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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.151/2006 /bnm 
 
Urteil vom 4. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berechnung des Existenzminimums, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Juli 2006 (NR060055/U). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. Juli 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Einkommenspfändung/Berechnung des Existenzminimums (Betreibungsamt Zürich 11) wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten wurde, 
 
in die Beschwerde vom 22. August 2006, mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weitergezogen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, 
 
dass die Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht mit Zustellung am 10. August 2006 (Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers) mit dem 11. August 2006 zu laufen begonnen hat (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und - weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag (20. August 2006) gefallen ist - am Montag, 21. August 2006 geendigt hat (Art. 31 Abs. 3 SchKG), 
 
dass die am 22. August 2006 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde verspätet ist, 
 
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren - unter Vorbehalt der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: