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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_95/2007 /blb 
 
Verfügung vom 4. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, p.A. Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
vom 6. August 2007 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 
des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (Z 07 3933 KAS) vom 6. August 2007 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 22. August 2007) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2007 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: