Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 284/05
Urteil vom 4. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 5. August 2005)
Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1958, war seit 1976 beim Tiefbauamt X.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Bei einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 1997 erlitt er eine Verletzung des linken Ellbogengelenks. Bei einem weiteren Unfall vom 12. Oktober 2001 zog er sich zudem eine Verletzung des rechten Oberarms und der rechten Schulter zu. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 sprach die SUVA S.________ für die Folgen beider Unfälle mit Wirkung ab Februar 2004 eine Invalidenrente beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 54 Prozent zu, nachdem sie bezogen auf die Beeinträchtigung aus dem ersten Unfall bereits seit Juni 1999 eine Invalidenrente von 20 Prozent ausgerichtet hatte. Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung erkannte der Unfallversicherer zudem, für die verbliebene Beeinträchtigung an der rechten Schulter (Folge des Unfalls von 2001) bestehe kein rechtserheblicher Integritätsschaden. Hinsichtlich des linken Ellbogens (Folgen des Unfalls von 1997) sei eine Schätzung des Integritätsschadens nicht möglich gewesen, da der Versicherte die Untersuchung verweigert habe. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 lehnte es die SUVA ausserdem ab, die Taggeldleistungen ab dem 1. Juni 2003 anzupassen. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 wurden beide Verfügungen bestätigt.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und setzte den für die Invalidenrente massgebenden Invaliditätsgrad auf 58 Prozent fest. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 5. August 2005).
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es seien ihm, unter Aufhebung von Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid, eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 62 Prozent und eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 40 Prozent zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Streitgegenstand betrifft einerseits den Anspruch auf eine Invalidenrente wegen bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus den beiden Unfallereignissen von 1997 und 2001, anderseits die Frage, ob eine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Strittig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2c) hinsichtlich des erstgenannten Rechtsverhältnisses nur noch, ob das Invalideneinkommen aufgrund regionaler lohnstatistischer Gegebenheiten im Dienstleistungssektor zu bestimmen sei, sowie - mit Bezug auf die zweite im Streit stehende Leistungskategorie - ob die Vorinstanzen zu Recht aufgrund der Akten entschieden haben, weil der Versicherte die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Gesundheitsschadens verletzt habe (vgl. Art. 55 Abs. 2 UVV).
1.2 SUVA und kantonales Gericht haben die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG [in der ab Anfang 2003 geltenden Fassung]) sowie über den für die Ermittlung des Invaliditätsgrades anzustellenden Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben werden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV, jeweils in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Invalideneinkommen sei nicht aufgrund des statistischen Zentralwerts der monatlichen Bruttolöhne über alle Wirtschaftszweige des privaten Sektors hinweg zu bemessen, sondern spezifisch nach den Verhältnissen im Dienstleistungssektor. Er beruft sich auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 (U 240/99). Im betreffenden Fall lag nach Auffassung des Gerichts faktische Einhändigkeit (zufolge kräftemässig und motorisch stark eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der dominanten Hand) vor. Dieser Zustand bewirke, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur in engen Grenzen verwertbar sei, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fielen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar seien (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Dagegen ist im hier zu beurteilenden Fall trotz Beeinträchtigung beider oberen Extremitäten nicht davon auszugehen, die wirtschaftliche Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens sei gleichermassen eingeschränkt. Nach dem Abklärungsbericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 25. November 2003 sind leichte, die Arme wenig belastende Tätigkeiten ganztags (bei um einen Fünftel eingeschränkter Gesamtleistung) zumutbar; als Beispiele für leidensangepasste Arbeiten werden - neben Dienstleistungen (Fahrer, Verkauf im Bereich Do-it-yourself) - dem Produktionssektor zuzurechnende Verrichtungen wie die Bedienung von Maschinen, Verpackungs- und Montagetätigkeiten genannt. Angesichts dieser Breite von Einsatzmöglichkeiten erscheint es nicht gerechtfertigt, vom Regelfall eines umfassenden Einbezugs aller Wirtschaftssektoren abzuweichen.
2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Invalideneinkommen sei insofern mit dem Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen), das auf einem in Y.________ erzielten Lohn beruht, zu parallelisieren, als auch jenes auf den Zentralschweizer Arbeitsmarkt zu beziehen sei. Es ist zwar richtig, dass invaliditätsfremde lohnwirksame Faktoren entweder gar nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichzeitig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend indes beruht das Valideneinkommen auf einem Lohnansatz (rund Fr. 6200.-, ohne Zulagen und Entgelt für Nebentätigkeiten), der keinesfalls ein unterdurchschnittliches Lohnniveau reflektiert. Es besteht somit kein Anlass zu prüfen, ob für die Bemessung des Invalideneinkommens auf eine nach Grossregionen differenzierende Lohntabelle zurückzugreifen sei.
3.
Die SUVA hat das Gesuch um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung abgelehnt, nachdem sich der Versicherte wegen Einwendungen gegen die Person des zur Untersuchung des Integritätsschadens vorgesehenen Kreisarztes geweigert hatte, die unbestrittenermassen erforderliche aktualisierte Erfassung der Folgen des Unfalls von 1997 vornehmen zu lassen. Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid in diesem Punkt geschützt. Letztinstanzlich lässt der Beschwerdeführer die vormaligen Einwendungen nicht mehr erneuern, sondern den Standpunkt vertreten, das kantonale Gericht hätte den Sachverhalt von Amtes wegen abklären bzw. den Unfallversicherer verpflichten müssen, eine "neutrale medizinische Begutachtung" durchführen zu lassen. Mit Blick auf die Regeln über die zeitliche und inhaltliche Begrenzung des Prozessgegenstandes (vgl. BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 140 Erw. 2.1) kommt der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren gerichtlicher Instanzen indes nur soweit zum Tragen, als auch die Verwaltung die entsprechenden Sachverhaltselemente hätte erheben können und müssen. Die gegen die Verfügung vom 23. Januar 2004 gerichtete Einsprache vom 27. Januar 2004 enthält keine substantiierten Einwendungen gegen die Person des von der SUVA zur Beurteilung des Integritätsschadens vorgesehenen Arztes. Blieb es insoweit dabei, dass der fehlende Nachweis eines aktuellen Integritätsschadens dem Verhalten des Versicherten anzulasten war, so durfte die Verwaltung die entsprechende Leistung - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) - ablehnen (vgl. Urteile S. vom 6. Mai 2004, I 90/04, Erw. 4 [zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 242] und D. vom 14. Januar 2003, K 123/01, Erw. 2.2 [zusammengefasst in: HAVE 2003 S. 156]). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegenüber dem Versicherer seine nunmehrige Abklärungsbereitschaft kundzutun.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: