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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_731/2021  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bernegger und/oder Rechtsanwalt Gregor Jeker, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juli 2021 
(RT210033-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 16. September 2020 ersuchte die B.________ AG das Bezirksgericht Bülach in der gegen die A.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. 182691 des Betreibungsamtes U.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 6'766.80 nebst 5 % Zins seit dem 29. Januar 2020 und für den Betrag von Fr. 2'735.10 nebst 5 % Zins seit dem 11. Juni 2020 sowie für die Betreibungskosten. Mit Urteil vom 4. Februar 2021 wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsbegehren ab. 
 
B.  
Am 22. Februar 2021 erhob die B.________ AG gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Juli 2021 hiess das Obergericht die Beschwerde weitgehend gut und erteilte der B.________ AG definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'766.80 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2020 und für Fr. 2'735.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2020. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2021 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der vorinstanzliche Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Angesichts des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Anderenfalls bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, eine umstrittene Frage höchstrichterlich zu klären, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung von Bundesrecht herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Vorliegend werden die Fragen aufgeworfen, wie das Verhältnis zwischen (einfachen) passiven Streitgenossen zu qualifizieren sei, insbesondere mit Bezug auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung, wie Abtretungsklauseln in Anwaltsvollmachten zu behandeln seien, mit welchen die jeweiligen Mandanten allfällige Ansprüche auf Zahlung einer Parteientschädigung bis zur Höhe der Forderungen der beauftragten Anwälte zahlungshalber abtreten und ob vorliegend ausnahmsweise im Rechtsöffnungsverfahren eine Edition von Urkunden anzuordnen gewesen wäre. Soweit die aufgeworfenen Fragen überhaupt entscheidrelevant sind, geht es dabei jedoch lediglich um die Anwendung bekannter Grundsätze auf einen konkreten Einzelfall. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG; BGE 145 I 239 E. 5a).  
 
1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Wird die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, ist anhand der vorinstanzlichen Begründung aufzuzeigen, inwiefern diese an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Willkürrügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 130 I 258 E. 1.3).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Berechtigung der Beschwerdegegnerin, die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat unter anderem die Identität des Betreibenden mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger zu prüfen (BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 144 E. 4.1.1). Die definitive Rechtsöffnung kann nur dem im Urteil bezeichneten Gläubiger oder dem gesetzlichen bzw. vertraglichen Zessionar der Forderung erteilt werden (BGE 143 III 221 E. 4; 140 III 372 E. 3). Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind beschränkt; die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern der Schuldner nicht die Tilgung oder Stundung urkundlich beweist oder mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (BGE 144 III 193 E. 2.1; 124 III 501 E. 3b). Der Schuldner kann dabei insbesondere durch Urkunden beweisen, dass der Betreibende gar nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abgetreten hat (Urteil 5A_750/2021 vom 29. März 2022 E. 6.4.2, in: Pra 2022 Nr. 59 S. 628; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 81 SchKG).  
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Entschädigungsdispositive der Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 28. Januar 2020 (Verfahren ES 2019 501) und des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Juni 2020 (Z2 2020 11) sowie die Abtretungserklärung vom 17. Juli 2020, mit welcher C.________ seinen Anteil an den Parteientschädigungen an die Beschwerdegegnerin abgetreten hat. Mit den genannten Entscheiden vom 28. Januar 2020 und 10. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'766.80 bzw. Fr. 2'735.10 zu bezahlen.  
 
2.3. Da Identität des aus dem Urteil Berechtigten mit dem Betreibenden vorliegen muss und sich die Beschwerdegegnerin auf die Abtretung vom 17. Juli 2020 berufen hat, ist die Vorinstanz vorab auf die Auffassung der Beschwerdeführerin eingegangen, die Beschwerdegegnerin und C.________ hätten in den Zuger Gerichtsverfahren eine einfache Gesellschaft gebildet, weshalb die Parteientschädigungen ihnen zu gesamter Hand zustehen würden und sie nur gemeinsam über die Forderungen hätten verfügen können.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz hat die Argumentation der Beschwerdeführerin verworfen, weil die Beschwerdeführerin in den Zuger Verfahren nicht ein Recht eingefordert habe, welches den beiden damaligen Gegenparteien zu gesamter Hand zugestanden wäre. Letztere hätten nicht kraft materiellen Rechts eine notwendige Streitgenossenschaft gebildet, gegen welche der Prozess gemeinsam zu führen war. Es sei allein der Wille der Beschwerdeführerin gewesen, im Massnahmeverfahren betreffend unerlaubte Handlung nicht nur die Beschwerdegegnerin sondern auch deren Verwaltungsrat einzuklagen. Weil die Beschwerdegegnerin und C.________ in den Zuger Verfahren in prozessualer Hinsicht bloss eine einfache passive Streitgenossenschaft gebildet hätten, treffe es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin und C.________ nur gemeinschaftlich über die Parteientschädigung hätten verfügen können bzw. die Abtretungserklärung hätten gemeinsam unterzeichnen müssen. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Beweis erbracht, dass sie als Betreibende die aus dem Titel berechtigte Gläubigerin bzw. die urkundlich nachgewiesene Rechtsnachfolgerin sei.  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, dass, namentlich wegen des gemeinsamen Ziels der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen bzw. der Berufung, in den Zuger Verfahren sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 OR erfüllt gewesen seien. Nur weil im vorangehenden Prozess eine einfache passive Streitgenossenschaft bestanden habe, habe dies umgekehrt nicht per se zur Folge, dass für die Geltendmachung der in diesem Prozess zugesprochenen Parteientschädigung auch auf der aktiven Seite eine einfache Streitgenossenschaft bestehe. Die vorinstanzliche Sichtweise erweise sich als willkürlich, weil das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun habe.  
 
2.3.3. Die Rüge geht fehl. Da einfache passive Streitgenossen den Prozess von Gesetzes wegen unabhängig voneinander führen können (Art. 71 Abs. 3 ZPO), kann in der blossen Verfolgung des gleichartigen Ziels der Klage- bzw. Gesuchsabweisung noch kein Indiz für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erblickt werden. Zwar kann eine einfache Gesellschaft auch konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Gesellschafter ergeben (BGE 124 III 363 E. II 2a; 116 II 707 E. 2a), ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist jedoch generell, dass sich mindestens eine Vertragspartei rechtlich binden wollte; einen beidseitig unbewussten und ungewollten Vertragsschluss gibt es nicht (BGE 117 II 404 E. 2; Urteile 4A_27/2008 vom 9. Mai 2008 E. 2.3; 4C.24/2000 vom 28. März 2000 E. 3d mit Hinweisen). Vorliegend lassen sich den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteilen des Kantonsgerichts Zug vom 28. Januar 2020 und des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Juni 2020 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Kantons- bzw. Obergericht vom Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen C.________ und der Beschwerdegegnerin ausgegangen wäre und die Parteientschädigung den von der Beschwerdeführerin eingeklagten Parteien deshalb zur gesamten Hand zugesprochen haben könnte. Bereits deshalb ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie die Gültigkeit der Abtretungserklärung vom 17. Juli 2020 nicht in Zweifel gezogen hat, mit welcher C.________ "seinen Anteil" an den Parteientschädigungen nach den Bestimmungen von Art. 164 ff. OR an die Beschwerdegegnerin abgetreten hat.  
 
2.4. Ein weiterer Streitpunkt bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung hätte verweigern oder zumindest den Editionsanträgen der Beschwerdeführerin hätte stattgeben müssen, weil sich in den von der Beschwerdegegnerin und C.________ in den Zuger Verfahren eingereichten Prozessvollmachten unstrittig der Passus findet, dass allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe der Ansprüche der Beauftragten zahlungshalber abgetreten werden.  
 
2.4.1. Die in Prozessvollmachten oft enthaltene Klausel, allfällige Prozessentschädigungen würden bis zur Höhe der Ansprüche des Anwaltes zahlungshalber abgetreten, steht der Rechtsöffnung in einer vom Klienten angehobenen Betreibung nicht entgegen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass Anwälte von ihren Klienten Kostenvorschüsse zu beziehen pflegen und daher die Höhe allfälliger Ansprüche nicht ohne Weiteres bestimmbar ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 33 zu Art. 80 SchKG). Willkürfrei hat die Vorinstanz daher die Sichtweise der Erstinstanz, welche noch vom Vorliegen einer urkundlich nachgewiesenen Zession der Parteientschädigungen an die von der Beschwerdegegnerin und von C.________ beauftragte Anwaltskanzlei D.________ AG ausgegangen war, verworfen und festgehalten, dass die beweisbelastete Beschwerdeführerin mittels der Prozessvollmachten allein den Beweis der wirksamen Abtretung der Parteientschädigungen nicht zu erbringen vermocht hat (vgl. dazu auch STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 171 Fn. 26).  
 
2.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält es auch vor der Verfassung stand, dass die Vorinstanz auf die im kantonalen Verfahren beantragte Urkundenedition verzichtet hat. Editionsanträge gelten im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich als unzulässig (Urteil 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 5.3, in: SZZP 2018 S. 58). Die Beschwerdeführerin möchte im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens gestützt auf die Leistungsnachweise und Rechnungen der von der Beschwerdegegnerin und von C.________ beauftragten Anwaltskanzlei D.________ AG sowie gestützt auf sämtliche Zahlungsbelege betreffend diese Leistungen nachweisen, dass von einer wirksamen Zession der Parteientschädigungen auszugehen ist. Dies ist nicht vergleichbar mit dem im zitierten Urteil genannten Beispiel der Edition einer Lohnabrechnung zur Feststellung einzelner Voraussetzungen der Vollstreckung.  
 
2.4.3. Nicht entscheiderheblich ist nach dem Gesagten, ob - wie die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren sinngemäss vorgebracht hat - der Einwand der Abtretung der in Betreibung gesetzten Ansprüche an die D.________ AG mangels schutzwürdigen Interesses allenfalls auch am Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 ZGB scheitern würde, nachdem die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren von der sie bereits im Zuger Verfahren vertretenden Anwaltskanzlei D.________ AG vertreten wird und die Beschwerdeführerin somit - zumal ihr eine Abtretung der vom Kantons- und Obergericht des Kantons Zug festgelegten Parteientschädigungen nie im Sinne von Art. 167 OR angezeigt wurde - durch Leistung an die Beschwerdegegnerin in jedem Fall befreit wird (vgl. dazu BGE 137 III 556 E. 4.6; Urteil 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.4).  
 
2.5. Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur angeblich fehlenden Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegnerin die vorinstanzliche Erteilung der Rechtsöffnung nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Namentlich ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht auszumachen. Der Beschwerdeführerin war es aufgrund der Begründung im angefochtenen Urteil ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hält lediglich der Vollständigkeit halber (Beschwerdeschrift S. 22) fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin auf die ihr im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung in Ermangelung eines spezifischen Antrags keinen Mehrwertsteuerzuschlag hätte gewähren dürfen. Die Beschwerdeführerin stellt aber diesbezüglich weder ein ausdrückliches Rechtsbegehren noch erhebt sie eine hinreichend substanziierte Willkürrüge, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist der als Verfassungsbeschwerde behandelten Eingabe der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss