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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_133/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 13. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Das Bundesgericht auferlegte A.________ mit Urteil vom 26. Februar 2016 die Gerichtskosten von Fr. 800.-- und leitete hierfür die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ ein. Mit Entscheid vom 10. März 2017 erteilte das Kreisgericht U.________ definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. Juli 2017 in einem an das Kantonsgericht gerichteten Schreiben ein Gesuch um "Revision und Rückweisung" gestellt und gleichzeitig Beschwerde erhoben. Mit Entscheid vom 2. August 2017 wies das Kantonsgericht das Revisionsbegehren ab, soweit es darauf eintrat, und leitete im Übrigen die Beschwerde an das Bundesgericht weiter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Streitwert unter Fr. 30'000.--; mithin ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 113 und 114 BGG), mit welcher nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können (Art. 116 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei mit dieser in substanziierter Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen ist (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge in der Sache (Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens), sondern verlangt eine angemessene Verhandlung, an welcher im das rechtliche Gehör gewährt werde. Es wird jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern dieser Antrag bereits vor Kantonsgericht gestellt worden wäre, weshalb er neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG); abgesehen davon besteht im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung (vgl. BGE 141 I 97). Ferner wird Stundung und ein Vorgehen nach Art. 117 f. und 123 ZPO verlangt. Diese Begehren scheinen sich auf das kantonale Revisionsbegehren zu beziehen. Soweit sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden sollte, wäre das Gesuch mangels Kostenauflage (dazu unten) gegenstandslos, und soweit auch beschwerdeweise Stundung verlangt werden sollte, wäre dies ein unzulässiges Begehren (dazu unten). 
Zur Begründung - wobei sich diese ausschliesslich auf das Revisionsgesuch zu beziehen und die Beschwerde somit unbegründet zu bleiben scheint - wird einzig angeführt, in einer existenzbedrohenden Situation und nicht in der Lage zu sein, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Damit wäre von vornherein keine Rechtsverletzung in Bezug auf den angefochtenen Entscheid darzutun, weil nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern einzig die Prüfung des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 80 SchKG) sowie der hiergegen möglichen Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) Thema des Rechtsöffnungsverfahrens ist, wobei die Stundung vom Gläubiger gewährt worden sein müsste und nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vom Rechtsöffnungsgericht verlangt werden kann. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit ein allfällig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedenfalls gegenstandslos wäre. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli