Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_812/2022
Urteil vom 4. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Drohung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,
vom 19. Mai 2022 (2N 22 43/2U 22 22).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Drohung am 7. Dezember 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 19. Mai 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht ansatzweise zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich zudem, dass er am 12. November 2021 darauf verzichtete, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren zu erheben. Auch im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz machte er keine Zivilforderungen geltend (angefochtener Beschluss S. 9 E. 7). Er hat mithin nur im Strafpunkt am Verfahren teilgenommen. Der angefochtene Beschluss kann sich folglich nicht auf Zivilforderungen auswirken. Dem Beschwerdeführer fehlt es in der Sache an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
4.
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79).
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die von ihm beantragten Beweisanträge abgewiesen wurden (angefochtener Beschluss S. 4 f. E. 4). Er macht geltend, dass mit einer Randdatenerhebung die "Falschaussagen des Beschuldigten" eindeutig widerlegt würden und bewiesen werden könnte, dass ein Anruf stattgefunden habe. Im Anschluss daran - so der Beschwerdeführer weiter - wären der Beschuldigte und die ehemalige Freundin zu befragen. Es würde sich ein eindeutiges Bild herauskristallisieren.
Diese Vorbringen sind nicht formeller Natur. Sie zielen im Ergebnis vielmehr auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ab, was unzulässig ist.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill