Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_346/2024
Urteil vom 4. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch A.A.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,
vom 24. Mai 2024 (D-1412/2024).
Erwägungen:
1.
A.A.________ ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM), den Familiennamen ihrer während des hängigen Asylverfahrens geborenen Tochter B.A.________, welcher im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit "A.________" verzeichnet ist, in allen Verfahren konsequent mit "C.________" anzugeben. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wies das SEM das Gesuch um entsprechende Änderung der Personendaten im ZEMIS ab.
Gegen die Verfügung des SEM gelangten A.A.________ und ihre Tochter B.A.________ an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 12. April 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zugleich setzte er Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Innert der angesetzten Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Ebenso wenig wurde die Beschwerde zurückgezogen. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erheben A.A.________ und ihre Tochter B.A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vor, das Zivilstandsamt der Stadt Winterthur habe für die Beschwerdeführerin 2 am 5. Juni 2024 eine auf den Nachnamen "C.________", d.h. den Nachnamen ihres Vaters, lautende neue Geburtsurkunde ausgestellt. Damit könne der Name der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS nunmehr entsprechend geändert werden. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführerinnen hingegen nicht auseinander. Sie legen nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie mit der erwähnten Begründung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Ihre Beschwerde genügt deshalb den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Ihre materiellen Vorbringen gehen weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Dieser ist auf die Frage beschränkt, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen werde sich mit ihrem Anliegen um Datenänderung im ZEMIS gegebenenfalls erneut an das Staatssekretariat für Migration wenden können.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 61 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerinnen gegenstandslos, waren sie im bundesgerichtlichen Verfahren doch nicht anwaltlich vertreten (vgl. Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur