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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_345/2023  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2023 (IV.2022.00411). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1971, arbeitete zuletzt bei der Bank B.________ AG als Controller im Finanzbereich. Im April 2019 meldete er sich unter Hinweis auf eine fortschreitende Muskelschwäche mit bestehenden Einschränkungen im Rücken, in der Brust, an den Armen und am rechten Bein (Fazio-skapulo-humerale Muskeldystrophie; FSHD, Typ I) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und erteilte A.________ auf dessen separate Anmeldung hin Kostengutsprache für eine Fussheberorthese. Nach Aktualisierung ihrer Akten veranlasste sie sodann ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 9. März 2021. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, weil keine relevante Erwerbseinbusse ausgewiesen sei (Invaliditätsgrad: 35 %). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. März 2023 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und der Verfügung vom 7. Juni 2022 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts stand hält.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 145 V 215; 143 V 409, 418; 141 V 281) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb), und über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz hat der psychiatrisch-neurologischen Expertise des Dr. med. C.________ vom 9. März 2021 Beweiskraft zuerkannt, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ist sie zum Schluss gelangt, beide Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) seien anhand der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) festzulegen, nachdem der Beschwerdeführer seine letzte Stelle im Jahr 2019 aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Somit betrage das Valideneinkommen, indexiert auf das Jahr 2021, Fr. 150'164.- (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Männer, "Finanzdienstleistungen; mit Finanz- und Versicherungsdienstl. verb. Tätigk." [Spalte 64, 66], Kompetenzniveau 4; Fr. 11'893.-). Diesem sei ein Invalideneinkommen von Fr. 115'467.- gegenüberzustellen (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Männer, Total, Kompetenzniveau 4; Fr. 9'145.-). Gestützt darauf hat das kantonale Gericht unter Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 23 % ermittelt und die Verfügung vom 7. Juli 2022 im Ergebnis bestätigt. 
 
4.  
 
4.1. Bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, der medizinische Sachverständige Dr. med. C.________ habe wichtige Informationen über die notwendigen Anpassungen in der letzten Tätigkeit bei der Bank B.________ ausser Acht gelassen, so trifft dies nicht zu. Im Gegenteil erfüllt die bidisziplinäre Expertise vom 9. März 2021 sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2 hievor). Insbesondere enthält sie einen separaten Abschnitt über das arbeitsbezogene Beschwerdebild ("subjektive Wertung und Begründung des Versicherten, was bei der Arbeit noch geht bzw. nicht mehr möglich ist."). Den entsprechenden Darlegungen ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe seine frühere Tätigkeit bei der Bank B.________ aufgrund seiner Schmerzen und Muskelkrämpfe wesentlich anpassen müssen. So sei er auf einen Stehtisch angewiesen gewesen und habe ausserdem viele kleinere, aber auch grössere Pausen für Gymnastik- und Dehnübungen benötigt. Ebenso wenig unberücksichtigt geblieben sind, anders als in der Beschwerde behauptet, die durch die Erkrankung bedingten Schlafprobleme respektive deren Auswirkungen auf den damaligen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten S. 16). Ferner trug Dr. med. C.________, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, der aus neurologischer Sicht relativ neu aufgetretenen Symptomatik der Doppelbilder ausführlich Rechnung, sodass auch diesbezüglich von keinem unberücksichtigten Aspekt die Rede sein kann. Weitere zwingende Gründe, die ein Abweichen von der bidisziplinären Expertise vom 9. März 2021 rechtfertigen könnten, sind weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ersichtlich.  
 
4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann hinreichend begründet, weshalb die nach dem Gutachten datierenden Angaben der behandelnden Ärzte der Klinik D.________ (Berichte vom 2. Juni und 30. August 2022), und des Universitätsspitals U.________ (Berichte vom 10. und 30. Juni 2022) keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen (vorinstanzliche Erwägung 4.2). Dabei hat vor allem die einschlägige Rechtsprechung zum Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2) in nicht zu beanstandender Weise Anwendung gefunden. Ebenfalls nichts beizufügen ist den vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung (weiterhin) zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 127 V 294 E. 4c) und hinsichtlich zusätzlicher Diagnosestellungen, welche die zu berücksichtigende Leistungseinschränkung nicht zwangsläufig erhöhen (Urteil 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des erwähnten Berichts der Klinik D.________ vom 30. August 2022 kommt hinzu, dass grundsätzlich nur der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt verwirklichte (BGE 121 V 362 E. 1b). Demgegenüber erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (vgl. E.1 hievor) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was nicht genügt. Eine solche gilt denn auch nicht bereits dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar, vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daher bleibt die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, aufgrund der Aktenlage sei (im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung und bis zum Verfügungszeitpunkt) keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands belegt, für das Bundesgericht verbindlich.  
 
5.  
Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bemängelt der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz anhand der LSE-Tabellenwerte auf Fr. 150'164.- festgesetzte Valideneinkommen. 
 
5.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E..3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (statt vieler: SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3 mit Hinweisen; 2009 IV Nr. 58, S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen verbindlich (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Bank B.________ sei infolge Umstrukturierung aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Demzufolge hat sie das Valideneinkommen anhand statistischer Werte bestimmt.  
 
5.2.2. Wohl benennt der Beschwerdeführer Indizien, welche seiner Ansicht nach dafür sprechen, dass das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen bei der Bank B.________ für die Berechnung des Valideneinkommens einschlägig sei. So habe er zweimal bewiesen, dass er beim Verlassen eines Unternehmens in der Schweiz aufgrund von Umstrukturierungen eine neue Stelle mit ähnlichem oder höherem Verdienst habe finden können. Anlässlich seines Wechsels von der E.________ GmbH, zur F.________ AG, sei ihm eine jährliche Gesamtentschädigung von Fr. 203'533.- (Fr. 169'611.- von Januar bis Oktober annualisiert) ausgerichtet worden. Der nächste Stellenwechsel von der F.________ AG zur Bank B.________ habe ihm sodann eine jährliche Gesamtentschädigung von Fr. 214'167.- (Januar bis Dezember 2015) eingebracht. Indessen vermögen diese einkommensstarken Jahre nicht zu verbergen, dass sich aus den Akten kein konstant überdurchschnittlich hoher Verdienst über einen längeren Zeitraum hinweg ergibt. Insbesondere bezog der Beschwerdeführer zwischen den von ihm herangezogenen und einzig belegten Anstellungen bei der F.________ AG - welche im Übrigen lediglich drei Monate (Oktober bis Dezember 2012) und nach einem Unterbruch zehn weitere Monate (Januar bis Oktober 2013) dauerte - und der Bank B.________ gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) mehrmals Arbeitslosenentschädigung. Demnach sind zwischenzeitlich (auch) Einkommen ausgewiesen, welche unter oder sogar klar unter dem von der Vorinstanz herangezogenen Valideneinkommen von Fr. 150'164.- liegen (2012: total Fr. 81'327.-; 2014: total Fr. 136'350.-). Mit anderen Worten besteht beim vorliegenden Sachverhalt (anders als etwa im erwähnten, in SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123 publizierten Fall 8C_581/2020) kein Anlass, ausnahmsweise nicht auf den im angefochtenen Urteil berücksichtigten Tabellenlohn abzustellen. Entsprechende Anhaltspunkte werden in der Beschwerde denn auch nicht (substanziiert) aufgezeigt: Der in erster Linie geltend gemachte Umstand, wonach vor Eintritt des Gesundheitsschadens (teilweise) überdurchschnittlich hohe Einkommen erzielt worden seien, genügt rechtsprechungsgemäss für sich allein nicht, dass von besonderen Verhältnissen ausgegangen werden müsste (so etwa: Urteil 8C_537/2023 vom 17. April 2024 E. 5.2). Durchaus miteinbezogen hat das kantonale Gericht sodann die Qualifikation des Beschwerdeführers als "erfahrener Senior Finance Manager/Controller", indem es den entsprechenden Wirtschaftszweig sowie das Kompetenzniveau 4 ("Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet vorausssetzen") heranzog. Auch die sonstigen Vorbringen in der Beschwerde rechtfertigen keine andere Sichtweise.  
 
5.3. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz anhand der LSE 2018, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, für das Jahr 2021 festgelegten Valideneinkommen von Fr. 150'164.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 115'467.- ergibt sich, wie im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.  
 
6.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder