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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_328/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Horlacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022 (HG 21 104). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte ihrerseits, die Beschwerdeführerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten, und verlangte die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin nahm zum Sicherstellungsgesuch Stellung. 
Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies das Handelsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da es die Klagebegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos betrachtete, und hiess das Sicherstellungsgesuch gut, nachdem die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig sei. Sodann setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie einer Sicherheit für die Parteientschädigung an. 
Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 26. April 2022 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2022 nicht ein (Verfahren 4A_210/2022). 
Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein, da die Beschwerdeführerin auch innerhalb der angesetzten Nachfrist weder den Gerichtskostenvorschuss noch die Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung geleistet hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte es der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin für das handelsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'952.50 zu bezahlen. 
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 2. August 2022 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2022 betreffend dieser Parteikosten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. 
 
2.  
Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG) und darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); 
Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_113/2016 vom 19. Januar 2016 mit Hinweisen), da das Bundesgericht auch insoweit die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Urteile 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 7; 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016, je mit Hinweisen). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). 
Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 2. August 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
3.  
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit Ihrer Beschwerde einzig gegen die im Entscheid vom 11. Juli 2022 gesprochene Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin, was angesichts von deren Höhe und mit Blick auf den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sowie das Stadium, in dem dieses beendet wurde, verständlich erscheint.  
Indessen erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. August 2022 keine sachdienlichen, hinreichend begründeten Rügen, in denen sie rechtsgenügend, unter Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz, darlegen würde, welche Rechte diese mit der Bemessung der Parteientschädigung inwiefern verletzt haben soll, namentlich, weshalb die Bestimmung von deren Höhe nach kantonalem Recht geradezu willkürlich sein soll. 
Auf die vorliegende Beschwerde kann somit auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Handelsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer