Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_412/2017
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Urteil vom 4. September 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Wirth,
gegen
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Administrative Massnahmen und Sanktionen, Avenue de France 71, Postfach 1247, 1951 Sitten,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
Gegenstand
Strassenverkehr; Aberkennung des ausländischen Führerausweises für einen Monat,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2017 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis dem österreichischen Staatsangehörigen A.________ am 17. September 2013 aufgrund eines Vorfalls, der sich am 6. Juli 2013 ereignet hatte (Überholmanöver, Kollision zwischen Motorrädern), den ausländischen Führerausweis für die Dauer von einem Monat aberkannte (gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 und 45 VZV );
dass A.________ wegen des fraglichen Vorfalls mit Strafbefehl vom 17. September 2013 der einfachen SVG-Widerhandlung schuldig er-klärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde, wogegen er bis ans Kantonsgericht Wallis gelangte;
dass dieses seine Beschwerde am 10. August 2016 guthiess und die Sache zu neuem Entscheid ans zuständige Bezirksgericht zurückwies, welches seinerseits die Strafsache am 14. September 2016 infolge Verjährung einstellte;
dass in der Folge das bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafsache sistierte Administrativverfahren weitergeführt und der Staatsrat des Kantons Wallis die von A.________ gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 abwies;
dass A.________ sich daraufhin ans Kantonsgericht Wallis wandte, dessen öffentlichrechtliche Abteilung seine Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2017 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass er gegen dieses Urteil mit Eingaben vom 14. und 31. August 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass er im Wesentlichen behauptet, es treffe ihn kein Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall, was er unter Hinweis auf ein am 24. Februar 2017 ergangenes Urteil des Landesgerichts Feldkirch bestätigt sehen will;
dass er sich dabei aber mit dem ausführlichen, die Administrativmassnahme (und nicht den Strafentscheid selber) betreffenden Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts Wallis nicht auseinandersetzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Administrative Massnahmen und Sanktionen, dem Staatsrat des Kantons Wallis sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp