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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_566/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein, 
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof 
4710 Balsthal 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2022 (VWBES.2022.237). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Einweisung vom 27. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrie Baselland fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die dortige fürsorgerische Unterbringung an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Juli 2022 ab. 
Mit drei separaten Eingaben vom 21. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Am 22. Juli 2022 reichte er drei weitere Eingaben ein und am 25. Juli 2022 nochmals zwei Eingaben. Er verlangt die sofortige Entlassung aus der Klinik (sinngemäss) und Schadenersatz von Fr. 500'000.-- bzw. 1'000'000.-- pro Tag der Unterbringung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich u.a. auch gegen weitere Verfügungen und das Gutachten. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann jedoch einzig das Urteil des Verwaltungsgerichtes sein (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beklagt sich über das Vorgehen der Sanitäter und der Polizei bei der Einweisung und über die Behandlung in der Klinik. Sodann bestreitet er das Vorliegen eines Schwächezustandes, indem er sämtliche Diagnosen pauschal in Abrede stellt, und sinngemäss auch die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung. Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils erfolgen jedoch nicht und noch weniger eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen. Im angefochtenen Urteil wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten, in welchem eine stationäre Unterbringung mit engmaschiger Begleitung als unabdingbar erachtet wird, ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli