Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_12/2024
Urteil vom 4. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch A.B.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Josi Fessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden
vom 20. November 2023 (SV 23 14).
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene A.A.________ bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 30. September 2022 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Ausgleichskasse Nidwalden (nachfolgend: Ausgleichskasse) wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2023 mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung eines unbelegten Vermögensrückgangs in den Jahren 2000 bis 2003, 2005 sowie 2007 bis 2009 werde die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.- für Ehepaare überschritten. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Verfügung fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 20. November 2023 ab.
C.
A.A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 20. November 2023 sei aufzuheben. Die Sache sei zur erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Art. 9a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG und zur Berechnung seines EL-Anspruchs ab 1. September 2022 an die Vorinstanz oder an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Abweisung der Beschwerde. A.A.________ äussert sich in einer weiteren Eingabe zu den Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb ein Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn - wie hier - das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin bestätigte, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen verneint wurde.
4.
4.1. Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ELG sowie der ELV in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 15. Juni 2023 und bezieht sich auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2022, wobei die Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar (Urteile 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 2.2; 9C_329/2023 vom 21. August 2023 E. 4.1; Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBl 2016 7543 Ziff. 2; vgl. auch Rz. 1301 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] gültig ab 1. Januar 2021; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 22 Rz. 54).
4.2.
4.2.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben nur Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.- (lit. b). Während nach dem bis 31. Dezember 2020 geltenden Recht das Vermögen einer anspruchstellenden Person lediglich im Rahmen des sogenannten Vermögensverzehrs berücksichtigt wurde, wird mit der EL-Reform und der darin enthaltenen Schwelle neu ein tatsächlicher Vermögensverzehr bis zum Erreichen der Vermögensschwelle von der versicherten Person gefordert (MEIER/RENKER, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, Staatliche Lebensführungskontrolle ab Alter 55?, SZS 2020 S. 2).
4.2.2. Bereits nach altem Recht wurden bei der Bemessung der Ergänzungsleistung auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Ein Verzicht war jedoch nicht allein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Die Rechtsprechung hat betont, dass keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" bestehe (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung eines Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG hat sie auf die beiden Kriterien der fehlenden Rechtspflicht resp. der fehlenden adäquaten (gleichwertigen) Gegenleistung abgestellt. Dies galt ausdrücklich auch für Konstellationen, in denen jemand vor der Anmeldung zum Leistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt hatte (SVR 2022 EL Nr. 12 S. 27, 9C_50/2022 E. 3.1). Im neuen Recht werden die erwähnten Kriterien nunmehr ausdrücklich genannt (Art. 11a Abs. 2 ELG); dabei soll die bisherige Definition des Vermögensverzichts erhalten bleiben. Die neue Bestimmung hat daher keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge. So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Mithin kann die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegenleistung nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden (BBl 2016 7496 Ziff. 1.2, 7538 Ziff. 2).
4.2.3. Gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Abs. 4). Diese Bestimmung ergänzt Absatz 2 in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. Sie kommt somit auf belegte Vermögensrückgänge zur Anwendung. In der EL-Berechnung wird unabhängig vom erbrachten Kaufnachweis auch dann ein Vermögensverzicht berücksichtigt, wenn das Vermögen innert kurzer Zeit aufgebraucht wurde, ohne dass sich die betroffene Person um die Zukunft gesorgt hat. Mit den festgelegten Grenzen kann bestimmt werden, ob das Vermögen zu schnell ausgegeben wurde (BBl 2016 7539 Ziff. 2). Demgegenüber war es nach dem bis Ende 2020 geltenden Recht mit Ausnahme einiger Tatbestände nicht relevant, wie viel und wofür jemand sein Vermögen ausgegeben hatte, sofern der Vermögensverminderung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Vor allem war auch irrelevant, in welchem Zeitraum das Geld ausgegeben wurde und in welchem Verhältnis die Ausgabe zum Gesamtvermögen stand. Neu schreibt der Gesetzgeber (künftigen) AHV-Rentnerinnen und Rentnern sowie IV-Rentnerinnen und Rentnern vor, wie viel Geld sie pro Jahr maximal ausgeben dürfen, bevor der Verbrauch rechtlich als Verzicht gewertet wird (GÄCHTER/LIENHARD, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Vermögensplanung im Hinblick auf das Alter in: DAGRON/DUPONT/LEMPEN, Seniors et droit social, défis actuels; 2023, S. 226).
4.2.4. Art. 17b ELV präzisiert den Vermögensverzichtstatbestand. Danach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach der Praxis zu Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG wurde eine Gegenleistung auch dann noch als angemessen betrachtet, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10% der Leistung bewegte (BGE 122 V 394 E. 5b). Die Bestimmung von Art. 17d ELV legt fest, wie die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch festgesetzt wird. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.
4.2.5. Gestützt auf Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt (sic!) Art. 11a Absätze 3 und 4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Da die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG darin nicht aufgeführt wird, gilt sie auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für die Festsetzung des Verzichtsvermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt. Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (BGE 120 V 182 E. 4b; 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3; 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009; E. 6.3.2; P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 3a: CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 246 Rz. 633). Zwar wird damit an einen Sachverhalt angeknüpft, welcher vor Inkrafttreten der EL-Reform eingetreten ist. Indessen dauert dieser Sachverhalt insofern an, als sich unter der Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung dieses Verzichtsvermögens stellt. In diesem Sinne liegt hier ein Anwendungsfall der sogenannten unechten Rückwirkung vor (BGE 120 V 182 E. 4b mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid von einem Vermögensverzicht per 1. Januar 2022 von Fr. 795'462.44 und per 1. Januar 2023 von Fr. 785'462.44 aus. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren weitere abzugsfähige Auslagen geltend. Das kantonale Gericht liess offen, ob diese Auslagen vom Vermögensverzicht abzuziehen seien. Es erwog, selbst wenn sämtliche Auslagenpositionen zum Abzug zugelassen würden, resultierte für die Jahre 2022 bzw. 2023 ein Vermögensverzicht von Fr. 423'215.10 (2022) bzw. Fr. 413'215.10 (2023). Mithin würde die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG selbst dann überschritten, wenn alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen zum Abzug zuzulassen wären. Die Gewährung von Ergänzungsleistungen falle bereits aus diesem Grund ausser Betracht.
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Praxis statuiere die nicht widerlegbare Tatsachenvermutung, dass die Vermögensabnahme auf einer Verzichtshandlung beruhe, die zu sanktionieren sei, wenn Belege fehlten. Dies laufe im Ergebnis dort auf eine mit dem neuen Vermögensverzichtstatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs vergleichbare Regelung hinaus, wo die Ergänzungsleistung beantragende oder beziehende Person den Vermögensrückgang aus ihr nicht vorwerfbaren Gründen nicht (mehr) belegen könne und es an sich auch nicht können müsse. Es bestehe keine Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen für zehn Jahre und länger zurückliegende (abgeschlossene) wirtschaftliche Vorgänge des täglichen Lebens, namentlich von Kauf von Konsumgütern und Dienstleistungen aller Art. Dabei handle es sich - ausserhalb allfälliger für bestimmte Bereiche geltender gesetzlicher Regelungen (z.B. Art. 127 OR) - um eine in der gesamten Bevölkerung als solche verstandene und gelebte Rechtswirklichkeit, der gerade im vorliegenden Zusammenhang unbedingt Rechnung getragen werden müsse. Alles andere würde dem darauf beruhenden allgemeinen Rechtsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen. Die Anrechnung von seit der Anmeldung zum EL-Bezug, spätestens seit Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021, mehr als zehn Jahre zurückliegenden, nicht belegbaren Vermögensrückgängen gestützt auf die Rz. 3532.09-12 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) beruhe auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage bzw. widerspreche dem Normzweck von Art. 11a Abs. 2 ELG (und Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Vielmehr könne für solche Zeiten kein Vermögensverzicht unter dem Titel unbelegter Vermögensrückgang bzw. übermässiger Vermögensverbrauch angerechnet werden. Auch Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 bilde keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von (unbelegten) Vermögensrückgängen gemäss Rz. 3532.09-12 WEL. Eventualiter sei bei der Anwendung dieser Verwaltungsweisungen ein Vermögensverzichtsfreibetrag von 10 % des jeweils Anfang eines Kalenderjahres (noch) vorhandenen anrechenbaren Vermögens (im Minimum Fr. 10'000.-) zu berücksichtigen.
6.
6.1. Art. 11a Abs. 2 ELG enthält (wie bereits Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG) im Gegensatz zu Art. 11a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ELG keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts. Darauf wurde auch in der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hingewiesen (Protokoll vom 26. April 2018, S. 12). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind daher die zivilrechtlichen Verjährunsregeln nicht anwendbar und der Vermögensverzicht ist grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen. Ein hypothetisches Vermögen ist somit auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt, da eine solche Massnahme gerade darauf abzielt, die missbräuchliche Gewährung von Ergänzungsleistungen zu verhindern (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 120 V 182 E. 4f; Urteile 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3; 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2; 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; 9C_846/2010 vom 12. August 2011 E. 4.2.2; 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2; P 55/06 vom 22. Oktober 2007 E. 3.2; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245 f. Rz. 633; MEIER/RENKER, a.a.O. S. 4; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 479 zu Art. 11 ELG; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaire à l'AVS et à l'AI, 2015, N. 94 zu Art. 11 ELG; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 S. 1859; MOOSER/WERMELINGER, Quelques aspects liés au dessaisissement volontaire de fortune par des personnes âgées, in: Revue fribourgeoise de jurisprudence 1993 S. 15). Selbst Schenkungen, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen, können demnach angerechnet werden (ERNST/GÄCHTER, Schranken der Freigiebigkeit, Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in: SZS 2011 S. S. 160; PIERRE FERRARI, Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l'AVS/AI, in: SZS 2002 S. 417 ff.). Andernfalls hätte es die versicherte Person in der Hand, auf ihr Vermögen etwas mehr als 10 Jahre vor Bezug einer AHV-Rente im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG zu verzichten, ohne dass ihr dies bei der Geltendmachung von Ergänzungsleistungen vorgehalten werden könnte.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe keine Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen für zehn Jahre und länger zurückliegende (abgeschlossene) wirtschaftliche Vorgänge des täglichen Lebens, ist ihm entgegenzuhalten, dass die leistungsansprechende Person sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen hat. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird gemäss ständiger Rechtsprechung ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteile 9C_301/2023 vom 2. Mai 2014 E. 7.2.2; 9C_246/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4; 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.4; 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 1.2; 9C_524/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.3; 9C_377/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.3; 9C_219/2019 vom 13. August 2019 E. 2.2; 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3; 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.3; 138 V 218 E. 6; Urteile 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.4; 9C_524/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Randziffern 3532.09-12 der WEL (Stand 1. Januar 2021) seien bundesrechtswidrig.
6.3.1. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht diese Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2; je mit Hinweisen).
6.3.2. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten, seit 1. Januar 2021 geltenden Weisungsbestimmungen betreffen den unbelegten Vermögensrückgang und lauten wie folgt:
Wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09).
Verfügten die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10).
Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11).
Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird (Rz. 3532.12).
6.3.3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz berechneten gestützt auf die genannten Weisungsbestimmungen folgende Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau: Fr. 87'238.- (2000), Fr. 89'464.- (2001/2002), Fr. 91'690.- (2003), Fr. 93'492.- (2005), Fr. 96'142.- (2007/2008) und Fr. 99'216.- (2009). Diese Pauschalbeträge stellten sie den einzelnen tatsächlichen Einkommen der betreffenden Jahre gegenüber. Daraus resultierten folgende Einkommensdefizite: Fr. 78'156.- (2000), Fr. 26'566.- (2001), Fr. 49'252.- (2003), Fr. 99'771.- (2005), Fr. 95'192.- (2007), Fr. 92'201.- (2008) und Fr. 63'618 (2009). Im Jahr 2002 überstieg das tatsächliche Einkommen den Pauschalbetrag, weshalb kein Einkommensdefizit bestand. Die berechneten Einkommensdefizite wurden vom unbelegten Vermögensrückgang in den jeweiligen Jahren zum Abzug gebracht, ohne dass der Beschwerdeführer hierfür Belege für entsprechende Gegenleistungen hätte einreichen müssen. Mit anderen Worten gingen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Einkommensdefizits in den betreffenden Jahren einen Teil seines Vermögens für den Lebensunterhalt verwendete. Dem Beschwerdeführer war es unbenommen, einen höheren Lebensstandard zu führen. Jedoch hätte er den Vermögensrückgang, der sich nicht durch ein Einkommensdefizit erklären lässt, belegen müssen.
6.3.4. Mit den genannten Verwaltungsweisungen hat das BSV die Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17b lit. a und Art. 17c ELV ) zur Bemessung des Vermögensverzichts konkretisiert (vgl. Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2); dies, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach von einem Vermögensverzicht auszugehen ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat (vgl. oben E. 6.2; vgl. ferner BGE 121 V 204 E. 4b; Urteile 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3; 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2008 E. 2; P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Die Weisungen gewährleisten eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung und führen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen des materiellen Rechtsanspruchs ein. Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Randziffern 3532.09-12 der WEL bundesrechtswidrig sein sollen.
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer nur in dem Umfang ein Verzichtsvermögen angerechnet, als der Vermögensrückgang nicht durch ein Einkommensdefizit erklärbar ist und er darüber hinaus keine hinreichenden Belege für die Hingabe der Vermögenswerte im Austausch für eine (gleichwertige) Gegenleistung oder Rechtspflicht vorweisen konnte. Soweit die (belegte) Vermögenshingabe gegen eine Gegenleistung erfolgte, wurde dem Beschwerdeführer kein Vermögensverzicht angerechnet. Zwar beurteilte die Vorinstanz den Fall nach Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Mit Bezug auf Vermögensentäusserungen ohne gleichwertige Gegenleistung hat sich jedoch im neuen Recht nichts geändert. Diesbezüglich sollte mit der EL-Reform die alte Praxis gesetzlich geregelt werden. Wie oben dargelegt, wurde nach altem Recht ein Verbrauch, dem eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, nicht als Vermögensverzicht angerechnet (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht berücksichtigten somit nur einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG, nicht hingegen (zusätzlich) einen solchen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung.
6.4.2. Bereits nach Art. 17a aELV wurden beim anzurechnenden Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG verzichtet worden war, jährlich Fr. 10'000.- abgezogen. Dieser Betrag wurde in der vorinstanzlichen Berechnung denn auch effektiv in Abzug gebracht. Dieser Abzug wird neu in Art. 17e ELV geregelt (Urteil 9C_329/2023 vom 21. August 2023 E. 5.3).
6.4.3. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht konkret auf, dass und inwiefern die von ihm eventualiter beantragte Berücksichtigung eines Vermögensverbrauchsfreibetrags von 10 % des jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres noch vorhandenen anrechenbaren Vermögens (im Minimum Fr. 10'000.-), wie dies Art. 11a Abs. 3 ELG für ab 1. Januar 2021 verbrauchtes Vermögen vorsieht, im Ergebnis im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung des Vermögensverzichts vorteilhafter wäre. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz folgende belegte Ausgaben nicht als Vermögensverzicht anrechneten: Fr. 59'205.55 (2000), Fr. 131'336.38 (2001), Fr. 24'189.19 (2002), Fr. 225'381.43 (2003), Fr. 16'890.29 (2005), Fr. 2'944.- (2007), Fr. 18'163.14 (2008) und Fr. 14'367.53 (2009). Vor diesem Hintergrund wäre konkret aufzuzeigen gewesen, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung auch im Ergebnis Bundesrecht verletzen soll. Die Beschwerde ist insoweit nicht hinreichend begründet. Damit kann offen bleiben, ob mit Blick auf die Übergangsbestimmungen (vgl. E. 4.2.5 hiervor) die rückwirkende Anwendung von Art. 11a Abs. 3 ELG nicht von vornherein ausscheidet.
6.4.4. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin, die im Wesentlichen von der Vorinstanz übernommen wurden, werden vom Beschwerdeführer im Einzelnen nicht bestritten. Er zeigt demnach keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf. Insbesondere macht er auch nicht geltend, das kantonale Gericht habe zu Unrecht die von ihm behaupteten Gegenleistungen nicht berücksichtigt (vgl. Urteil 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 7.3.2). Ebenso wenig bringt er vor, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) keine weiteren Abklärungen zu behaupteten Ausgaben getätigt oder dass es ihm aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen sei, behauptete Auslagen zu belegen. Damit bleiben die Feststellungen des kantonalen Gerichts bezüglich des unbelegten Vermögensrückgangs von Fr. 197'902.55 (2000), Fr. 72'419.66 (2001), Fr. 260'875.24 (2002), Fr. 51'779.81 (2005), Fr. 5'577.94 (2007), Fr. 35'226.11 (2008) und Fr. 9'433.79 (2009) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 hiervor). Dasselbe gilt hinsichtlich des unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.- verbleibenden anrechenbaren Vermögensverzichts in den Jahren 2022 und 2023 in der Höhe von Fr. 423'215.10 (2022) bzw. Fr. 413'215.10 (2023).
6.4.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass erst in der Replik erhobene Rügen grundsätzlich unzulässig sind, ausser die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten gäbe zu einer Beschwerdeergänzung Anlass (vgl. Urteile 9C_310/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 4.5 mit Hinweis; 9C_99/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3 mit Hinweisen). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern erst die Vernehmlassung des BSV oder der Beschwerdegegnerin zu einer Beschwerdeergänzung Anlass gegeben haben soll, ist auf die erst in der Replik erhobenen Verfassungsrügen (Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BV ) nicht weiter einzugehen.
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest