
Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). 
Diesem methodischen Vorgehen folgt die Vorinstanz, wenn sie von einer Befragung der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen absieht. Macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte "die beantragten Zeugen anhören müssen, oder als wahr unterstellen müssen, dass diese die behaupteten Entlastungsaussagen tätigen" (Beschwerde S. 7), ist Letzteres der Fall und erhebt er die Rüge ohne Grund. Die Vorinstanz legt dar, weshalb selbst bei entlastenden Zeugenaussagen das Beweisergebnis nach ihrer Würdigung unverändert bliebe. Dass dieses Beweisergebnis nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfällt, geht nicht mit einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung einher und kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. 
 
2.  
Am 27. Oktober 2011 um 23.43 Uhr geriet ein Fahrzeug BMW 335i mit gestohlenen Kontrollschildern in eine Radarkontrolle. Die Vorinstanz gelangt in Würdigung des Radarfotos und gestützt auf ein morphologisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer den BMW 335i lenkte. 
Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zudem zur Last, den genannten BMW 335i am 23. Oktober 2011 in B.________ sowie die daran montierten Nummernschilder entwendet zu haben. Weiter gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer insbesondere für den Diebstahl von weiteren Autos verantwortlich ist (einem BMW X6 am 27. Oktober 2011, einem Aston Martin, einem Audi Q5 und einem Porsche [Versuch] am 30. Oktober 2011, einem BMW 525d am 29./30. Oktober 2011 und einem BMW 335i am 13./14. November 2011; Entscheid S. 45 ff.). 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 182 und Art. 189 lit. b StPO eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Vorinstanz hätte zwingend zum Schluss kommen müssen, dass das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich im Lichte des Gutachtens der Uniklinik Köln vom 23. Mai 2016 nicht für eine Identifikation anhand einer Radaraufnahme ausreiche. Vielmehr hätte es dazu eines Obergutachtens bedurft. Ebenso würden die weiteren Vorwürfe das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verletzen, da sie auf Spekulationen und blosse Behauptungen beruhen würden (Beschwerde S. 12 ff.). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Forensische Institut Zürich erstattete am 28. April 2015 ein Gutachten (morphologischer Bild-Bild-Vergleich). Es legt unter dem Titel "Untersuchungsmethode" einleitend die Grundlagen für die Identifikation dar (etwa Benennung und Beschreibung von Einzelstrukturen [Morphognose], Analyse der Proportionen, Begriffe der Identitätswahrscheinlichkeit und des Identitätsausschlusses, Bewertung der Bildqualität anhand einer sechsstufigen Qualitätsskala und Befundbewertungsskala). In der Folge analysiert die Gutachterin das Bezugsbild (Radarfoto, dessen Qualität "mangelhaft" sei, jedoch "trotz deutlicher Mängel noch die Anforderungen für eine morphologische Bewertung" erfülle). Sie hält als Resultat fest, dass für die auf dem Radarfoto abgebildete Person insgesamt 46 bewertbare Einzelmerkmale festgestellt werden konnten. Bei einer vergleichenden Gegenüberstellung wurden davon 45 Merkmale als gleichförmig zum Beschwerdeführer bewertet. Ausprägungsunterschiede, die eine Identität des Beschwerdeführers mit der auf dem Radarbild dargestellten Person ausschliessen würden, konnten nicht ermittelt werden. Die Expertise hält als Schlussfolgerung fest, "eine Identität ist wahrscheinlich" (vorinstanzliche Akten pag. 1362 ff.).  
 
2.1.2. Die Vorinstanz bezeichnet das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich als ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändere ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 23. Mai 2016 nichts. Dieses beschränke sich nicht nur auf 26 Merkmale, sondern beurteile die Identität als nicht wahrscheinlich einzig gestützt auf einen Vergleich der linken Augenbraue. Hingegen sei das Radarfoto von relativ schlechter Qualität. Es erlaube nicht, ein feines Merkmal wie einen Knick in der Augenbraue zuverlässig zu erkennen. Die gesamte Gesichts- und Kopfbehaarung sei auf dem Radarfoto nur schemenhaft erkennbar. Zudem sei dieser Knick auf weiteren Bildern des Beschwerdeführers nicht mehr gleich deutlich zu sehen. Das Gutachten der Uniklinik Köln erweise sich als untauglich (Entscheid S. 45 ff.).  
 
2.1.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen).  
 
2.1.4. Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland erstellt. Das Gutachten der Uniklinik Köln liess der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einreichen. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu. Ein Privatgutachten kann aber unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Das Gericht ist deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f. mit Hinweisen).  
Während die Vorinstanz die Einschätzung der Gutachterin vom 28. April 2015 übernimmt, fusst die Kritik des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf der Argumentation, das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln habe zwölf Merkmale im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich als nicht beurteilbar eingeschätzt. Zudem weise seine linke Augenbraue einen deutlichen Knick auf, was auf dem Radarbild nicht zu erkennen sei. Die Vorinstanz hätte das Gutachten der Uniklinik Köln nicht als "untauglich" bezeichnen und es nicht unberücksichtigt lassen dürfen (Beschwerde S. 14 ff.). 
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dies trifft nicht nur auf die vor Vorinstanz erhobene und vor Bundesgericht wiederholte Kritik gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu (etwa Beschwerde S. 16 f.). Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Zwar kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie betreffend die im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich genannten 46 Merkmale meint, "weder der Gutachter der Uniklinik Köln noch der Beschuldigte haben konkret beanstandet, dass eines dieser Merkmale falsch bewertet worden wäre" (Entscheid S. 46). Vielmehr kommt die Uniklinik Köln zum Ergebnis, dass einzelne, konkret genannte Merkmale gestützt auf die zur Verfügung stehenden Aufnahmen (anders als das Forensische Institut Zürich) nicht beurteilbar sind. Jedoch kann entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass zwölf Merkmale nicht beurteilbar wären. Diese Behauptung ist eigentlicher Angelpunkt der Verteidigung und unrichtig. "Nicht beurteilbar" sind laut der Uniklinik Köln nur drei Merkmale. 
Während das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich 46 Merkmale (ohne das Attribut "Gesichtsbehaarung") prüft, nur in einem Merkmal eine Abweichung feststellt ("Gesichtsfülle") und diese diskutiert, greift die Uniklinik Köln davon 35 Merkmale auf. Wenige davon schätzt sie als "nicht beurteilbar", einzelne als "nicht sicher beurteilbar" und den Rest mehrheitlich als übereinstimmend ein. Ausschlaggebend für die Schlussfolgerung der Nichtidentität ist explizit die Form der linken Augenbraue auf den Bildern des Beschwerdeführers. Indem die Vorinstanz annimmt, bereits auf weiteren Vergleichsbildern sei der Knick in der Augenbraue weniger deutlich zu erkennen und auf dem Radarfoto sei - nachdem die gesamte Gesichts- und Kopfbehaarung darauf nur schemenhaft ersichtlich sei - ein solch feines Merkmal nicht zuverlässig zu erkennen, verfällt sie nicht in Willkür. Ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens, das die Augenbrauen in seine Beurteilung miteinbezog, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
 
2.1.5. Die Kritik des Beschwerdeführers vermag die Überzeugungskraft der Expertise des Forensischen Instituts Zürich nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür das Gutachten als schlüssig werten, auf dessen Schlussfolgerungen abstellen und von einem Ergänzungsgutachten beziehungsweise einer Oberexpertise absehen.  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 um 23.43 Uhr hinter dem Steuer eines BMW 335i. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, dieses Fahrzeug am 23. Oktober 2011 in B.________ sowie die daran montierten Nummernschilder entwendet zu haben. Weiter gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer für den Diebstahl von weiteren fünf Autos verantwortlich ist (einem BMW X6 am 27. Oktober 2011 aus einer Sammelgarage in C.________, einem Aston Martin, einem Audi Q5 und einem Porsche [Versuch] am 30. Oktober 2011 aus der gleichen Sammelgarage in C.________ und einem BMW 525d am 29./30. Oktober 2011 in D.________). Diese Diebstähle (Anklageziffern 1.3., 1.5., 1.8. und 1.11.) wie auch weitere Delikte (Anklageziffern 1.4., 1.6., 1.7. und 1.10.) stünden in einem engen Zusammenhang (Entscheid S. 47 ff.).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, selbst wenn er als Lenker des Fahrzeugs auf dem Radarfoto identifiziert würde, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass er wenige Tage vorher und nachher Fahrzeuge und Kontrollschilder gestohlen, eine Polizeisperre durchbrochen und ein Fahrzeug in Brand gesetzt habe. Was er der Vorinstanz im Einzelnen entgegenhält, hat einzig appellatorischen Charakter und vermag keine Willkür aufzuzeigen, stellt er doch der vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Seine Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt.  
Der Beschwerdeführer behauptet beispielsweise, es sei unvertretbar, beim Fahrzeug auf dem Radarbild sowie beim Fahrzeug, welches die Strassensperre durchbrach, von einem BMW 335i auszugehen. Ebenso unvertretbar sei es, in Bezug auf die Diebstähle vom 27. und 30. Oktober 2011 von der gleichen Täterschaft auszugehen. Solche Vorbringen vermögen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz beleuchtet mehrere Faktoren im Zusammenhang mit den insgesamt fünf Diebstählen und einem versuchten Diebstahl, die sie in verschiedener Hinsicht (zeitlich, örtlich und sachlich) würdigt und zu einem kohärenten Ganzen zusammenfügt (insbesondere zweifacher Einbruch innerhalb weniger Tage in die gleiche Sammelgarage in C.________; Zeitpunkt der Entwendung Schwyzer und Aargauer Kontrollschilder, die beim Fahrzeug der Radarkontrolle verwendet respektive beim in Brand gesetzten BMW 335i unmittelbar nach Durchbrechen der Strassensperre gefunden wurden). Hält der Beschwerdeführer etwa fest, es sei gleich wahrscheinlich, dass die Delikte vom 30. Oktober 2011 einer anderen Gruppierung angerechnet werden müssten, zeigt er damit lediglich eine andere theoretisch denkbare Sachverhaltswürdigung auf. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, am 13./14. November 2011 einen (weiteren) BMW 335i in E.________ gestohlen zu haben. Dazu würdigt sie in Anlehnung an die erstinstanzlichen Erwägungen eine im Fahrzeug gesicherte DNA-Spur des Beschwerdeführers (ab dem OBD-Schnittstellenstecker On-Board-Diagnose im Fahrerfussraum und ab der abgetrennten OBD-Steckerabdeckung) sowie seine erstmals im gerichtlichen Verfahren deponierten Erklärungen. Danach habe er das Fahrzeug zusammen mit "einem Bekannten" angeschaut, der das Auto "von gewissen Leuten" in Empfang genommen habe und es nach Polen hätte transportieren müssen. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei klar gewesen, dass das Fahrzeug gestohlen gewesen sei. Weil sein Bekannter keine Handschuhe getragen habe, hätten sie den BMW 335i nach der Überprüfung reinigen müssen und ihn in der Folge "den Leuten" zurückgegeben. Die Vorinstanzen würdigen zudem eine am 3. Mai 2016 eingereichte Erklärung von F.________ vom 31. März 2016, am Abend des 14. November 2011 (und damit vor über vier Jahren) zusammen mit dem Beschwerdeführer bei G.________ zu Hause (gemeint wohl in Polen) gewesen zu sein. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Bekannten wider Willen in den Besitz eines gestohlenen Autos gelangt sei und dieses wieder zurückgegeben habe, als er dessen deliktische Herkunft realisiert habe (Entscheid S. 52 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 30 f.).  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei plausibel und nachvollziehbar, dass er den BMW 335i überprüft und dabei den OBD-Schnittstellenstecker berührt habe. Der Beweiswert einer DNA-Spur sei - wie bereits beim Ferrari F430 - gering. Selbst wenn er ein professioneller Autodieb wäre, sei es nicht lebensfremd, dass er einen Dritten lediglich beraten und empfohlen habe, den BMW 335i (da gestohlen) nicht zu kaufen. Mit diesen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer seinen von der Vorinstanz verworfenen Standpunkt und vermag er den Tatvorwurf nicht zu erschüttern.  
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Umstand Rechnung trägt, wonach die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Beratertätigkeit wenig substanziiert ausfielen. Damit würdigt die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung in zulässiger Weise. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dringt nicht durch. Äussert sich ein Beschuldigter zu einem bestimmten Tatgeschehen und bringt er gewisse Tat- oder Begleitumstände nicht vor, darf dieses sogenannte teilweise Schweigen in die Beweiswürdigung einfliessen (vgl. REGULA SCHLAURI, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 326 und 332 f.). Eine Verletzung des im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" liegt nicht vor. Nach diesem Grundsatz ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; Urteile 6B_825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2; 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2; 2C_395/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3.1.2; 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 10 StPO; ALAIN MACALUSO, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 8 ff. zu Art. 113 StPO; SCHLAURI, a.a.O., S. 317 ff.). 
Anders verhält es sich hingegen mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es "bezeichnend sei", dass der Beschwerdeführer die fragliche Erklärung erst vor Gericht gemacht habe. Dazu hält der Beschwerdeführer zutreffend fest, dass ihm aus der Wahrnehmung seines Schweigerechts keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Einlassung eines Beschuldigten darf nicht deshalb als unglaubhaft eingestuft werden, weil sie erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens erfolgt (WOHLERS, a.a.O., N. 35 zu Art. 10 StPO; SCHLAURI, a.a.O., S. 334 ff.). Hingegen belässt es die Vorinstanz nicht mit dem fraglichen Hinweis auf das sogenannte zeitweise Schweigen, sondern würdigt in Anlehnung an die erstinstanzlichen Erwägungen verschiedene Umstände. Dass und inwiefern das Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein und die Unschuldsvermutung verletzen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga