Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_697/2023
Urteil vom 4. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Kostenerlass (Aufhebung der Beistandschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2023 (VB.2023.00273).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 25. November 2018 ersuchte A.________ (Beschwerdeführer) den Bezirksrat Uster um Erlass der von ihm zu tragenden Kosten zweier früherer Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr mit seinen Söhnen und eine über diese errichtete Beistandschaft. Der Bezirksrat wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 ab.
Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Februar 2020 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies das als Rekurs behandelte Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. August 2020 ab. Die hiergegen von A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 8. August 2022 unter Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats ab, soweit es darauf eintrat. Hierbei erwog das Verwaltungsgericht zusammengefasst, nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen seien nicht die Verwaltungsjustizbehörden zum Entscheid über das Rechtsmittel gegen den Kostenerlassentscheid berufen, sondern das Obergericht. Eine Weiterleitung der Sache an dieses, wie sie an sich üblich wäre, verbiete sich indes, da das Obergericht bereits abschlägig über seine Zuständigkeit entschieden habe und auch ein Meinungsaustausch erfolglos geblieben sei. A.________ hat gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen.
A.b. Bereits am 17. Dezember 2019 war A.________ im Anschluss an ein weiteres die Beistandschaft über seine Söhne betreffendes Verfahren mit dem Ersuchen an den Bezirksrat gelangt, ihm sämtliche Kosten zu erlassen. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 wies der Bezirksrat auch dieses Gesuch ab, soweit er darauf eintrat.
Nachdem er das Verfahren zwischenzeitlich sistiert hatte, um die Rechtskraft des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 abzuwarten, trat der Regierungsrat am 29. März 2023 auf den von A.________ gegen den Entscheid des Bezirksrats erhobenen Rekurs nicht ein.
B.
Mit Urteil vom 21. Juni 2023 (eröffnet am 14. Juli 2023) wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Erneut verzichtete es darauf, die Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Obergericht weiterzuleiten.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2023 ans Bundesgericht. Er beantragt "primär", es sei die Kompetenzfrage zu lösen. "Sekundär" ersucht er darum, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und die Kompetenzfrage auch insoweit zu lösen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Verwaltungsgericht (und nicht ihm) aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat verzichtet am 22. September 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt am 26. September 2023, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass das Rechtsmittel gegen den verweigerten Kostenerlass dem Obergericht zur materiellen Beurteilung zu überweisen sei. Das Obergericht bekräftigt am 11. Oktober 2023 seine Ansicht, wonach es zur Behandlung der streitbetroffenen Beschwerde nicht zuständig ist, verzichtet aber auf ein Stellungnahme zur Beschwerde. A.________ hält am 20. November 2023 an seinen Begehren fest. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1).
2.
Als verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG) erweist sich die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 richtet. Sinngemäss ersucht der Beschwerdeführer mit dem Antrag, dieses Urteil sei in Wiedererwägung zu ziehen, (allenfalls) zwar um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 BGG. Dieses Gesuch begründet er aber nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr gibt er an, er habe bewusst kein Rechtsmittel gegen das fragliche Urteil eingereicht. Zur Beurteilung eines Gesuchs um Revision des Urteils vom 8. August 2022 wäre das Bundesgericht sodann nicht zuständig (vgl. Art. 75 und 121 BGG ; § 86c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]).
3.
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2023 ist sodann der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz angefochten, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Erlass der Kosten des Rechtsmittelverfahrens betreffend eine Sache des Kindesschutzes entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteile 5A_295/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1; 5D_198/2015 vom 16. November 2015). Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. a und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG kann sich im vorliegenden Verfahren, in dem (unbestritten) einzig die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts zu prüfen (vgl. Art. 450f ZGB und dazu BGE 140 III 385 E. 2.3; für den Kanton Zürich vgl. etwa Urteil 5D_128/2020 vom 8. Juli 2020 E. 7) und die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts eingeschränkt ist (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2), nicht stellen (BGE 134 I 184 E. 1.3.3; Urteile 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2.2; 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 140 III 167) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6). Damit steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) offen.
4.
4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Deren Verletzung prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2). Dagegen findet von Amtes wegen keine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Verfassungsmässigkeit hin statt (BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteile 5A_742/2022 vom 12. Juli 2023 E. 2; 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 1.4, nicht publiziert in: BGE 147 I 57).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, aus welchem Grund er in spezifischen verfassungsmässigen Rechten verletzt sein sollte. In eher allgemeiner Hinsicht verweist er zwar darauf, der Regierungsrat habe im Entscheid vom 29. März 2023 (vgl. vorne Bst. A.b) auf das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz verwiesen (vgl. Art. 9 BV). Indessen hat dieses in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid vom 8. August 2022 bereits ausführlich dargelegt, weshalb es seiner Ansicht nach zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht zuständig ist (vgl. vorne Bst. A.a). Der Beschwerdeführer konnte sich deshalb nicht in guten Treuen auf die Belehrung des Regierungsrats verlassen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1 [zu Art. 49 BGG]).
4.2.2. Der Beschwerdeführer erwartet vom Bundesgericht die Auflösung des Kompetenzkonflikts zwischen den Gerichten des Kantons Zürich (vgl. vorne Bst. C). Auch insofern führt er jedoch nicht aus, inwieweit er in welchem verfassungsmässigen Recht verletzt sein soll, womit die Beschwerde den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes nicht genügt. Im Raum stehen mag zwar eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a Abs. 1 BV oder eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Auch diese Rechte bestehen indes nur im Rahmen der geltenden Verfahrensregeln und die rechtsuchende Person ist nicht von der Erfüllung der üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen befreit (BGE 143 I 344 E. 8.2; Urteil 1C_584/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1, zur Publikation bestimmt). Es hätte dem Beschwerdeführer daher oblegen, in Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheid darzutun, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwerde seiner Ansicht nach hätte an die Hand nehmen müssen. Hiervon ist er auch nicht deshalb entbunden, weil er selbst nicht über juristische Kenntnisse verfügt und sich auch nicht anwaltlich vertreten lässt (vgl. etwa Urteil 5A_497/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.3).
Am Ausgeführten ändert sodann nichts, dass auch die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt (vgl. vorne Bst. C). Fragen mag sich in diesem Zusammenhang allerdings, weshalb die Behörden des Kantons Zürich öffenbar ausser Stande sind, sich über die kantonale Zuständigkeitsordnung zu einigen. Mit Blick auf den Rechtsschutzanspruch der Betroffenen wäre zu erwarten, dass diese Frage kantonsintern gelöst wird.
5.
Nicht einzugehen ist auf die Beschwerde zuletzt insoweit, als diese sich zu dem in der Sache strittigen und zuletzt durch den Bezirksrat materiell beurteilten Kostenerlass und damit einem Entscheid einer unteren kantonalen Instanz (Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1) äussert, der zudem nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft (BGE 135 II 38 E. 1).
6.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen, da er am Kompetenzkonflikt, der ihn zur Beschwerde veranlasst habe, keine Schuld trage (vgl. vorne Bst. C). Auf die Beschwerde ist allerdings deshalb nicht einzutreten, weil sie den einschlägigen Rüge- und Begründungsvoraussetzungen nicht genügt und sich verschiedentlich auf durch das Bundesgericht nicht zu überprüfende Akte oder Fragen bezieht (vorne E. 2-5). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der üblichen Kostenverlegung abzusehen. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da weder der obsiegende Kanton Zürich (Art. 68 Abs. 3 BGG) noch der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 68 Abs. 2 BGG) Anspruch auf eine solche haben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber