Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_348/2023
Urteil vom 4. Juli 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 (K5.2023.17).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2023 beim Bundesgericht unter anderem gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 (K5.2023.17) Beschwerde erhob;
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass es sich beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer