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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_112/2020  
 
 
Urteil vom 4. September 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2019 (IV.2019.00622). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1960 geborene A.________ betrieb seit 1987 ein Plattenlegergeschäft, als er am 27. Dezember 1993 ausrutschte und sein linkes Knie an einer Treppenkante anschlug. Anfang März 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Mit der Begründung, infolge erfolgreicher Umstrukturierung seines Geschäfts habe A.________ sich grossmehrheitlich von kniebelastenden Bodenlegerarbeiten entlasten und dadurch eine Erwerbseinbusse verhindern können, wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch auf eine Invalidenrente verneint (Verfügung vom 7. November 1995). Dieser Bescheid wurde gerichtlich bestätigt (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 1998, Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 217/98 vom 23. November 1998).  
 
A.b. Am 29. Oktober 1999 und 16. August 2001 erlitt A.________ Verkehrsunfälle, bei welchen er sich beide Male eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin mit Verfügungen vom 13. Juni 2003 rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine Viertelsrente und ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insofern gut, als es einen Anspruch des Versicherten ab 1. Oktober 2000 auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente anerkannte (Entscheid vom 13. Juli 2005).  
 
A.c. Im September 2010 leitete die IV-Stelle, nachdem ihr von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft umfangreiches Bildmaterial über eine in den Jahren 2000 bis 2005 vorgenommene Observation von A.________ zugestellt worden war, eine Rentenrevision von Amtes wegen ein. Am 2. März 2011 verfügte sie - bestätigt durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012 - die Sistierung der bisherigen Invalidenrente mit sofortiger Wirkung. Der Versicherte gab sein Plattenlegergeschäft im November 2012 auf und war fortan in einer von ihm gegründeten Bar tätig. In der Folge veranlasste die IV-Stelle u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, welche ihre Expertise am 7. Juni 2011 (samt Ergänzung vom 21. Oktober 2011) verfasste. Gestützt darauf wurde die Invalidenrente infolge Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 13. Juli 2005 aufgehoben (Verfügung vom 28. November 2014). Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 in dem Sinne gut, als es dem Versicherten bis mindestens 31. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zusprach; hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2015 wies es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Behörde zurück.  
Diese liess A.________ erneut medizinisch begutachten (Expertise der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 12. Januar 2018). Im März 2018 gab der Versicherte die von ihm betriebene Bar auf. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, anlässlich dem weitere Berichte zu den Akten genommen wurden - die Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2015 auf. 
 
B.   
Das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm ab 1. Januar 2015 weiterhin die ihm zustehenden Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.   
 
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 15. Juli 2019 durch die Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2015 bestätigt hat.  
 
2.2. Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 86ter - 88bis IVV; BGE 144 I 28 E. 2.2 S. 30; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 117 V 198 E. 3b S. 199; je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägungen zur Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409, 418; 141 V 281).  
 
3.   
Zu beurteilen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache (Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2004 respektive Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2005) bis Ende 2014 in revisionsrechtlich erheblichem Sinne verbessert hat und bis zur Verfügung vom 15. Juli 2019 unverändert geblieben ist. Das Parkettlegergeschäft des Beschwerdeführers wurde im November 2012 aufgegeben womit eine Veränderung in den relevanten beruflich-erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist. Damit durften Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vom Vorhandensein eines Revisionsgrunds ausgehen und den Rentenanspruch des Versicherten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") ohne Bindung an frühere Beurteilungen prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten nurmehr, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten weiterhin eine rentenbegründende Invalidität bewirken. 
 
4.  
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung des polydisziplinären Gutachtens der PMEDA AG vom 12. Januar 2018, welches das kantonale Gericht als grundsätzlich beweiskräftig einstufte, zunächst erkannt, dass im gesamten Wirbelsäulenbereich des Versicherten lediglich leichtgradige degenerative, altersentsprechende Veränderungen bestünden, denen kein Krankheitswert beizumessen sei. Dieser Befund stimme im Übrigen mit demjenigen der begutachtenden Ärzte des ABI im Rahmen der Expertise vom 7. Juni 2011 überein. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermöge insbesondere der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie, vom 18. März 2019. Es sei deshalb in somatischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der vormaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber des Plattenlegergeschäfts, wie sie dieser nach der Umstrukturierung als Folge des Unfalls vom 27. Dezember 1992 ausgeübt habe, auszugehen.  
Ferner führe - so die Vorinstanz im Folgenden - auch die gesamthafte Betrachtung der rechtserheblichen Standardindikatoren, anhand derer die Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall zu beurteilen sei (BGE 143 V 409, 418; 141 V 281), zum Schluss, dass eine massgebliche Einschränkung des Leistungsvermögens in einer angepassten Beschäftigung, worunter auch die Arbeit nach erfolgter Reorganisation des Plattenlegergeschäfts falle, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. So lägen die unter der Kategorie "funktioneller Schweregrad"/Komplex "Gesundheitsschädigung" zu prüfenden diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht in besonders ausgeprägter Form vor. Des Weitern sei auch keine konsequente Depressionsbehandlung auszumachen, weshalb der Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" ebenfalls zu verneinen sei. Das Gleiche gelte angesichts des Umstands, dass neben der mittelgradigen depressiven Episode keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt worden und die somatischen Befunde ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geblieben seien, in Bezug auf den Indikator "Komorbidität". Ebenso wenig könne sodann in Anbetracht des Tagesablaufs des Versicherten, des weitgehend intakten Umfelds und seiner sonstigen Aktivitäten von einem erheblichen sozialen Rückzug gesprochen werden, weshalb die Komplexe "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" ebenfalls kein anderes Ergebnis zuliessen. Im Rahmen der weiter zu prüfenden Kategorie "Konsistenz" fielen die deutlichen Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Einschränkungen und der nicht namhaft limitierten spontanen Beweglichkeit in den neurologischen und rheumatologischen Begutachtungen ins Auge. Zudem seien nicht nur die demonstrierten Beschwerden und teilweise massiven Bewegungsminderungen klinisch im gezeigten Ausmass nicht plausibel, sondern ergäben sich aus den Akten auch anderweitige Inkonsistenzen. Insgesamt könne jedenfalls keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen als erstellt angesehen werden. Schliesslich deute die Behandlungsintensität (seit 2013 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung [September/Oktober 2017] ca. ein- bis zweimal pro Monat, seither zweimal monatlich) nicht auf einen besonderen Leidensdruck hin; aus diesem Grund und weil das Verhalten des Versicherten sich, wie dargelegt, gesamthaft als inkonsistent darstelle, sei der Indikator "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" nicht zu bejahen. 
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei somit, wie das kantonale Gericht abschliessend festhält, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Pathologie nicht ausgewiesen. Auf Grund der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der Validentätigkeit könne eine Erwerbseinbusse folglich ausgeschlossen werden. Bei dieser Ausgangslage stelle sich auch die Frage nicht, ob die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen hätte durchführen müssen. 
 
4.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
4.2.1. Zum einen beruft sich der Beschwerdeführer bezüglich der rheumatologischen Verhältnisse auch letztinstanzlich auf von sämtlichen Gutachtern festgestellte degenerative Veränderungen an Wirbelsäule und Knie, welche ihm körperlich schwere Tätigkeiten verunmöglichten. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass bereits die Ärzte des ABI anlässlich ihrer Begutachtung im Mai 2011 bildgebend lediglich moderate degenerative Veränderungen vor allem im unteren Bereich der HWS hatten feststellen können, die als altersentsprechend taxiert wurden. Zusammenfassend hätten sich die vom Exploranden angegebenen Beschwerden in der aktuellen Untersuchung nur zu einem kleinen Teil durch objektive Befunden erklären lassen. Die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen widerlege er dabei grösstenteils selber durch teilweise sehr diskrepante Befunde bei vergleichbaren Untersuchungsschritten, sodass letztendlich keine wesentlichen objektivierbaren Defizite mehr verblieben. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Explorand durch seine anamnestischen Schilderungen und sein Verhalten bei der orthopädischen Exploration den Untersucher überzeugen wolle, dass er schwer beeinträchtigt sei, was sich jedoch auf Grund der eindeutig objektivierbaren Befunde nicht bestätigen lasse. Ebenso hatten die PMEDA-Gutachter bei ihren sechs Jahre später durchgeführten röntgenologischen Abklärungen der HWS einzig leichtgradige degenerative Veränderungen "ohne eigenständigen Krankheitswert" festgestellt. Für die zuletzt ausgeübte sowie jegliche vergleichbare Tätigkeit oder eine andere Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigten sie aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht deshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine seit der PMEDA-Begutachtung eingetretene Verschlechterung der organischen Symptomatik moniert, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich der fragliche Bericht des Dr. med. B.________ vom 18. März 2019 auf bildgebende Abklärungen vom 4. und 8. August 2017 stützt und hinsichtlich seiner Aussagen dem vom gleichen Arzt verfassten Bericht vom 16. August 2017 entspricht. Jene Unterlagen waren den PMEDA-Gutachtern jedoch bekannt und wurden im Rahmen ihrer Expertise gewürdigt.  
Vor diesem Hintergrund kann dem kantonalen Gericht, indem es erwogen hat, somatisch gesehen sei - sowohl Ende 2014 als auch im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2019 - von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der unbestritten massgeblichen Tätigkeit als Inhaber des Plattenlegergeschäfts, wie sie der Beschwerdeführer nach erfolgter Umstrukturierung nach dem Unfall vom 27. Dezember 1993 ausgeübt habe, auszugehen, keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung respektive Willkür vorgeworfen werden. 
 
4.2.2. In der Beschwerde wird zum andern gerügt, die Vorinstanz habe eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung der durch die PMEDA-Gutachter auf Grund des festgestellten depressiven Syndroms - echtzeitlich - auf 50 % geschätzten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen.  
 
4.2.2.1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die betreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen. Insbesondere übersieht er, dass nach der Rechtsprechung bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Da es nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankommt, kann der Vorinstanz nicht bereits auf Grund des Umstands, dass sie nicht ohne Weiteres auf die - zumal ausdrücklich als verbesserbare Momentaufnahme deklarierte - Folgenabschätzung durch die PMEDA-Gutachter abgestellt hat, Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit angelastet werden. Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich vielmehr sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364 und E. 4.3 S. 367 ff.; 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 427; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f., je mit Hinweisen).  
 
4.2.2.2. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid nur dahingehend zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung der normativen Vorgaben die Rechtsprechung umgesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung eine nicht offensichtlich unrichtige, unvollständige oder bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat. In dieser Hinsicht gibt der kantonale Entscheid zu keiner Kritik Anlass. Darin wurden anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abgehandelt und es wurde geschlossen, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden könne (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f. und 140 V 193). Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz der von den Gutachtern attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, zumal ohnehin ausdrücklich als innert geraumer Zeit verbesserbar deklariert, die rechtliche Relevanz abgesprochen und festgestellt hat, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.). Es ist nicht einsichtig, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollten. Insgesamt vermag der Versicherte nicht darzutun, aus welchen Gründen das kantonale Gericht die massgebenden Indikatoren aktenwidrig oder sonstwie rechtsfehlerhaft gewürdigt haben soll. Es durfte daher eine im Rechtssinne erhebliche psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneinen.  
 
4.3. Ein Einkommensvergleich zur Bemessung der Invalidität war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen und ein entsprechender Unterstützungsbedarf vor Aufhebung der Rente verneint wurde.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei überbunden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl