Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_486/2022
Urteil vom 4. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde Kreis Emmen, Gersag-Park,
Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Mai 2022
(3H 22 23/3U 22 17).
Sachverhalt:
A.
A.a. Für A.________ (geb. 1977) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Er leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5).
A.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________, welcher zusammen mit seiner Mutter seinen Vater ermordet hatte, infolge Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei und verfügte eine ambulante Massnahme. Nach deren Scheitern ordnete es im Jahr 2004 eine stationäre Massnahme an. Daraus wurde A.________ am 26. Januar 2011 bedingt entlassen.
A.c. Am 22. Oktober 2015 erfolgte eine Rückversetzung in den stationären Vollzug. Seit März 2017 befindet sich A.________ im Pflegezentrum U.________.
A.d. Das Kantonsgericht Luzern hob am 23. Dezember 2019 die stationäre Massnahme auf und wies den Vollzugs- und Bewährungsdienst an, A.________ auf den 4. März 2020 zuhanden der zuständigen zivilrechtlichen Behörden zu entlassen.
A.e. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB) für A.________ per 4. März 2020 eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB an und verfügte dessen Verbleib im Pflegezentrum.
A.f. Am 3. September 2020 und 2. März 2021 bestätigte die KESB im Rahmen der periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung.
A.g. Im Hinblick auf die erneute Überprüfung der bestehenden Massnahme gab die KESB ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. Januar 2022 erstattet wurde. Gestützt darauf bestätigte sie am 3. März 2022 die fürsorgerische Unterbringung im Pflegezentrum.
B.
Dagegen erhob A.________ mit Unterstützung seiner Mutter am 14. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Dieses bestellte ihm antragsgemäss einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies sein Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde seinem Rechtsvertreter am 23. Mai 2022 zugestellt.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) nunmehr ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und er aus der fürsorgerischen Unterbringung in eine offene Abteilung zu entlassen. Auch sei der Entscheid der KESB vom 3. März 2022 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt er, es seien von Amtes wegen das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 8. Mai 2000 sowie die Gutachten vom 15. November 1996 und vom Februar 2000 zu edieren. Demgegenüber sei das Gutachten vom 30. Januar 2022 aus dem Recht zu weisen oder zur Korrektur und neuen Einschätzung an die Expertin zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Bestätigung einer fürsorgerischen Unterbringung geurteilt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweis). Mithin ist auf das Begehren, es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, nicht einzutreten.
1.3. Sodann nimmt das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Die Beweisanträge auf Beizug des Strafurteils vom 8. Mai 2000 sowie von Gutachten aus den Jahren 1996 und 2000 werden deshalb abgewiesen.
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch (Art. 431 Abs. 2 ZGB).
3.2. Über die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sich der Streit um die Anordnung oder periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung oder um die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung dreht (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.6).
Das in Beachtung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, hat das Gutachten weiter darüber Auskunft zu geben, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren ist durch das Gutachten Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat das Gutachten auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat das Gutachten zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum diese infrage kommt (zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3 mit Hinweisen).
Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz für das von Art. 450e Abs. 3 ZGB geforderte Gutachten besorgt zu sein. Hat schon die Erwachsenenschutzbehörde ein unabhängiges Gutachten eingeholt, so darf die gerichtliche Beschwerdeinstanz darauf abstellen (Urteil 5A_128/2021 vom 19. April 2021 E. 3.1.4 mit Hinweis).
3.3. Ob die Beschwerdeinstanz auf Grundlagen entschieden hat, die den Voraussetzungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB entsprechen, ist Rechtsfrage, die der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.3).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer leide an einem Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, der eine Behandlung und Betreuung nötig mache. Für diese Schlussfolgerung stützte sie sich auf das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. Januar 2022. Die externe Gutachterin habe beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik (ICD-10 F20.5) diagnostiziert, was sich auch mit den Erkenntnissen aus dem strafrechtlichen Massnahmenvollzug decke. Der Beschwerdeführer zeige - neben wahnhaftem Körpererleben - eine Minussymptomatik mit Antriebslosigkeit, Interessenverlust und sozialem Rückzug.
4.2. Ausgewiesen sei auch der stationäre Fürsorgebedarf des nicht hinreichend krankheits- und behandlungseinsichtigen Beschwerdeführers. Die externe Gutachterin führe dazu aus, der Beschwerdeführer könnte bei selbständigem Wohnen nicht für sich selber sorgen, einen Haushalt erledigen, einkaufen, kochen und für seine Hygiene sorgen. Ohne stationäre Behandlung und Betreuung müsse vor allem damit gerechnet werden, dass er die neuroleptische Medikation absetzen würde, was rasch zu einer Zustandsverschlechterung mit Verstärkung des Wahnerlebens und wahrscheinlich florider psychotischer Symptomatik führen würde. Insofern bestünde rasch Selbstgefährdung. In der Führung des Haushaltes und des Alltags sei aufgrund von Antriebslosigkeit, Minussymptomatik und Falscheinschätzung seiner Fähigkeiten rasch mit Verwahrlosung zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei auch mit ambulanten Unterstützungsangeboten alleine nicht wohnfähig. Es müsste mit der ausgeführten Verschlechterung seines psychischen Befindens gerechnet werden sowie mit Verwahrlosung und Vereinsamung. Diese Einschätzung des stationären Unterstützungsbedarfs decke sich mit den Schilderungen der Fachpersonen des Pflegezentrums.
4.3. Nach dem Gesagten bedürfe der Beschwerdeführer einer betreuten Einrichtung, in welcher seine alltäglichen Bedürfnisse ebenso wie die Einnahme der erforderlichen Medikamente gewährleistet werden könnten und sein Tagesablauf strukturiert werde. Das Pflegezentrum sei auf das Erbringen entsprechender Leistungen spezialisiert und damit als geeignete Einrichtung einzustufen.
4.4. Mit Blick auf die gesamten Umstände gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine offene Abteilung derzeit nicht in seinem wohlverstandenen Interesse liege. Der Beschwerdeführer sei zunächst - wofür sich die Gutachterin und die Verantwortlichen des Pflegezentrums aussprächen - im bestehenden Setting an eine höhere Selbständigkeit heranzuführen, bevor der Schutz, den die geschlossene Abteilung ihm biete und den er aktuell noch brauche, aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer selber gebe an, dass er bereits heute grundsätzlich Freiheiten geniesse. So gehe er jeden Tag nach draussen und spaziere dem Fluss V.________ entlang. Einen eigentlich grossen Unterschied vom geschlossenen zum offenen Setting vermöge er selber nicht zu erkennen. Mit Bedacht auf die bei einem Behandlungsabbruch drohenden Risiken und in Anbetracht der bestehenden Freiheiten, welche der Beschwerdeführer geniesse, erweise sich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers auf der geschlossenen Abteilung des Pflegezentrums als verhältnismässig.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist in der Hauptsache mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht einverstanden.
5.1.1. Über weite Strecken beschränkt er sich darauf, in seiner 57-seitigen Beschwerdeschrift einen Sachverhalt zu schildern, welcher sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Dies betrifft namentlich das nach seiner Auffassung mängelbehaftete Strafverfahren bzw. die dem Strafurteil vom 8. Mai 2000 zugrunde liegenden Umstände, den Verlauf der früheren ambulanten Massnahme, die Ursachen und den Beginn seiner psychischen Erkrankung, zahlreiche angebliche somatische Beschwerden, die Telefonate mit und die Einflussnahme seiner Mutter, Suizidgedanken im Frühling 2003, einen Suizidversuch im Juni 2015, behauptete Äusserungen des ihn behandelnden Therapeuten und das Andauern seines Schwächezustands. In diesem Zusammenhang erhebt er jeweils keine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, weshalb seine Tatsachendarstellungen unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. vorne E. 2). Dasselbe gilt, soweit er das Verhandlungsprotokoll (wohl jenes der Vorinstanz vom 3. Mai 2022) bzw. das Abstützen der Vorinstanz auf die darin festgehaltenen Aussagen von Dr. B.________ und Herrn C.________ beanstandet.
5.1.2. In Bezug auf das Gutachten vom 30. Januar 2022 rügt der Beschwerdeführer willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Expertin hätten nicht alle medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestanden. So seien ihr die medizinischen Akten von 1996 bis 2000 und 2017/2018 bis 2021, welche bezüglich der Jahre 2018 bis 2021 seine somatischen Erkrankungen aufzeigten, nicht übermittelt worden. Bei Kenntnis aller wesentlichen objektiven Befunde wäre sie zu anderen Einschätzungen gekommen. Hier geht es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen darum aufzuzeigen, dass bei ihm tatsächlich somatische Beschwerden vorliegen und diese nicht Teil von Wahnvorstellungen, also Symptome der Schizophrenie, sind. Insofern beabsichtigt er darzutun, dass seine psychische Erkrankung nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - derart stark ist, dass sie (weiterhin) eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigte. Die Vorinstanz sei auf seine diesbezügliche Rüge nicht eingegangen, womit sie sein rechtliches Gehör und seinen Anspruch auf Beweis verletzt habe.
Die Gutachterin führte aus, trotz periodischer Überprüfung hätten beim Beschwerdeführer keine objektiven Befunde für eine organische Herzerkrankung gefunden werden können, wobei die Diagnose einer Sinustachykardie (Herzschlag über 100 pro Minute) bestehe. Der Beschwerdeführer sei körperlich stabil. Ausser erhöhten Cholesterolwerten zeige er keine somatischen Erkrankungen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, soweit der Beschwerdeführer einen stärkeren Miteinbezug früherer Verhältnisse (insbesondere Zeitraum 1989 bis 2002) beantrage und diesbezüglich weitere Abklärungen erwarte, könne darauf mangels Relevanz bzw. in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal im Ergebnis auch der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass bei ihm eine psychische Erkrankung vorliege.
Antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf Beweis nur dann, wenn ihr der Makel der Willkür anhaftet (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis). Um Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun, müsste der Beschwerdeführer beispielsweise aufzeigen, dass er vor den kantonalen Instanzen den Beizug konkret bezeichneter medizinischer Unterlagen beantragte, die spezifische organische Erkrankungen ausweisen würden, welche die Vorinstanz zu Unrecht als wahnhaft abgetan hätte (vgl. BGE 140 III 86 E. 2). Dies tut er nicht. Soweit er in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift überhaupt einschlägige medizinische Akten zumindest annähernd benennt (die "deutlich erhöhten Aminosäuren" bzw. die "EKGs mit abnormer Graphik bzw. pathologischem Befund"), tut er dies jeweils an anderer Stelle und ohne entsprechende Sachverhaltsrüge. Ebenso wenig erläutert er, inwiefern der Beizug der Krankenakten von 1996 bis 2000 und 2017/2018 bis 2021 eine abweichende Beurteilung seines
aktuellen psychischen Gesundheitszustands durch die Gutachterin zu begründen vermocht hätte. Die behauptete Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Verletzung des Anspruchs auf Beweis ist damit nicht dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorhält, ist seine Rüge ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz führte aus, das Gutachten sei gestützt auf eine einlässliche psychiatrische Untersuchung sowie in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und sei für die streitigen Belange umfassend. Dies erlaubte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen), sodass dem Begründungserfordernis Genüge getan ist.
5.1.3. Sodann wähnt der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör und seinen Beweisanspruch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 29. Mai 1989 einen höheren Beweiswert zuspreche als den medizinischen Akten der Jahre 1996 bis 2000 inklusive des Urteils des Kriminalgerichts vom 8. Mai 2000. Dieselben Rügen erhebt er auch verbunden mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die "Phasen mit unregelmässiger Medikamenteneinnahme" trotz entsprechendem Beweisantrag nicht die wahren Gegebenheiten geprüft, sondern die unwahre Behauptung von Dr. B.________ geglaubt.
Inwiefern dadurch sein Gehörsanspruch (namentlich in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Beweisführung) verletzt worden sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Mit seinen Rügen zielt er vielmehr darauf ab, die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Eine entsprechende Sachverhaltsrüge erhebt er in diesem Zusammenhang jedoch nicht, sodass auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2).
5.1.4. Eine "Rechtsverweigerung", Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Beweisanspruchs hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch vor, da sie auf seine Beschwerde und auf die Stellungnahme vom 1. Mai 2022 sowie die dort gestellten Anträge und Beweisanträge nicht bzw. nur am Rand eingetreten sei, obwohl er seine schriftlichen Eingaben nicht zurückgezogen habe.
Die Vorinstanz erwog hierzu, in Anbetracht des Beschwerdegegenstands erwiesen sich sowohl die am 14. März 2022 eingereichte Beschwerdeschrift als auch die am 2. Mai 2022 erstattete Stellungnahme zum Gutachten als übermässig weitschweifig. Von einer Rückweisung zur Verbesserung (vgl. § 135 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]) sei indessen abgesehen worden, da sich der (inzwischen) anwaltlich vertretene Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung zum Beschwerdegegenstand habe äussern können. Sein Rechtsbeistand habe die ursprünglichen Beschwerdeanträge an der Verhandlung im Übrigen umformuliert und umfassend begründet. Darauf sei abzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht beanstandet, ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit all seinen Standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Aus der Begründung im angefochtenen Entscheid geht hervor, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der nicht behandelten Anträge beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine kantonalen Rechtsschriften zu verweisen, was nicht genügt (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Um seine Rüge genügend zu substanziieren, hätte er die fraglichen Anträge in der Beschwerdeschrift selbst benennen müssen.
5.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, allein das Vorliegen eines Schwächezustands bzw. die Tatsache, dass bei ihm eine Schizophrenie vorliege, rechtfertige nicht die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Vorinstanz hat den Verbleib in fürsorgerischer Unterbringung indes nicht ohne weitere Prüfung allein aufgrund seiner Diagnose bestätigt, sondern gestützt auf das Gutachten sowie die Aussagen der behandelnden Ärzteschaft und des Pflegepersonals die Voraussetzungen für einen Verbleib in der fürsorgerischen Unterbringung als gegeben erachtet (vgl. vorne E. 3.2). Namentlich stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 verschiedene Phasen mit schlechterer Medikamenten-Compliance gezeigt habe. Die wiederkehrenden, jeweils auf die Verweigerung der Medikamenteneinnahme zurückzuführenden Krisen zeigten, dass seine Bereitschaft, sich mit einer ausreichend dosierten neuroleptischen Medikation behandeln zu lassen, fragil sei. Hinzu komme, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Behandlung ihres Sohnes mit Neuroleptika dezidiert ablehne und er sich ihr gegenüber nicht abgrenzen könne. Ausserhalb eines stationären Settings sei deshalb das Risiko hoch, dass der Beschwerdeführer die neuroleptische Medikation nicht regelmässig einnehmen werde, was jeweils dramatische Auswirkungen auf seine psychische Stabilität habe und - insbesondere aufgrund der quälenden Ängste - mit einem hohen Leidensdruck und Selbstgefährdung durch Suizidalität einhergehe. Beim aktuellen Setting zeige er demgegenüber eine geringe Selbst- und Fremdgefährdung. Soweit der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsprognose infrage stellt, erhebt er keine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sodass auf seine Einwendungen nicht einzugehen ist.
Ferner macht er zwar geltend, die Vorinstanz habe das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht beachtet, indessen substanziiert er diesen Vorwurf nicht. Die Vorinstanz begründete ausführlich und überzeugend, weshalb die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers weiterhin eine stationäre Behandlung erfordert und eine mildere Massnahme nicht erfolgversprechend wäre.
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Eignung des Pflegezentrums, es wäre für ihn ein anderer Therapeut wichtig. Wenn er bei Dr. B.________ von seinem Leid rede, so entgegne ihm dieser, dass sein Vater auch gelitten habe. Hier stellt der Beschwerdeführer wieder ohne entsprechende Willkürrüge auf einen Sachverhalt ab, der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. vorne E. 5.1.1). Andere Gründe, weshalb das Pflegezentrum keine geeignete Institution für die stationäre Behandlung seiner psychischen Erkrankung sein sollte, führt er nicht an und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit geltend macht, kommt seiner Rüge nebst der vorgenommenen Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB (noch) erfüllt sind, mithin ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt, keine eigenständige Bedeutung zu.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kosten- (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller