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[AZA 7] 
I 114/00 Gi 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 4. September 2000 
 
in Sachen 
N.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, Dübendorf, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch der zuletzt bis Ende April 1994 bei der S.________ Microelectronics SA in der Qualitätskontrolle teilzeitlich erwerbstätig gewesenen N.________ (geb. 1956) mangels rentenbegründender Invalidität ab, da die Versicherte zumutbarerweise mit einer ähnlichen Erwerbstätigkeit wie der zuletzt ausgeübten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Januar 2000 ab. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. November 1995 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. - Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und weist auf eine am 10. Februar 2000 eingereichte Neuanmeldung hin. 
 
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c sowie nunmehr auch BGE 125 V 352 Erw. 3) sowie den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier 11. Mai 1998; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass eine versicherte Person nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente hat, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat sie nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
 
2.- a) Nach dem Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals vom 4. September 1997 leidet die Beschwerdeführerin seit 1990 an progredienten, zunehmend generalisierten weichteilrheumatischen Beschwerden mit Tendenz zu Fibromyalgie und an einem Panvertebralsyndrom bei möglicher Schmerzverarbeitungsstörung. 
Die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeit zu häufigem Lagewechsel und Vermeiden von stereotypen Bewegungsabläufen betrage ab sofort 100 %. 
Eine Tätigkeit, wie sie zuletzt ausgeübt worden sei, mit leichter körperlicher Arbeit bei der Chip-Herstellung in der Elektronikbranche sei zumutbar. Für Schwerarbeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Haushaltsbereich liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. 
Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert im Gutachten vom 10. Februar 1998 eine phobisch-hypochondrische Störung mit undifferenzierter Somatisierungsstörung und eine Borderline-Persönlichkeit. 
Was die Frage der Arbeitsfähigkeit betreffe, so könne aus psychiatrischer Sicht zwar an den geschilderten Diagnosen im Sinne psychogener Störungen von Krankheitsgewicht festgehalten werden, deren Ausprägung sei jedoch keineswegs solcher Art, als dass davon eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. 
 
Er schliesse sich der Beurteilung durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals an und erachte die Versicherte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkung einsetzbar. 
 
b) Gestützt auf diese beiden massgebenden Gutachten, auf welche abzustellen ist, haben IV-Stelle und kantonales Gericht zu Recht geschlossen, bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Tätigkeit, wie z.B. der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, könnte sie, ohne dass es hiezu besonderer Eingliederungsmassnahmen bedürfte, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ändert nichts am Ergebnis. Das kantonale Gericht hat eingehend begründet, weshalb es auf die beiden erwähnten Gutachten und nicht auf die übrigen Arztberichte, insbesondere nicht auf die Beurteilung des Hausarztes, abgestellt hat, was sich im Lichte der Rechtsprechung nicht beanstanden lässt (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Soweit sich die Arztberichte, wie etwa diejenigen des Dr. med. 
R.________ vom 22. März 1999, des Dr. med. F.________ vom 19. April 1999 oder der lic. phil. A. H.________/Dr. med. 
E.________ vom 3. Februar 2000, auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 11. Mai 1998 oder insbesondere nach der am 22. April 1999 erlittenen Auffahrkollision beziehen, fallen sie für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 1998 nach ständiger Rechtsprechung ausser Betracht (Erw. 1 hievor). 
 
Die geltend gemachten Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht, vor allem die Folgen der Auffahrkollision vom 22. April 1999, sind im Rahmen der bereits eingereichten Neuanmeldung zu prüfen. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: