Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_67/2017
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Urteil vom 4. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
substituiert durch Advokat Silvio Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. November 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2013 trotz fehlender Fahrberechtigung und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.46 o/oo ein Fahrzeug gelenkt, in dem fünf anstatt der maximal erlaubten vier Mitfahrer gewesen seien. Als ihnen ein Patrouillenfahrzeug zuerst mit eingeschaltetem Blaulicht und danach auch mit eingeschaltetem Martinshorn gefolgt sei, habe X.________ seine Fahrt entlang der Autobahneinfahrt A3 in Richtung St. Johannes-Tunnel stark beschleunigt. Seine massiv übersetzte Fahrgeschwindigkeit habe er beibehalten, obwohl er realisiert habe, dass die Beifahrerin befürchtet habe, dass es ihm kaum reichen würde, in dem unmittelbar folgenden Kurvenabschnitt die Kontrolle über sein Fahrzeug zu behalten. Auch die restlichen Mitfahrer hätten panisch zu schreien begonnen. Darauf habe X.________ einen abrupten Spurwechsel auf den rechten Fahrstreifen vollzogen, wodurch er das Polizeifahrzeug habe abhängen können. Sein Wagen sei so stark ins Schleudern geraten, dass er nur noch mit den rechten Rädern Bodenkontakt gehabt habe und mit der Dachreling über eine längere Strecke der Tunnelwand entlang geschrammt sei.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 8. Juli 2015 der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen von mehr Personen als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt, Unterlassung der Richtungsanzeige, Nichtbefolgung von polizeilichen Weisungen), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig. Von der Anklage des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Störung des öffentlichen Verkehrs und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in Bezug auf die Anklagepunkte Ziff. 1.a, 1.d und 2 sprach es ihn frei. Das Strafgericht verurteilte X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Es widerrief den von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 4. März 2013 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.--.
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts; die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 15. November 2016 fest, die Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.-- und die Freisprüche seien in Rechtskraft erwachsen. Es sprach X.________ zudem der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklagepunkt Ziff. 1.e) sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs (Anklagepunkt Ziff. 1.g) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren. Auch das Appellationsgericht widerrief den mit Strafbefehl vom 4. März 2013 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.--.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Anklagepunkt Ziff. 1.e) freizusprechen. In Abänderung des Urteils sei er der Störung des öffentlichen Verkehrs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der Entwendung eines Motorrads zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen sowie zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil im Anklagepunkt Ziff. 1.e) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle beim Vorfall vom 17. November 2013 den Sachverhalt willkürlich fest. Zwar sei erstellt, dass er mit übersetzter Geschwindigkeit durch den Tunnel gefahren sei. Willkürlich sei indessen die Annahme, es sei auch erstellt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe resp. er wohl deutlich über 100 km/h gefahren sei. Eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung liege nicht vor. Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht einzig gestützt auf das Videomaterial, einen Polizeirapport und einen medizinischen Austrittsbericht erstellt werden (Beschwerde S. 5 f. und S. 10).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
1.3. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer gebe in Bezug auf die Tunnelfahrt selber an, zu schnell gefahren zu sein. Es treffe zwar zu, dass keine Geschwindigkeitsmessung vorhanden sei, jedoch gehe aus dem Videomaterial hervor, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritten habe, da sich der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen der Polizei innert kürzester Zeit beträchtlich vergrössert habe. Neben der Schätzung des nachfahrenden Polizeipersonals, 130-140 km/h, liege auch eine Angabe eines Mitfahrers vor (100-200 km/h). Weil das Fahrzeug trotz Bremsmanöver nicht mehr durch die Kurve habe gelenkt werden können, könne auch ohne eine genaue Bezifferung von einer massiv erhöhten Geschwindigkeit ausgegangen werden (Urteil S. 6 E. 3.3). Mit diesen Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 129 StGB. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe höchstens vorgelegen, als sein Fahrzeug die Seitenwand des Tunnels touchiert habe. Aus dem Umstand, dass er mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Alkoholeinfluss in einem Tunnel gefahren sei, könne nicht eine unmittelbare Lebensgefahr abgeleitet werden. Er habe zwar objektiv einen Gefahrenzustand geschaffen, daraus könne aber nicht zwingend eine unmittelbare Lebensgefahr abgeleitet werden, zumal die Höhe seiner Geschwindigkeitsübertretung nicht bekannt sei und die Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr hoch seien. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit tödlichen Folgen mit grosser Wahrscheinlichkeit vorgelegen habe. Sodann unterstelle sie ihm zu Unrecht einen direkten Vorsatz betreffend der Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Auch könne sein Verhalten nicht als skrupellos bezeichnet werden (Beschwerde S. 6 ff.).
2.2. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 94 IV 60 E. 2). Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGE 94 IV 60 E. 2).
Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit Hinweisen). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis).
2.3. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist insofern nicht einzugehen, soweit ihr ein von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweichender Sachverhalt zu Grunde liegt (E. 1.2). Dies ist z.B. der Fall, wenn er ausführt, neben der Tatsache, dass er zu schnell gefahren sei, habe er keine gefährlichen Fahrmanöver vorgenommen (Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der unmittelbaren Lebensgefahr zu Recht. Aufgrund der unkontrollierten und zu schnellen Fahrt des unter Alkohol- und Kokaineinfluss stehenden Beschwerdeführers in einem Tunnel sowie dem Umstand, dass anstelle der zulässigen vier Insassen deren fünf im Fahrzeug waren, die somit auch nicht vorschriftsgemäss angegurtet waren, war das Risiko eines schweren Unfalls mit tödlichen Folgen ausgesprochen hoch. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, diese Unfallgefahr habe nicht erst im Moment bestanden, als das Auto nur noch auf zwei Rädern gefahren sei, sondern bereits davor, da es ansonsten gar nicht dazu gekommen wäre. Schliesslich kollidierte der Beschwerdeführer infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit der Tunnelwand, was zeigt, dass die Gefahr hinreichend aktuell war. Die Möglichkeit des Todeseintritts der Fahrzeuginsassen lag in deutlicher Nähe. Unter den gegebenen Verhältnissen hatte der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf, wie schwer allfällige Folgen oder Verletzungen der einzelnen Mitfahrenden ausfallen würden. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision keine schwerwiegenden Folgen hatte. Durch sein Verhalten in der konkreten Situation schuf der Beschwerdeführer einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Verkehrsunfalls bestand. Damit begründete er eine konkrete Lebensgefahr für seine Mitinsassen (vgl. Urteil S. 6 f. E. 3.3). Beim subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer werde nicht unterstellt, die Mitfahrer hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, die Kurvenfahrt würde nicht mehr gelingen. Es sei aber unbestritten, dass sie zu schreien begonnen hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, das Geschrei habe beim Casinokreisel angefangen und eine Mitfahrerin habe gesagt, sie habe Kinder, lasse den Schluss zu, dass sich dieses Geschrei nicht auf den Vorfall mit dem Messer vor der Disco, sondern auf die Fahrweise des Beschwerdeführers bezogen habe und von diesem auch gehört worden sei. Auch weitere Angaben des Beschwerdeführers wiesen auf sein Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr hin: Er habe ausgesagt, sein Leben sei ihm durch den Kopf gegangen, als er auf den beiden Rädern gestanden sei. Schliesslich habe er beim Vorfall mit dem Motorrad vom 10. Juni 2014 geantwortet, er wisse nicht, wie er auf so etwas habe kommen können. Vorher hätte er Menschen töten können und dann mache er so etwas. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wusste, dass seine Fahrweise in den gegebenen Umständen zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug mit Todesfolgen hätte führen können. Zudem konnte sich keiner der vier hinteren Insassen angurten. Damit hat sich der Beschwerdeführer mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner Fahrweise abgefunden. Er setzte seine Mitfahrer vorsätzlich einer Lebensgefahr aus (Urteil S. 7 f. E. 3.4.2). Schliesslich bejaht die Vorinstanz auch die Skrupellosigkeit zu Recht. Der Beschwerdeführer brachte bloss aus Angst vor den Konsequenzen seines unverantwortlichen Handelns, mithin aus eigennützigen Motiven, mehrere Menschen in Lebensgefahr: Er wollte sich der drohenden Polizeikontrolle um jeden Preis entziehen (Urteil S. 8 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer behauptet, der traumatisierende Vorfall beim Verlassen der Disco habe zur überstürzten Fahrt geführt (Beschwerde S. 10). Hierzu hält die Vorinstanz fest, er gestehe ein, dass er trotz dem Unfall im Tunnel weitergefahren sei, anstatt anzuhalten. Sie gelangt zum Schluss, daraus folge, dass er gerade nicht vor den Widersachern mit dem Messer, sondern vor der Polizei habe fliehen wollen (Urteil S. 8 E. 3.4.3). Dies ist nicht zu beanstanden.
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet (Beschwerde S. 11), kann auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Teilweise weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollen. Im Übrigen erörtert er einzig seine eigene Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini