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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.129/2006 
6S.282/2006 /rom 
 
Urteil vom 4. September 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.129/2006 
Strafverfahren, Willkür (Art. 9 BV), 
 
6S.282/2006 
Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Zurechnungsfähigkeit, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.129/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.282/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 10. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verursachte am 3. Juni 2004 um 13.30 Uhr mit ihrem Personenwagen einen Selbstunfall. Beim Versuch, ihr Fahrzeug in ein Parkfeld des Coop-Parkplatzes in Lenzburg zu parkieren, kollidierte sie zweimal mit einem geparkten Personenwagen. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von minimal 3,17 und maximal 3,51 Gewichtspromille (Mittelwert 3,34 Gewichtspromille). 
B. 
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg verurteilte X.________ am 26. Oktober 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verbunden mit der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und sich darüber halbjährlich bei der Staatsanwaltschaft auszuweisen, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. 
 
Auf die dagegen erhobene Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Mai 2006 das erstinstanzliche Urteil. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, sie vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand freizusprechen. Eventuell seien das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit der ebenfalls eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenes Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Aargau enthält sich unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil einer Stellungnahme zu den Beschwerden. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Sie rügt, das Obergericht habe in Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK angenommen, ihre Zurechnungsfähigkeit sei zur Zeit der Tat nicht vollständig aufgehoben gewesen. Die obergerichtliche Schlussfolgerung sei insbesondere angesichts der folgenden Indizien willkürlich: Sie sei zur Tatzeit nicht ansprechbar gewesen und nach dem Unfall hinter dem Steuer eingeschlafen. Anlässlich der Blutentnahme im Spital sei eine Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 3,34 Promille festgestellt worden. Ausserdem habe sie im Vorfeld der Tat verschiedene Medikamente eingenommen, welche die Alkoholwirkung noch verstärkten. Dass sie die Strecke von vermutlich nur 50 m von ihrem Wohnort zum Coop-Parkplatz habe fahren können, spreche entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht gegen ihre völlige Zurechnungsunfähigkeit. Ebenso wenig stelle der im psychiatrischen Gutachten der Klinik Königsfelden vom 8. März 2005 erhobene Verdacht eines Alkoholabhängigkeitssyndroms ein genügendes Indiz für die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit dar. 
2.2 Die Frage, in welchem Zustand sich der Täter im Tatzeitpunkt befand, ist eine Tatfrage, die dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlicher Beschwerde zu unterbreiten ist (BGE 107 IV 3 E. 1a; 106 IV 236 E. 2a, je mit Hinweisen). 
2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor und macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend. Bei letzterer Rüge kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Insofern hat die Rüge der Verletzung dieses Grundsatzes keine selbständige Tragweite gegenüber der Willkürrüge (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Es genügt nicht, dass sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 1; 128 I 177 E. 2.1 mit Hinweisen). 
2.4 Bei der Trunkenheit steht in erster Linie die Steuerungsfähigkeit in Frage, da bei Rauschzuständen die Einsichtsfähigkeit in der Regel weniger beeinträchtigt ist. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit könnte aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezuges feststellen liessen. Dies wäre der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- oder Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert wären (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002 6S. 17/2002 E. 1c mit Hinweisen). 
2.5 Das Obergericht setzt sich ausführlich mit der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin und der Frage ihrer Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zur Zeit der Tat auseinander. Dabei nimmt es in tatsächlicher Hinsicht an, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit stark betrunken war. Sie sei nach der Kollision nicht ansprechbar gewesen und noch hinter dem Steuer eingeschlafen. Aus dem ungefähr eineinhalb Stunden nach dem Unfallereignis erstellten ärztlichen Untersuchungsbefund vom 3. Juni 2005 gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin benommen, ihre Stimme verwaschen, ihre Stimmung labil, ihr Verhalten müde und ihr Gleichgewicht gestört erschien (angefochtenes Urteil, S. 7 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 6). Trotz dieser äusserlich deutlich erkennbaren Ausfallerscheinungen infolge der schweren Alkoholintoxikation bei einer Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 3,34 Promille geht das Obergericht davon aus, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar erheblich herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war. Es stellt dabei zunächst darauf ab, dass es der Beschwerdeführerin trotz der hohen Blutalkoholkonzentration von über 3 Gewichtspromille noch möglich war, sich in ihr Auto zu setzen und die Strecke von 50 m von ihrem Wohnort bis zum Coop-Parkplatz unfallfrei mit ihrem Fahrzeug zurückzulegen. Dass es bereits dabei beinahe zu einer Kollision mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer gekommen sein soll, trifft entgegen einem Einwand der Beschwerdeführerin - wie ein Blick in die Akten zeigt - nicht zu. Weiter berücksichtigt das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer Beeinträchtigungen - gemäss dem erwähnten ärztlichen Untersuchungsbericht zeitlich und örtlich orientiert war und an keiner Amnesie litt. In seine Würdigung bezieht es sodann auch mit ein, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2004 detailliert an die Umstände der rund zehn Tage zuvor unternommenen Fahrt und an die anschliessende Kollision habe erinnern können (angefochtenes Urteil, S. 7 f.). Dabei übersieht es nicht, dass sich diese im Rahmen ihrer späteren Befragungen kaum mehr an das Vergangene zu erinnern vermochte. Es hat jedoch den ersten Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat erhöhte Beweiskraft zugemessen und die nachträglich geltend gemachten Erinnerungslücken nachvollziehbar mit dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf erklärt. 
 
Schliesslich verweist das Obergericht auf das psychiatrische Gutachten der Klinik Königsfelden vom 8. März 2005. Daraus geht hervor, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Alkoholintoxikation zur Tatzeit zwar erheblich herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war. Gerichte haben Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen (Art. 249 BStP). Sie dürfen in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen Art. 9 BV verstossen (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2). Inwiefern die obergerichtliche Würdigung des Gutachtens willkürlich sein bzw. triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten bestehen sollten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Das Mass ihrer Beeinträchtigung wurde im Gutachten vielmehr differenziert geprüft. Zwar konnte eine Alkoholsucht - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - nicht festgestellt werden. Es wurde indes der Verdacht auf das Vorliegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms formuliert, weil die zu keiner Amnesie führende hohe Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,17 Gewichtspromille auf eine Toleranzentwicklung durch regelmässiges Trinken grösserer Mengen Alkohol hindeute (Gutachten, S. 23 und 24). Bei dieser Sachlage konnte das Obergericht ohne Willkür auf die Folgerungen im Gutachten abstellen. 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht aufgrund all dieser Umstände in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2005 und ungeachtet allfällig zusätzlich konsumierter Medikamente durch die Beschwerdeführerin willkürfrei davon ausgehen durfte, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt trotz schwerer Alkoholintoxikation nicht vollständig aufgehoben war. Die erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob diese den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen. 
3. 
Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10 StGB. Zur Zeit der Tat habe sie eine Blutalkoholkonzentration von wesentlich mehr als 3 Promille aufgewiesen und deswegen - angesichts ihrer beträchtlichen Ausfallerscheinungen - an einer schweren Bewusstseinsstörung im Sinne der erwähnten Gesetzesnorm gelitten. 
3.1 Gemäss Art. 10 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter gemäss Art. 11 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB). 
 
Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration (BAK) kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Für die Frage, ob die hohe Alkoholisierung die Schuldfähigkeit ausschliesst, sind immer auch die näheren Umstände der konkreten Tat sowie Verhalten, Persönlichkeit und insbesondere die Alkoholverträglichkeit und -gewöhnung des Täters zu berücksichtigen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer BAK von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, bei einer solchen von über 3 Promille die Vermutung für Zurechnungsunfähigkeit. Diese Vermutungen können jedoch im Einzelfall umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde (BGE 122 IV 49 E. 1b mit Hinweisen; 119 IV 120 E. 2b; Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsgesetz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 338 ff., insbesondere S. 344). 
3.2 Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt trotz einem BAK-Wert von durchschnittlich 3,34 Promille zwar stark herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war. Die dagegen erhobenen Einwände weichen von diesem Befund ab bzw. richten sich gegen die im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 und Art. 277bis Abs. 1 BStP). Dass und inwiefern die Vorinstanz von einem unrichtigen Begriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie nicht eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB annahm, sondern von einer schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 StGB ausging. 
4. 
Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. September 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: