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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_509/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 20. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 20. Juni 2017, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ bei ihm erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen Antrag stellt, 
dass er sich in der Begründung im Wesentlichen darauf beschränkt, der Ausgleichskasse und weiteren, hier nicht involvierten Behörden bzw. dem Staat allgemein, der "längst zu einem Syndikat verkommen sei", Mordversuch, Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung etc. vorzuwerfen, wobei diese Rügen aufgrund seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar sind, 
dass den gesamten Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (vgl. Art. 95 BGG), 
dass die Beschwerde die gesetzlichen Mindestanforderungen betreffend Antrag und Begründung somit offensichtlich nicht erfüllt, 
dass A.________ überdies zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen Eingabe ans Bundesgericht gelangt, weshalb seine Beschwerdeführung auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber für einmal noch verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann