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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1047/2023  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. Juli 2023 (SST.2022.212). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 30. September 2021 Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, begangen am 28. März 2011, 6. November 2013, spätestens ab 20. Oktober 2014 bis mindestens am 17. Juni 2019 sowie am 18. Juni 2019. 
Das Bezirksgericht Lenzburg stellte mit Urteil vom 17. Februar 2022 das Verfahren hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ein und sprach A.________ vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs frei. Hingegen sprach es ihn des Betrugs (wegen Verschweigens der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie von Bargeld von über Fr. 100'000.--) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) durch Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'625.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. 
 
B.  
A.________ und die Staatsanwaltschaft erklärten Berufung. Ersterer beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie ein Absehen von einer Strafe, subeventualiter einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie eine Verurteilung zu einer minimalen bedingten Geldstrafe, und ein Absehen von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verlangte einen vollumfänglichen Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.-- und eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre. 
Mit Urteil vom 6. Juli 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren in Bezug auf den (Betrugs-) Vorwurf vom 20. Oktober 2014 infolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach A.________ schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.--, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 3). Von einer obligatorischen Landesverweisung sah es ab (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 3, 4, 5 (obergerichtliche Verfahrenskosten) und 6 (erstinstanzliche Verfahrenskosten) des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur Neuzumessung der Strafe, zur Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. e StGB sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt wird. 
Das Obergericht und A.________ wurden zur Vernehmlassung, beschränkt auf die Strafzumessung, eingeladen. Ersteres hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne darin einen Antrag zu stellen. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich reformatorisch entscheiden. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung allein genügen daher nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2).  
Die Beschwerdeführerin stellt zwar bloss einen kassatorischen Antrag, indem sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings klar, dass die Beschwerde (unter anderem) in Bezug auf die Strafzumessung darauf abzielt, zumindest eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu erwirken. Insoweit ist dem Erfordernis eines Antrags in der Sache Genüge getan. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe durch die Verurteilung des Beschwerdegegners zu einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe und durch die Festsetzung der Geldstrafe auf 150 Tagessätze Art. 47 ff. sowie Art. 50 StGB verletzt. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2, 217 E. 2.4 und 3.5.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3).  
Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers sowie vom Wortlaut von Art. 49 StGB (BGE 144 IV 217 E. 3.6; vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner des einfachen Betrugs (Deliktsbetrag Fr. 4'000.--), des mehrfachen versuchten Betrugs sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Deliktsbetrag rund Fr. 20'000.--) schuldig. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird ein Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 148a Abs. 1 StGB ahndet den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hält einleitend fest, der Beschwerdegegner sei nicht vorbestraft und es seien auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass - "sofern schuldangemessen" - nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In einem zweiten Schritt setzt sie die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug als "qua Verschulden" konkret schwerste Straftat auf 180 Tagessätze fest, wobei sie in Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der vom Betrug erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem leichten Verschulden ausgeht. Sie erwägt sodann, dass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen wäre. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen sei, bleibe es bei einer (maximal zulässigen) Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Schliesslich prüft die Vorinstanz die Täterkomponenten, welche sie im Umfang von 30 Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt.  
Die Vorinstanz folgt damit der dargelegten konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung, indem sie zunächst die Strafart (und zumindest gedanklich die Einzelstrafen) für die konkret zu beurteilenden Delikte bestimmt und danach aus den einzelnen Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe bildet, soweit Art. 49 Abs. 1 StGB dies zulässt. Inwiefern es sich vorliegend aufgedrängt hätte, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht überzeugend auf. Auch wenn die zahlreichen Delikte zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sein mögen, ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz bundesrechtswidrig wäre. In diesem Punkt verfehlt die Beschwerde ihr Ziel. 
Wie die Beschwerdeführerin hingegen zu Recht beanstandet, lässt die Vorinstanz bei der Gewichtung der Täterkomponenten unberücksichtigt, dass sie bereits die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug auf 180 Tagessätze festgelegt und die Gesamtstrafe nur deshalb bei dieser Strafhöhe belässt, weil sie dem Höchstmass der Geldstrafe entspricht. Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass eine Erhöhung (der Einsatzstrafe) "die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten" würde. Unter diesen Umständen durfte sie die Gesamtstrafe nicht ausgehend von 180 Tagessätzen (um 30 Tagessätze) kürzen (vgl. dazu Urteil 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2 im Zusammenhang mit dem Verbot der "reformatio in peius"). Die im vorliegenden Fall sich strafmindernd auswirkenden Täterkomponenten hätte sie vielmehr von der zumindest gedanklich asperierten Gesamtstrafe abziehen müssen, sodass die finale (Geld-) Strafe bei 180 Tagessätzen zu stehen kommt. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt die bundesrechtswidrige Anwendung der Härtefallklausel bei der Landesverweisung. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wurden, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).  
 
4.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2). 
 
4.1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der 61-jährige Beschwerdegegner sei im heutigen Bosnien und Herzegowina geboren und erstmals 1989 als "Saisonnier" in die Schweiz gekommen. Auch wenn seine Integration insbesondere in gesellschaftlicher Hinsicht und damit zusammenhängend bezüglich der Sprachkenntnisse angesichts der jahrzehntelangen Anwesenheitsdauer unterdurchschnittlich ausfalle, sei nicht zu verkennen, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz habe, weshalb von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen sei.  
Andererseits habe der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruhe, einen finanziellen Nachteil bewirkt. Am Erhalt beziehungsweise an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems bestehe ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Der (Sozialversicherungs-) Betrug als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden wiegten vergleichsweise schwer. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil des Vermögensschadens im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung mit rund Fr. 20'000.-- und damit einem Vergehen mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angefallen sei, während unter den (vollendeten) Betrug vergleichsweise "nur" rund Fr. 4000.-- fielen. Beim mehrfach versuchten Betrug sei angesichts der Nichtangabe von Vermögenswerten, was bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu einem (zusätzlich) anzurechnenden Vermögensverzehr als Einnahmen geführt hätte, von einem sehr leichten bis leichten Taterfolg auszugehen. Es lägen damit Katalogtaten von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch - "wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Tagessätze" - im ausgesprochenen Strafmass widerspiegle. Es bestünden zwar für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdegegners angesichts der Taten über rund acht Jahre hinweg und der fehlenden nachhaltigen Einsicht sowie aufrichtigen Reue gewisse Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung; allerdings lägen auch keine Vorstrafen vor. 
Zusammenfassend stünden sich nicht unerhebliche öffentliche Interessen an der Anordnung der Landesverweisung des Beschwerdegegners und ebenso nicht unerhebliche private Interessen desselben am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber und hielten sich die Waage. Folglich überwögen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdegegners "im Ergebnis gerade noch nicht", womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt seien. 
 
4.3. Das Absehen von einer Landesverweisung hält vor Bundesrecht stand:  
Die Vorinstanz hat das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beziehungsweise Art. 8 EMRK nach den massgebenden Kriterien geprüft. Sie setzt sich mit der Anwesenheitsdauer des Beschwerdegegners, seiner gesellschaftlichen und beruflichen Integration in der Schweiz, dem Gesundheitszustand, den Familienverhältnissen und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auseinander. Dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte falsch oder nicht nachvollziehbar gewürdigt hätte, trifft nicht zu. So ist es vertretbar, dass sie angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners von über 30 Jahren, seiner bisherigen Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der durchschnittlichen beruflichen Integration einen schweren persönlichen Härtefall annimmt. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Grundlagen einer unmassgeblichen Würdigung unterzogen oder ihr Ermessen missbraucht hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist mit Blick auf die vorliegenden Anlasstaten auch nicht ersichtlich. Am Ganzen ändert im Übrigen nichts, dass die auszusprechende Geldstrafe neu 180 Tagessätze beträgt. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe betreffend, teilweise gutzuheissen. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde (teilweise) gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im vorliegenden Fall ist die Angelegenheit spruchreif und kann sofort sowie endgültig zum Abschluss gebracht werden. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 3 ist aufzuheben und insoweit anders zu fassen, als die (bedingte) Geldstrafe neu auf 180 Tagessätze festzusetzen ist.  
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5.2. Der Kanton Aargau hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdegegner obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, im Übrigen ist es gestützt auf Art. 64 BGG gutzuheissen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Nach Art. 68 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdegegner vom Kanton Aargau Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung ist diese praxisgemäss an seinen Rechtsvertreter auszubezahlen. Dieser ist zudem im Umfang, in dem der Beschwerdegegner unterliegt, aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
"3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.00, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt." 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.3. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Fürsprecher Harold Külling, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.  
 
2.4. Fürsprecher Harold Külling wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler