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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_267/2007 
 
Urteil vom 4. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
K.________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi, Fellmann Tschümperlin Lötscher, Anwaltsbüro, Zinggentorstrasse 4, 6000 Luzern 6, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, vom 29. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (geboren 1962) arbeitete seit April 1992 als Serviceangestellter bei der M.________ AG. Wegen einer Coxarthrose links arbeitete er seit November 1999 nicht mehr. Im Anschluss an eine Hüftarthroplastik am 23. März 2000 nahm er die Erwerbstätigkeit nicht mehr auf. Am 18. Januar 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholen eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 30. Mai 2002, eines Gutachtens des Dr. med. A.________, Psychiatriezentrum, vom 8. Juli 2002 und eines beruflichen Abklärungsberichts der BEFAS vom 13. März 2002 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 ab 1. November 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Mai 2003 ab. Die daraufhin eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. März 2004 ab. 
Am 28. Juni 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Gestützt auf die eingeholten Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 13. Juli 2005 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 28. November 2005 gelangte sie zum Schluss, dass aus gesundheitlichen Gründen kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, aufgrund der wirtschaftlichen Berechnung neu ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere. Am 11. Januar 2006 verfügte sie die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Juli 2005. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. März 2007 ab. 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zuzusprechen. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese aktuelle ärztliche Gutachten in somatischer und psychiatrischer Hinsicht einhole. 
Die IV-Stelle Luzern und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97). 
1.2 Sachverhaltsfeststellungen sind Feststellungen aufgrund eines Beweisverfahrens, namentlich auch Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie z.B. was jemand wusste oder nicht wusste (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 12 zu Art. 97; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184). Rechtsfrage sind demgegenüber das richtige Verständnis von Rechtsbegriffen und die Subsumption des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 13 zu Art. 97). 
1.3 Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 
2. 
2.1 Im Rahmen des im Juni 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hat die Beschwerdegegnerin je einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 13. Juli 2005 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 28. November 2005 eingeholt. Dr. med. B.________ hält als Diagnose in seinem Bericht zunehmende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen, Coxarthrosebeschwerden rechts, Kniebeschwerden beidseits, Refluxoesophagitis, Adipositas permagna und langjährige Depression mit zeitweiliger Verschlechterung fest. In den letzten zwei bis drei Jahren habe die beschriebene Symptomatik zugenommen. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung neben den degenerativen Komponenten. Wegen der Depression werde der Versicherte weiterhin von Dr. med. S.________ behandelt. Rein aus somatischer Sicht bestehe sicherlich eine Teilarbeitsfähigkeit (Arbeit in Wechselpositionen, ohne länger Sitzen und Stehen, kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine repetitiven Tätigkeiten). Es sei auch wichtig, dass der Versicherte eine gewisse Aufgabe bekomme. Seiner Auffassung nach dominiere die Depression das ganze Krankheitsbild. Es sei daher ein Bericht beim behandelnden Psychiater einzuholen. Dr. med. S.________ hält im Verlaufsbericht vom 28. November 2005 als Diagnose eine schwere rezidivierende depressive Störung (F 33.2) auf dem Boden einer emotional unstabilen/narzisstischen Persönlichkeit (F 60.30, F 60.8) fest. Seit Ende 2003 habe sich der schon vorher schlimme gesundheitliche Zustand des Versicherten weiter verschlechtert. Er sei zunehmend depressiv und sehr verspannt geworden, habe unter Schuldgefühlen seiner Familie gegenüber gelitten und fühle sich minderwertig. Er habe die inneren Spannungen nicht mehr ertragen können, reagiere oft mit aggressiven Ausbrüchen, wodurch er sehr oft mit seiner Familie, aber auch mit der Nachbarschaft in Auseinandersetzungen geraten sei. Als sein Sohn in eine Krise gekommen sei und sich Anfang Mai 2004 wegen der Situation zu Hause das Leben nehmen wollte, habe der Versicherte ganz dekompensiert. Er sei ebenfalls suizidal geworden und habe notfallmässig in die psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen werden müssen. Dadurch habe sich der Zustand einigermassen stabilisieren können. Nach diesem Ereignis habe er noch stärker unter Schuldgefühlen gelitten, sei nach Aussen etwas ruhiger geworden, habe jedoch vermehrt Suizidgedanken. Die Depression habe sich vertieft, er sei ganz lust- und interesselos geworden, könne nicht schlafen und werde von Albträumen geplagt. Seit Ende 2003 sei er für eine auswärtige Tätigkeit voll arbeitsunfähig. 
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die beiden ärztlichen Berichte ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, welcher zum Schluss gekommen ist, aus medizinischer Sicht sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Hausarzt führe keine objektivierbare somatische Verschlechterung an. Der behandelnde Psychiater stelle die gleichen Diagnosen wie im Mai 2002, aus denen er schon damals eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet habe. Es sei nicht von einer Verschlechterung, sondern von einer vorbestehend anderen Beurteilung und Interpretation der Beschwerden und Befunde durch Dr. med. S.________ als behandelndem Psychiater auszugehen. Gestützt auf diese Stellungnahme des RAD gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, aus medizinischer Sicht liege kein Revisionsgrund vor. Die Stellungnahme des RAD sei nachvollziehbar und gut begründet. Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ seien behandelnde Ärzte. Aus beweisrechtlicher Sicht sei zu beachten, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (Hinweis auf BGE 125 V 353). 
2.3 Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, aus somatischer Sicht sei keine relevante Änderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszumachen. Wie bis anhin bestehe in der Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten - somatisch betrachtet - keine Einschränkung. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert. 
2.4 Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, die vorinstanzliche Feststellung unveränderter gesundheitlicher Verhältnisse in somatischer und psychischer Hinsicht widerspreche den aktenmässig erstellten Tatsachen. Damit habe das kantonale Gericht den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt. Des weiteren hätten Verwaltung und Vorinstanz den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt und damit Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Da mit den Berichten des Dr. med. B.________ und Dr. med. S.________ zwei ärztliche Verlaufsberichte vorgelegen hätten, welche die Darstellung des Beschwerdeführers von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigten, gleichzeitig aber kein aktuelles Beweismittel vorgelegen habe, welches dagegen spreche, hätte für die gegenteilige Annahme ein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt werden müssen. 
2.5 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. In der Zeit zwischen der Rentenzusprache gemäss Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003 bis zum revisionsrechtlichen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 liegen in medizinischer Hinsicht einzig die im Verlauf des Revisionsverfahrens eingeholten Berichte des Dr. med. B.________ und des Psychiaters Dr. med. S.________ vor. Beide behandelnden Ärzte sind übereinstimmend der Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache verschlechtert. Wenn Verwaltung und kantonales Gericht diese beiden ärztlichen Beurteilungen nicht für schlüssig erachteten, wären sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet gewesen, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Ebenso haben sie den Grundsatz über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (hier: Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006; BGE 133 V 108) verletzt, weil sie die medizinische Entwicklung des Gesundheitszustandes bis 20. Februar 2006 nicht festgestellt haben. Die verfügbaren medizinischen Berichte sind - wenn auf die beiden Verlaufsberichte nicht abgestellt wird - veraltet. Die Extrapolation daraus auf gleichgebliebene Verhältnisse ist unzulässig, da dies beweismässig nicht gesichert ist, zumal aufgrund der beiden Berichte des Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen. 
2.6 Die Sache geht daher zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese die notwendigen Abklärungen in medizinischer Hinsicht in die Wege leite und hernach über den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente neu verfüge. 
3. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. März 2007 und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle Luzern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse, Aarau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.