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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_529/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 (C-3891/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018, mit dem es wegen Verspätung auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten ist, 
in die postamtliche Bescheinigung, gemäss welcher der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2018 an A.________ zugestellt wurde, 
in die Beschwerde der A.________ vom 25. Juni 2018, die am 3. Juli 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina eingegangen ist, und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass für die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids und dieses Urteils das Zustellungsdomizil in der Schweiz massgeblich ist (Art. 11b Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 3 BGG), 
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 27. Juni 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die (einzige) Argumentation, die vorinstanzliche Beschwerde sei bereits am 1. und nicht erst am 3. Juli 2017 der (kosovarischen) Post übergeben worden, ohnehin erfolglos gewesen wäre, war doch gemäss Bundesverwaltungsgericht die Frist bereits am 29. Juni 2017 abgelaufen, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann