Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_696/2007 
 
Urteil vom 4. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungsgesellschaft, SSC/Rechtliches Inkasso, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1967 geborene B.________ war bei der Stiftung X.________ als Sekretariatsmitarbeiterin angestellt und über diese Arbeitgeberin bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 22. Februar 2003 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Während sie am Steuer ihres Personenwagens darauf wartete von einer Stopp-Strasse auf eine querende Fahrbahn einzubiegen, fuhr ein nachfolgender Autolenker auf ihr Fahrzeug auf. Der fünf Tage später konsultierte Dr. med. F.________, Allgemeinmedizin FMH stellte die Diagnose eines HWS-Beschleunigungstraumas bei fortbestehendem Hemisyndrom. Dieses rührte von einem spontanen Intracerebralhämatom bei ausgedehntem arteriovenösen Aneurysma, verbunden mit angiomatösen kapillären Gefässmissbildungen, welches B.________ im Alter von acht Jahren erlitten hatte. Zudem war die Versicherte im Jahre 1986 Opfer eines Verkehrsunfalles, bei dem sie insbesondere Verletzungen im unteren Rumpfbereich (extraperitoneale Harnblasenruptur, instabile Beckenringfraktur mit leicht dislozierter ISG-Sprengung links sowie obere und untere Schambeinastfraktur links und obere Schambeinastfraktur rechts) erlitten hatte. Im Zeitpunkt des Unfalls ging B.________ aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 80% eines Vollpensums nach. Die Zürich kam für die Heilbehandlung auf, richtete Taggelder aus und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung am Spital Y.________ an (Gutachten vom 26. Juli 2006). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 eröffnete sie B.________, die Versicherungsleistungen würden auf Ende August 2006 eingestellt. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 14. März 2007). 
 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. September 2007 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides seien ihr weiter Taggelder auszurichten und Heilbehandlung zu gewähren, es sei ein Bericht zu Frage ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Integritätseinbusse einzuholen und es seien ihr nach Beendigung der Taggeldphase eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) präzisiert (Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008). Den Parteien wurde am 14. März 2008 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Präzisierung der Rechtsprechung und allfälligen Auswirkungen derselben auf die in ihren bisherigen Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern. Davon hat die Zürich mit Eingabe vom 10. April 2008 Gebrauch gemacht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die vorliegend massgeblichen Bestimmungen (Art. 6 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG; Unfallbegriff], Art. 10 Abs. 1 UVG [Anspruch auf Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Anspruch auf Taggeld] und Art. 18 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Anspruch auf Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.) oder einem diesem äquivalenten Verletzungsmechanismus (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, E. 3, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, E. 2) bzw. einem Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Es gilt ferner zu berücksichtigen, worauf das kantonale Gericht ebenfalls korrekt hingewiesen hat, dass innerhalb des Sozialversicherungsrechts die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (BGE 123 V 98 E. 3b S. 102, 118 V 286 E. 3a S. 291 f., 117 V 359 E. 5d/bb S. 365, je mit Hinweisen). Bei Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden ist auch nach der erwähnten Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis in BGE 134 V 109 am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung festzuhalten (BGE 134 V 109 E. 7 S. 118 f. bis E. 9 S. 121 ff.). Ebenso besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Das Bundesgericht hat hingegen die Anforderungen an den Nachweis einer natürlichen unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich für das Unfallereignis vom 22. Februar 2003 über den 31. August 2006 hinaus Leistungen zu erbringen hat. 
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen ausführlich dargestellt und gewürdigt. Es kam dabei zum Schluss, es sprächen verschiedene Indizien dafür, dass die natürliche Kausalität zwischen dem versicherten Unfall und den von der Beschwerdeführerin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht (mehr) gegeben, beziehungsweise der Status quo sine eingetreten sei, womit die weitere Leistungspflicht der Versicherung bereits aus diesem Grunde entfalle. Die Frage der natürlichen Kausalität müsse jedoch nicht abschliessend beantwortet und von einer weiteren Begutachtung könne abgesehen werden, da der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Vorinstanz habe die medizinischen Unterlagen nicht richtig gewürdigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die insgesamt überzeugenden Gutachten im Rahmen der polydisziplinären Expertise des Spitals Y.________ einerseits und des neurologischen Gutachtens der Klinik V.________ andererseits übereinstimmend von einer Unfallkausalität ausgingen und durch keine andere ärztliche Beurteilung widerlegt worden seien. In jedem Fall sei nicht nur der natürliche, sondern auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Beschwerdebild und dem Unfallereignis gegeben. 
 
4. 
Umstritten ist hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere, inwiefern sich der erhebliche neurologische Vorzustand auf die gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auswirken, oder mit anderen Worten, ob der Status quo sine spätestens im August 2006 erreicht war. Die Gutachter des Spitals Y.________ haben eine deutliche Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit ermittelt und angesichts der guten Dokumentation des Vorunfallzustandes keine andere Ursache ausmachen können. Prof. Dr. med. K.________ ist dabei letztlich überzeugend zur Erkenntnis gelangt, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Patientin beim Unfall eine milde traumatische Hirnschädigung erlitten habe, respektive, dass das bereits vorgeschädigte Gehirn auf Grund der äusserst geringen neuen Schädigung zur Dekompensation gekommen sei. Er stellte eine richtungsweisende Verschlechterung fest. Es ist daher davon auszugehen, dass das Unfallereignis zumindest eine - rechtsprechungsgemäss für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügende (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen) - Teilursache für die vorhandenen - zusätzlichen - gesundheitlichen Einschränkungen darstellen dürfte, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach Massgabe der in BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. dargelegten, mit erwähntem Urteil BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 modifizierten Grundsätze zu prüfen ist. 
 
5. 
5.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.; BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Die Heckauffahrkollision vom 22. Februar 2003 ist im Rahmen der für die Belange der Adäquanzprüfung vorzunehmenden Einteilung entsprechend der Rechtsprechung zu den Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.1.2). Es sind keine Faktoren ersichtlich, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass geben würden. 
Weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als Folge davon erscheinen, müssen daher in eine Gesamtwürdigung mit einbezogen werden (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.). Für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten von diesen entweder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff., 369 E. 4b S. 382 f. und E. 4c S. 384). Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien bezüglich der konkreten Beurteilung einzelner dieser Kriterien. 
 
5.2 Der Auffahrunfall vom 22. Februar 2003 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch ist er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, E. 3b/cc, U 287/97) - von besonderer Eindrücklichkeit. Das diesbezügliche - unverändert gebliebene (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127) - Kriterium ist ohne weiteres zu verneinen. 
 
5.3 Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 präzisiert, dass die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS dieses für sich allein nicht zu begründen vermag. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei beispielsweise um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.3 mit Hinweisen, U 380/04; SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06). Derartige Umstände sind hier nicht auszumachen. Die für ein HWS-Distorsionstrauma charakteristischen Beschwerden liegen zudem nicht in akzentuierter Form vor, und es sind in diesem Kontext auch keine erheblichen Verletzungen ausgewiesen, welche sich die Versicherte neben der HWS-Distorsion zugezogen hat. 
 
5.4 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128, ob nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Dafür bestehen ebensowenig Anhaltspunkte wie auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. 
5.5 
5.5.1 Das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit wurde in der mit BGE 134 V 109 modifizierten Rechtsprechung neueren Erkenntnissen angepasst. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzung) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129). 
5.5.2 Rund drei Monate nach dem Unfall war die Beschwerdeführerin wieder zu 50% arbeitsfähig. Verglichen mit der wegen dem unfallfremden Vorzustand auf 80% reduzierten Tätigkeit, ist demnach von einer relevanten 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anzurechnen ist ihr, dass sie sich innert nützlicher Frist nach dem Unfall um die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bemühte und auch eine neue, ihrem Gesundheitszustand entsprechend geeignete Stelle suchte und fand. In der Folge versuchte sie aber nicht mehr, diese Arbeitsfähigkeit zu steigern. Am neuen Arbeitsplatz wäre dies auch nicht möglich gewesen. Demnach ist dieses Kriterium bei einer über zwei Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von 30% nicht ausgeprägt erfüllt. 
5.5.3 Ohne den Aspekt der erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4. S. 128) näher zu prüfen, was angesichts des massiven Vorzustandes, welcher auch mit entsprechenden Beschwerden verbunden ist, in der Abgrenzung zu den unfallrelevanten Beschwerden mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre, ist zusammenfassend weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt noch sind die für die Beurteilung geltenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben, da bei allerhöchstens zwei Kriterien nicht von einer Häufung gesprochen werden kann. Die Adäquanz ist zu verneinen. Damit besteht über den 31. August 2006 hinaus keine Leistungspflicht der Zürich mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2003. 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer