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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_384/2018  
 
 
Urteil vom 4. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Allgemeine Hauptabteilung, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juli 2018 (470 18 215). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. A.________ wurde am 15. Dezember 2017, um 20:45 Uhr, bei einem Einbruch in das Wohnhaus X.________weg "..." in Ettingen, den er mit drei Komplizen ausführte, auf frischer Tat ertappt und im Garten der Liegenschaft verhaftet. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ihn verschiedener weiterer Einbrüche. A.________ wurde am 19. Dezember 2017 in Untersuchungshaft versetzt. 
Am 28. Mai 2018 stellte A.________ beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch, ihn - eventuell unter Auferlegung einer Kaution von 10'000 Euro - aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Haftentlassungsgesuch wurde am 10. Juli 2018 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft kantonal letztinstanzlich abgewiesen. 
Mit Beschwerde vom 14. August 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Auferlegung einer Kaution von 10'000 Euro. Subeventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich Anklage zu erheben und subsubeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
B.   
Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
C.   
A.________ hält in seiner Vernehmlassung an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Kantonsgerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). A.________ ist geständig, am Einbruchdiebstahl vom 15. Dezember 2017 und zwei weiteren beteiligt gewesen zu sein; vor allem aufgrund von DNA- und Fussabdruckspuren von ihm und/oder seinen zusammen mit ihm verhafteten Komplizen verdächtigt ihn die Staatsanwaltschaft verschiedener weiterer Einbruchdiebstähle. Damit ist der dringende Tatverdacht jedenfalls in den Fällen, in denen er geständig ist, ohne weiteres erstellt. Er bezieht sich auf gewerbs- und bandenmässige Diebstähle und damit auf Verbrechen (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Dazu besteht unbestrittenermassen Fluchtgefahr, womit die Haftvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO bildet die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe die Obergrenze einer an sich gerechtfertigten Untersuchungshaft. Sie darf daher nur solange verlängert werden, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der von Art. 5 Abs. 2 StPO gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren allerdings nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96). Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c; Urteil 1B_95/2015 vom 14. April 2015 E. 3.1) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2; Urteil 1P.256/ 2002 vom 5. Juni 2002 E. 2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit rund 8 ½ Monaten in Haft. Er rügt zu Recht nicht, dass die erstandene Haft bereits in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rückt. Er macht indessen geltend, die Staatsanwaltschaft verschleppe das Verfahren, treffe völlig unnötigerweise zeitraubende Abklärungen und wolle das Verfahren noch lange nicht abschliessen.  
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als Mitglied einer Bande internationaler Kriminaltouristen in der Schweiz serienmässig Einbruchdiebstähle verübt zu haben. Die Strafuntersuchung gegen die vier verhafteten Komplizen hat daher schon wegen deren Herkunft einen internationalen Bezug - es handelt sich um einen Kroaten, zwei Serben und einen Italiener - und die Vorgehensweise rechtfertigt klarerweise Abklärungen, ob die Bande auch im nahen Ausland aktiv war. Den Antrag, ein Rechtshilfeersuchen an Deutschland zu stellen, hat offenbar der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger gestellt. Dass er jetzt nunmehr durch seinen Wahlverteidiger geltend macht, der Sinn dieses Rechtshilfeersuchens erschliesse sich ihm nicht, dessen (nutzlose) Einholung stelle eine Verfahrensverschleppung dar, grenze an Trölerei. Insgesamt ergibt sich, dass die vorliegende Strafuntersuchung zwar nicht besonders komplex ist, aber wegen der Zahl der Beschuldigten, deren ausländischer Herkunft und der Vielzahl der Straftaten in verschiedenen Kantonen zeitraubend. Ob sich die Staatsanwaltschaft bei einzelnen Verfahrenshandlungen etwas zuviel Zeit genommen und das Verfahren stets mit der in Haftfällen gebotenen Beschleunigung vorangetrieben hat, ist an dieser Stelle ohnehin nicht zu prüfen, da nach den vorangehenden Ausführungen jedenfalls von einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots, die allein eine Haftentlassung rechtfertigen könnte, keine Rede sein kann. Dies auch deshalb, weil der Abschluss der Untersuchung durch Anklageerhebung nicht in weiter Ferne liegt, wie der Beschwerdeführer mutmasst, sondern nach der verbindlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung kurz bevorsteht. 
 
4.   
Sind somit die Haftvoraussetzungen in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht erfüllt, ist zu prüfen, ob die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch eine mildere Ersatzmassnahme - die Freilassung unter Auferlegung einer Kaution von 10'000 Euro - ersetzt werden könnte. 
Der Beschwerdeführer hat als (mutmasslicher) Kriminaltourist keine Bindung an die Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten könnte. Seine finanziellen Verhältnisse sind undurchsichtig, erlauben ihm aber offenbar immerhin die Finanzierung eines Wahlverteidigers. Es liegt unter diesen Umständen jedenfalls nicht nahe, dass ihn der Verlust von 10'000 Euro davon abhalten könnte, sich einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen. Die Haftentlassung unter Auferlegung einer Kaution in der beantragten Höhe ist damit nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. 
 
5.   
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist und die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi