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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_633/2008/sst 
 
Urteil vom 4. September 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Juli 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus einer langen Freiheitsstrafe ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. April 2008 ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 11. Juli 2008 hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde jeweils die Ziffern 1 der Entscheide vom 14. April 2008 und vom 4. März 2008 auf. Das Gericht wies das Verfahren zur Beurteilung der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und zu neuer Entscheidung an den Justizvollzug des Kantons Zürich zurück. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es seien der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ein Endentscheid zu fällen. Er sei unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem Strafvollzug zu entlassen. 
 
2. 
Da der Fall eine Strafsache betrifft, ist die Beschwerde als eine solche gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer ficht einen Rückweisungsentscheid an, der das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar wäre, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Amt für Justizvollzug verpflichtet, die Frage der Gemeingefährlichkeit zu klären. Ein Gutachten ist bereits in Auftrag gegeben (angefochtener Entscheid S. 14 E. 4.2.2). Es ist zwar richtig, dass das Verfahren betreffend bedingte Entlassung dadurch eine gewisse Verlängerung erfährt. Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil müsste indessen rechtlicher Natur und auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE 133 IV 139 E. 4, V 645 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein solcher rechtlicher Nachteil ist vorliegend nicht gegeben (ebenso Urteil 6B_137/ 2007 vom 7. Juni 2007 betreffend probeweiser Entlassung aus der Verwahrung, E. 1.2). 
Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall von der Regel abgewichen werden sollte. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. September 2008 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn