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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_264/2018  
 
 
Urteil vom 4. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2018 (III 2017 216). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Jahrgang 1965) ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste nach Voraufenthalten als Saisonnier am 28. April 1996 in die Schweiz ein. Am 28. April 1996 erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung und im März 2002 die Niederlassungsbewilligung. Mit ihrem Ehemann (Jahrgang 1958) serbischer Staatsangehörigkeit hat sie einen gemeinsamen Sohn (Jahrgang 1982), welcher mit Ehefrau und Kind in Serbien lebt. 
Mit Urteil vom 27. Januar 2016 hat das Bezirksgericht Zürich A.________ der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) und der bandenmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, wovon 168 Tage durch Haft erstanden, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte auf Berufung von A.________ hin, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB sowie wegen bandenmässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB), 4 (Einziehung) und 5 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen sei, und verurteilte sie zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe, wovon 168 Tage durch Haft erstanden, und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, nach Eintritt in Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. Sowohl der Regierungsrat des Kantons Schwyz wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wiesen die von A.________ erhobenen Rechtsmittel ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19. März 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2018 sei kostenfällig aufzuheben und die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz sei anzuweisen, auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und von ihrer Wegweisung sei abzusehen. Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. 
 
2.  
Die am 19. März 2018 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und gegen die Wegweisung nur als deren Folge richtet, ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. Nicht einzutreten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).  
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einer Aufenthaltsdauer von über 15 Jahren widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG), wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Mit ihrer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten hat die Beschwerdeführerin diesen Widerrufsgrund gesetzt, was sie nicht bestreitet.  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht in ständiger Praxis Betäubungsmitteldelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Personen tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf aber auch schon geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hat (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, das ausländerrechtliche Verschulden der Beschwerdeführerin wiege schwer. Die Beschwerdeführerin habe eine serbische Drogenbande unterstützt, welche Heroin im Umfang von über 15 kg an Drogenkonsumten verkaufte, aus dem Drogenhandel einen Gesamterlös in der Höhe von Fr. 478'000.-- erzielte und ausser Landes schuf. So habe die Beschwerdeführerin aus rein finanziellen Motiven im Zeitraum zwischen März 2014 und November 2014 von mindestens fünf Personen in Dutzenden von Übergaben teilweise nahezu täglich Drogengelder in der Gesamtsumme von Fr. 478'000.-- unter Adaption der konspirativen Geheimsprache und Beteiligung an Vertuschungsmassnahmen in ihrer Wohnung in Empfang genommen, bewusst versteckt und schliesslich den nach Serbien fahrenden Carchauffeuren mitgegeben, wodurch sie einen nicht geringen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des rein finanziell motivierten Drogenhandels geleistet habe und diese deliktische Tätigkeit erst aufgrund einer Polizeiintervention aufgegeben hatte. Ausgehend von der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sei ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Einzubeziehen seien auch generalpräventive Überlegungen: Ein Wohlverhalten während der letzten drei Jahre seit der Tatbegehung sei unter dem Druck des Strafverfahrens zu erwarten gewesen, weshalb angesichts der nicht nur geringfügigen kriminellen Energie und der fehlenden Geständnisbereitschaft der Beschwerdeführerin keine positive Prognose über ihr künftiges Verhalten gestellt werden könne. Ungeachtet ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 32 Jahren und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse überwiege bei der Beschwerdeführerin, die bis zum 20. Altersjahr in Serbien gelebt, dort die Schule besucht und einen dort lebenden Sohn hat, das öffentliche Interesse an einer Ausreise der für Gehilfenschaft zu Betäubungsmittel- und Geldwäschereidelikten verurteilten Straftäterin. Ihrem in der Zwischenzeit von einer Krebserkrankung genesenen Ehemann stehe es frei, ihr in den Heimatstaat zu folgen. Aussergwöhnliche private Umstände, welche gegen eine Wegweisung sprechen und das gewichtige sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts aufwiegen würden, lägen nicht vor.  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gegen das angefochtene Urteil vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis bildet Ausgangspunkt des ausländerrechtlichen Verschuldens das rechtskräftige Starfurteil (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 120 Ib 6 E. 4c S. 15 f.). Das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016 hält zur objektiven Tatkomponente fest, der Beschwerdeführerin sei nicht nur für den reibungslosen Ablauf des Heroinhandels, sondern insbesondere auch bei der bandenmässig begangenen Geldwäscherei eine wichtige Rolle zugekommen, weshalb das objektive Verschulden als keinesfalls leicht einzustufen sei. Das Hauptmotiv der Beschwerdeführerin sei wohl nicht finanzieller Natur gewesen, sondern in der Verbundenheit zu ihrem Sohn zu suchen. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von ihrem Sohn und/ oder den Hintermännern ein Stück weit ausgenutzt worden war, was allerdings nichts daran zu ändern vermöge, dass die Beschwerdeführerin selbst und nicht ihr Sohn die Verantwortung für ihr Handeln trage. Das objektive Verschulden werde jedoch durch das subjektive deutlich relativiert. Insgesamt könne das Tatverschulden der Beschwerdeführerin noch als leicht bezeichnet werden. Erwogen hat das Gericht weiter zur Täterkomponente, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihren Straftaten ein geregeltes Leben geführt hatte. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten sei zu berücksichtigen, dass die Eingeständnisse der Beschwerdeführerin nur zögerlich erfolgten und sie hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ungeständig sei. Hinsichtlich der Wirkung der Strafe erwog das Gericht, angesichts der Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin werde sie und ihre Familie stärker durch die Strafverbüssung getroffen, als es die Familienmitglieder gewöhnlich seien. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweise sich eine Sanktion im Umfang von zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.  
In der Strafzumessung, welcher das strafrechtliche Verschulden zu Grunde liegt, wurde somit sehr wohl berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn allenfalls ausgenutzt worden und ihre Motive nicht vorwiegend finanzieller Natur waren, was nichts daran zu ändern vermag, dass der Betäubungsmittelhandel, für den die selbst nicht drogenabhängige Beschwerdeführerin Gehilfenschaft leistete, aus finanziellen Beweggründen betrieben wurde und die begangene Rechtsgutverletzung somit schwer wiegt. Ausländerrechtlich ist das strafrechtliche Verschulden, welches im Strafrahmen von zwei Jahren und acht Monaten zum Ausdruck gebracht wurde, ebenfalls als schwer einzustufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sprechen der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer beruflichen und sozialen Integration von ihrem Sohn und allenfalls den übrigen Hintermännern ausnutzen liess, ebenso wie ihre fehlende Geständnisbereitschaft und Reue, gegen eine günstige Legalprognose gestützt auf ihr bisheriges Vorleben. Des Weiteren hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verwurzelung in der Schweiz nicht abgesprochen, sondern ist zutreffenderweise davon ausgegangen, dass selbst angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz der in ihrem Heimatstaat aufgewachsenen und nach wie vor über ihren Sohn damit verbundenen Beschwerdeführerin eine Ausreise zumutbar sei. Berücksichtigt hat die Vorinstanz in der Interessenabwägung auch, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem Heimatstaat allenfalls nur verzögert in den Arbeitsprozess eingliedern könne. Insgesamt hat die Vorinstanz bei der Interessenabwägung die Aufenthaltsdauer, das Verschulden, die begangene Rechtsgutsverletzung, die Integration in die hiesigen Verhältnisse, die Auswirkung der aufenthaltsbeendenden Massnahme auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie sowie das Verhalten nach der Tat zutreffend gewürdigt, weshalb keine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG sowie Art. 96 AuG vorliegt und die Einschränkung des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruches auf Privat- und Familienleben auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und als verhältnismässig anzusehen ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Mai 2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin, die unterliegt, sind somit die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall