Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_313/2017
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Urteil vom 4. August 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swica Gesundheitsorganisation, Boulevard de Grancy 39, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene A.________ war als Call Center Agent der B.________ AG bei der SWICA Versicherungen AG (heute: SWICA Gesundheitsorganisation; nachstehend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sich am 13. Mai 2002 das Auto, in dem sie sich als Beifahrerin befand, auf einer Autobahn mehrmals überschlug. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; insbesondere sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 15 % und ab 1. Oktober 2006 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zu.
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens liess die SWICA die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten der Medexperts AG, St. Gallen vom 2. Juli 2015). Daraufhin stellte die SWICA die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 und Einspracheentscheid vom 26. August 2016 per 31. Januar 2016 ein.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, die SWICA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Rentenleistungen auch weiterhin zu erbringen.
Während die SWICA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Rentenaufhebung der Unfallversicherung auf den 31. Januar 2016 hin bestätigt hat.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
3.2. Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 29. Juli 2004 hätten die medizinischen Experten festgehalten, aus neurologischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Sicht sei noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Da die Medexperts-Gutachter im aktuellen polydisziplinären Gutachten der Beschwerdeführerin aufgrund umfassender Prüfung aller beteiligten Fachrichtungen eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierten, sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG hinreichend nachgewiesen.
4.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, wird in der dargelegten vorinstanzlichen Argumentation ein Doppeltes übersehen: Zum einen rechneten die Gutachter im Jahre 2004 mit einer Besserung der Beschwerden bis Mitte 2005; die Rentenzusprache im Oktober 2006 erfolgte offenkundig auch auf der Einschätzung des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. C.________, vom 2. Juli 2005, wonach diese Besserung nicht eingetreten und nunmehr auch nicht mehr zu erwarten sei. Zum andern verhält es sich nicht so, dass die Medexperts-Gutachter nicht zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes Stellung genommen hätten. Vielmehr hielten diese ausdrücklich fest, seit der Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz habe sich bezüglich der Beschwerdesymptomatik und des Befundes keine wesentliche Änderung eingestellt. In solchen Fällen kann die vom kantonalen Gericht angeführte Praxis, wonach es zur Bestätigung einer prognostizierten Verbesserung des Gesundheitszustandes ausreicht, wenn nunmehr ein beweistaugliches Gutachten mit unmissverständlich attestierter Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urteile 9C_459/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 und 8C_959/2012 vom 3. April 2013 E. 2.3 mit Hinweis), keine Geltung haben. Die erwähnte Rechtsprechung bezieht sich nur auf Fälle, in denen sich das neue Gutachten nicht ausdrücklich zur Frage einer Verbesserung äussert, nicht jedoch auf solche Gutachten, in denen wie hier eine Verbesserung explizit verneint wird. Im vorliegenden Fall stellt die Neubegutachtung somit - und dies wird von den Experten implizit selber eingeräumt - bloss eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes dar. Ist keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung nachgewiesen, so entfällt die Möglichkeit einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Anzumerken bleibt, dass aufgrund der dargelegten damaligen Aktenlage auch die Annahme, bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Oktober 2006 sei von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig erscheint.
4.3. Fehlt es demnach an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, hat die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen weiterhin zu erbringen. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach gutzuheissen und der Einsprache- und der kantonale Gerichtsentscheid sind ersatzlos aufzuheben.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2017 und der Einspracheentscheid der Swica Gesundheitsorganisation vom 26. August 2016 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold