Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.486/2006 /leb
Urteil vom 4. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
B.________,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 12. Juli 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der peruanische Staatsangehörige A.________, geb. 1968, reiste im März 1999 in die Schweiz ein. Gestützt auf die Heirat mit einer niedergelassenen Chilenin erhielt er in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG die Aufenthaltsbewilligung, welche im Laufe des Jahres 2003 nicht erneuert wurde, nachdem er nicht mehr mit der Ehegattin zusammen wohnte. Die Ehe wurde am 7. März 2005 geschieden. Am 31. Mai 2005 stellte die ecuadorianische Staatsangehörige B.________, welche über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügt, beim Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________ zwecks Vorbereitung der Heirat mit ihr. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 2. Juni 2005 ab. Während der Hängigkeit des gegen diese Verfügung erhobenen Rekurses heiratete A.________ am 13. Juni 2005 B.________. Mit Beschluss vom 5. April 2006 bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 auf die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde vom 27. April 2006 nicht ein.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2006 beantragen A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Beschwerde vom 27. April 2006 einzutreten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das im Hinblick auf die mit der Bewilligungsverweigerung verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (einschliesslich Staatsvertragsrecht) keinen Anspruch einräumt. Darauf nimmt das Verwaltungsgericht in seinem Nichteintretensbeschluss Bezug. Es stützt diesen auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Fassung vom 8. Juni 1997. Danach ist die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid über die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung davon abhängig, ob die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat; ist dies der Fall, kann auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
2.2 Der Beschwerdeführer glaubt einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung daraus ableiten zu können, dass er mit der Beschwerdeführerin verheiratet ist, die seit bald zehn Jahren die Aufenthaltsbewilligung besitzt.
2.2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich zuerst auf Art. 17 ANAG. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ANAG legt das Bundesamt für Migration im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassungsbewilligung erteilt werden darf. Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG). Die Beschwerdeführerin hat bloss die Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihr erteilt, als sie als Fünfzehnjährige im Familiennachzug in die Schweiz einreiste. Frühestens vom 6. November 2006 an wird ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt werden können. Nach in der Beschwerde vertretener Auffassung ist damit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ANAG der Zeitpunkt festgelegt, von wann an frühestens die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt dieser so genannten Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle zutreffend dargelegt, warum die ungeachtet von Einzelfall-Überlegungen zustande kommende Festlegung dieses Zeitpunkts keinen Anspruch auf Familiennachzug verschafft. Diese Rechtsprechung (BGE 125 II 633 E. 2b-d S. 636 ff.) hat das Bundesgericht im Urteil 2A.354/2003 vom 12. Dezember 2003, E. 3.3 und 3.4, mit der Begründung bestätigt, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG zwar etwas anderes zu ergeben scheine, eine solche Gesetzesauslegung aber im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowie zur Systematik des Ausländergesetzes stehen würde. Voraussetzung für die Geltendmachung des Familiennachzugs ist nach dem der Ausländerrechtsgesetzgebung zugrunde liegenden System und der Rechtsprechung dazu immer, dass der nachzugswillige Ausländer seinerseits ein konkretes gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung mit festem Anspruch auf Bewilligungserneuerung) hat; diese Voraussetzung wird durch die Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle allein, d.h. durch eine bestimmte Anwesenheitsdauer, nie erfüllt. Es besteht heute kein Anlass, auf die in BGE 125 II 633 hiezu entwickelten Grundsätze zurückzukommen.
2.2.2 Die Beschwerdeführer nennen zwei (weitere) Gründe, die für ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin sprechen und damit dem Beschwerdeführer einen auf Art. 8 EMRK gestützten Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung verschaffen sollen. Zum einen schliessen sie auf ein solches Anwesenheitsrecht aus Art und Dauer der bisherigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz; es bedarf keiner näheren Erläuterungen, dass die entsprechenden restriktiven Bedingungen, wie sie im von den Beschwerdeführern selber erwähnten Urteil BGE 130 II 281 umschrieben sind, offensichtlich nicht erfüllt sind. Zum andern will die Beschwerdeführerin aus dem Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador vom 22. Juni 1888 (SR 0.142.113.271) und der darin enthaltenen Meistbegünstigungsklausel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Dieses Abkommen unterscheidet sich in nichts von zahlreichen anderen ähnlichen Abkommen, welche die Schweiz gegen Ende des 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit vielen Staaten abgeschlossen hat. Solche Verträge werden in stillschweigendem gegenseitigem Einverständnis schon seit dem Ersten Weltkrieg, jedenfalls seit Jahrzehnten, restriktiv ausgelegt. Sie werden nur noch auf diejenigen Staatsangehörigen der Vertragspartner angewandt, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen (BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f., mit zahlreichen Hinweisen); wer, wie die Beschwerdeführerin, nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann aus entsprechenden Bestimmungen des Staatsvertrags keine Rechtsansprüche auf Bewilligungserneuerung ableiten. Die Beschwerdeführer berufen sich daher vergeblich auf BGE 127 II 177, der den Fall eines Ausländers betrifft, welchem der Kantonswechsel darum gestützt auf das Niederlassungsabkommen mit der Türkei zu bewilligen war, weil er über die Niederlassungsbewilligung verfügte.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten unter keinem Titel ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches - in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK oder sonst einer Norm - einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entstehen liesse.
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, und es kann darauf nicht eingetreten werden.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: