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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_416/2025  
 
 
Verfügung vom 4. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unzulässige Zustellung, etc.; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2025 (UH240386-O/U/HEI>BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit. 
 
2.  
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier