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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_692/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________ Inc., 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Garsky, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.  
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich, Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen X.________ und weitere Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung. 
 
 Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe. 
 
 Mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung einer Kontosperre an. 
 
 Die von X.________ und der Y.________ Inc. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 20. August 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
X.________ und die Y.________ Inc. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
C.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Art. 17a Abs. 1 IRSG (SR 351.1) enthält das Gebot der raschen Erledigung. Danach entscheidet die zuständige Behörde ohne Verzug (Abs. 1). Diese Bestimmung gilt auch für das Bundesgericht ( ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 237). Die vorliegende Sache ist spruchreif. Zur beantragten Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Januar 2013 und leiten daraus ein Rechtshilfehindernis ab.  
 
 Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert. Sie beurteilt das Vorbringen als unbegründet und gibt dafür zwei selbständige Begründungen (angefochtener Entscheid S. 13 f. E. 5.4). In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer beide Begründungen anfechten. Unterlässt er dies, genügt er seiner Begründungspflicht nicht und kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119). 
 
 Die Beschwerdeführer setzten sich weder mit der einen noch der anderen Begründung der Vorinstanz auseinander. Die Beschwerde ist schon deshalb unbehelflich. 
 
 Andere Einwände erheben die Beschwerdeführer nicht. Der angefochtene Entscheid überzeugt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonstwie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. 
 
 Dem Fall kann damit keine besondere Bedeutung nach Art. 84 BGG beigemessen werden. 
 
3.  
Die Beschwerde ist danach unzulässig. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri