Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_540/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Andrej Gnehm, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Januar 2025 (UA240038-O/U/JST).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Andrej Gnehm, nahm mit Verfügung vom 19. September 2019 zwei Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit Strafanzeigen vom 10. bzw. vom 11. und vom 14. Dezember 2018 von A.________ betreffend die Zwangsvollstreckung ihrer Ausweisung nicht an die Hand. Auf die Beschwerden trat das Obergericht mit Entscheid vom 17. Januar 2020 wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ersuchte A.________ um Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Strafanzeige vom 10. Dezember 2018. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 wies die Staatsanwaltschaft A.________ auf die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines nicht an die Hand genommenen Verfahrens hin. Am 1. November 2024 teilte A.________ mit, dass sie am Antrag auf Wiederaufnahme festhalte, und stellte ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Andrej Gnehm. Dieser leitete das Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Zürich weiter und beantragte dessen Abweisung. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 wies das Obergericht das Ausstandsverfahren ab.
1.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt zusammengefasst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung des Anscheins der Befangenheit von Staatsanwalt Andrej Gnehm. Dieser sei in allen sie betreffenden Verfahren in den Ausstand zu versetzen.
2.
Der angefochtene Beschluss erging in deutscher Sprache, während die Beschwerde an das Bundesgericht in französischer Sprache eingereicht wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Von dieser Regel abzuweichen, besteht kein Grund.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Normgehalt von Art. 56 StPO detailliert dar, weshalb sie das gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt gerichtete Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend auseinander. Stattdessen führt sie aus, weshalb die Nichtanhandnahme rechtswidrig sei, und legt ihre Sichtweise dar. Zudem behauptet sie diverse Verstösse durch die Behörden anlässlich der angeblich rechtswidrigen Zwangsräumung ihrer ehemaligen Wohnung. Streitgegenstand bildet vorliegend indes einzig eine angebliche Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Zwangsräumung macht, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Einwände betreffend ein gegen sie geführtes Verfahren wegen Hausfriedensbruchs, in dem sie letztlich freigesprochen wurde, sowie hinsichtlich der rechtswidrigen Zustellung, die vielmehr ein Einschüchterungsversuch gewesen sei. Beim Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Staatsanwalt Andrej Gnehm ihre Strafanzeigen seit Jahren systematisch nicht an die Hand genommen habe, handelt es sich um appellatorische Kritik. Diese genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
5.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier