Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_14/2024
Urteil vom 4. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. November 2023 (WBE.2023.137).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der syrische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1965) reiste im Juli 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches im November 1987 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Im Mai 1989 heiratete A.A.________ die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige B.A.________ (geb. C.________), woraufhin ihm der Kanton Aargau im Herbst 1989 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. B.A.________ verstarb im Dezember 1990. Im März 1994 heiratete A.A.________ die syrische Staatsangehörige D.A.________ (geb. E.________). Aus der Ehe gingen vier Kinder (geboren 1999, 2001, 2004 und 2007) hervor. A.A.________, seine Ehefrau und die drei jüngeren Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Das älteste Kind wurde 2022 eingebürgert.
A.b. Zwischen 1993 und 2007 wurde A.A.________ wegen insgesamt fünf Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu Bussen von zusammengezählt Fr. 930.-- verurteilt. Ab November 2010 bezogen A.A.________ und seine Familie Sozialhilfe; der Saldo belief sich per 4. April 2022 auf insgesamt Fr. 449'535.60. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Baden vom 22. Februar 2022 waren gegen A.A.________ zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 2'819.75 registriert.
A.c. Im September 2014 meldete sich A.A.________ bei der IV-Stelle der SVA Aargau zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle lehnte das Leistungsbegehren im Juni 2016 ab. Im Juni 2019 meldete sich A.A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Im November 2020 lehnte die IV-Stelle sowohl das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente wie auch dasjenige betreffend berufliche Massnahmen ab. Sie hielt mit Blick auf die Invalidenrente fest, A.A.________ sei in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom November 2020 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. April 2021 ab. Im September 2022 meldete sich A.A.________ ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an.
B.
Am 18. November 2022 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.A.________ unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Entscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration vom 14. März 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2023).
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Januar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2023 sei aufzuheben und das Amt für Migration und Integration anzuweisen, die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt A.A.________, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren.
Das Amt für Migration und Integration und das Verwaltungsgericht verzichten auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 1; 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 1.1). Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist indessen nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 1.1; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt und drang dort mit seinen Anträgen nicht durch. Er ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).
3.
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der seitens der Vorinstanz bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung).
4.
4.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat zum Zweck, den Migrationsbehörden ein Instrument an die Hand zu geben, um die betroffene ausländische Person präventiv dazu zu bewegen, ihr Verhalten zu ändern und sich besser zu integrieren, wobei es um die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits gehen muss und den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. VZAE (SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
4.2. Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt. Beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss die Rückstufung jedoch im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein seit Geltung des neuen Rechts aktualisiertes, genügend ausgeprägtes Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht (Urteile 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.3; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.3; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3; grundlegend BGE 148 II 1 E. 5). Entsprechend dürfen die Migrationsbehörden vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente berücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und den Fortbestand des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum andauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.4; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.4).
4.3. Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; sie erfolgt jedoch als Einheit ("uno actu"), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG ). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.5; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.5; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6).
5.
Die Vorinstanz erwog, aufgrund der jahrelangen und auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben und der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit von ihm und seiner Familie sei erstellt, dass er mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE ein Integrationsdefizit aufweise. Selbst wenn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme an das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen gestellt würden, liege ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vor. Wäre dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Wirtschaftsleben gänzlich und unabänderlich verwehrt, wären seine mehrfachen Gesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente kaum abschlägig beantwortet worden, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % auszugehen sei (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Sodann erweise sich die Rückstufung als verhältnismässig: Sie sei offenkundig dazu geeignet, den Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er, soweit zumutbar, am Wirtschaftsleben teilzunehmen hat, um sich und seine Familie zumindest teilweise von der Sozialhilfe abzulösen. Dass er hierzu grundsätzlich in der Lage sei, habe er mit seinen - wiewohl nur wenigen bzw. kurzzeitigen - Anstellungen und Bewerbungen gezeigt. Ferner sei kein gleichermassen zielführendes milderes Mittel ersichtlich, womit die Rückstufung die Voraussetzung der Erforderlichkeit erfülle. Schliesslich sei das öffentliche Interesse an der Rückstufung als gross zu qualifizieren, während das private Interesse des Beschwerdeführers daran, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, als mittel bis gross zu gewichten sei. Mit der jahrelangen Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben liege auf der einen Seite ein gewichtiges Integrationsdefizit vor, welches ihm - insbesondere seit dem 1. Januar 2019 - in massgeblichem Umfang vorwerfbar sei. Dass die arbeitsfähige Ehefrau ebenfalls nicht am Wirtschaftsleben teilnehme, sei dem Beschwerdeführer zusätzlich anzulasten. Auf der anderen Seite habe die Rückstufung zwar eine substanzielle Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers zur Folge; sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz werde dadurch aber derzeit nicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse daran, dass ihm die Niederlassungsbewilligung belassen werde (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).
6.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die seit 2019 durch ihn und seine Familie bezogene Sozialhilfe setze keinen Rückstufungsgrund.
6.1. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. eines entsprechenden Integrationsdefizits geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss unter Berücksichtigung der bisherigen und aktuellen Verhältnisse prospektiv auf die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Erforderlich ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.2. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen oder Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration bzw. der damit verbundenen Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet keine Frage des Integrationsdefizits, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.2; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.1; vgl. auch Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3). Dabei ist der Situation von Personen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Als andere gewichtige persönliche Umstände kommen gemäss Art. 77f lit. c VZAE namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben in Betracht.
6.3. Der Beschwerdeführer und seine Familie bezogen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) zwischen November 2010 und Anfang April 2022 knapp Fr. 450'000.-- an Sozialhilfegeldern; rund Fr. 75'000.-- davon entfielen auf die Zeitspanne zwischen September 2019 und Anfang April 2022. Arbeitstätig war der Beschwerdeführer seit der Aufgabe seines Schneidergeschäfts Ende 2010 während fünf Monaten im Jahr 2011 (100 %), während fünf Monaten im Jahr 2016 (80 %), während einiger Tage im Juli 2021 und während etwa zweier Wochen im Juni 2022. Die Sozialkommission der Stadt Baden hielt in ihrem Beschluss vom 26. Februar 2020 betreffend "Sozialberentung" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fest, dass es aus Sicht des Regionalen Sozialdiensts sehr unrealistisch sei, dass er oder seine Frau noch eine Anstellung finden werden; aufgrund ihres Alters und des Umstands, dass sie gesundheitlich leicht angeschlagen seien, sowie der Dauer ihres Sozialhilfebezugs und ihrer tiefen Motivation seien sie auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar und weitere Arbeitsversuche sinnlos (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine künftige Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe ist folglich nicht zu erwarten. Damit liegt sowohl der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) wie auch der Rückstufungsgrund der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AIG) vor (vgl. Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3). Dies wäre selbst dann nicht anders, wenn die Zeit vor dem 1. Januar 2019 unberücksichtigt bliebe (vgl. E. 4.2 hiervor), zumal der Beschwerdeführer und seine Familie seither rund Fr. 75'000.-- an Sozialhilfegeldern erhalten haben, was nach der Rechtsprechung erheblich ist (vgl. Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs (auch) auf den Schwellenwert von Fr. 80'000.-- gemäss § 6 Abs. 4 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 (VAIR/AG) abgestellt hat, ist vor diesem Hintergrund - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht von Belang.
6.4. Dass die Vorinstanz die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als Rückstufungsgrund qualifizierte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Nichterfüllen eines einzigen Integrationskriteriums reiche für eine Rückstufung nicht aus. Vielmehr müsse eine Gesamtbetrachtung aller in Art. 58a Abs. 1 AIG aufgeführten Integrationskriterien vorgenommen werden. Er beruft sich dabei auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG, zwei Lehrmeinungen, ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom September 2022 sowie die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG) des SEM. Das Bundesgericht habe sich zur Frage, ob eine Rückstufung aufgrund des Nichterfüllens eines einzigen Integrationskriteriums genüge, noch nicht abschliessend geäussert.
7.1. Die deutsche, französische und italienische Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG setzen gemäss ihrem Wortlaut für eine Rückstufung jeweils voraus, dass "
die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind" ("...
les critères d'intégration définis à l'art. 58a ne sont pas remplis"; "... non sono soddisfatti
i criteri d'integrazione di cui all'articolo 58a"). Diese Plural-Formulierung liesse sich einerseits so interpretieren, dass eine Rückstufung das Nichterfüllen
sämtlicher Integrationskriterien bedingt, eine Rückstufung also nur zulässig ist, wenn die betroffene ausländische Person in praktisch keinerlei Hinsicht als integriert gelten kann. Mit dem Wortlaut aller drei Sprachfassungen wäre andererseits auch die Deutung vereinbar, dass es für eine Rückstufung ausreicht, wenn die betroffene Person in lediglich einem der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Bereiche (ernsthafte; vgl. E. 4.1 hiervor) Defizite aufweist, d.h. wenn sie die Integrationskriterien nicht
vollumfänglich erfüllt. - Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG lässt somit den seitens des Beschwerdeführers gezogenen Schluss nicht zu, dass Rückstufungen wegen des Nichterfüllens eines einzigen Integrationskriteriums von vornherein bundesrechtswidrig seien.
7.2. Das Bundesgericht hat Rückstufungen aufgrund des Nichtvorliegens eines einzigen Integrationsmerkmals bisher mehrfach bestätigt (vgl. Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 3-7 [erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit]; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4 und 5 [erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit]; 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 3 und 4 [erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit]; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2023 E. 4 [mutwillige Schuldenwirtschaft]; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4-6 [erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit]). In BGE 148 II 1 hielt es sodann ausdrücklich fest, dass eine Rückstufung wegen Straffälligkeit auch dann möglich ist, wenn keine weiteren Gründe für diese ausländerrechtliche Massnahme sprechen (vgl. E. 4.3.3-4.3.5). Die Frage, ob es für eine Rückstufung
in jedem Fall genügt, wenn ein einziges Integrationskriterium nicht erfüllt ist, braucht vorliegend indes nicht entschieden zu werden: Wenn nämlich mit dem Fehlen eines einzigen Integrationsmerkmals zugleich ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt ist und ein einziger Widerrufsgrund unstrittig zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung führen kann, dann muss - a maiore ad minus - das Fehlen dieses einen Integrationsmerkmals zwingend auch für eine Rückstufung genügen (so auch LARA BENSEGGER, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, Jusletter 2. August 2021, N. 31-33 und 108). Es liefe der norminternen Wertungslogik von Art. 63 AIG zuwider, wenn an die Rückstufung
bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds strengere Anforderungen gestellt würden als an den Widerruf mit Wegweisung. Entsprechend bedarf es für eine Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AIG jedenfalls dann keiner Gesamtbetrachtung und -würdigung sämtlicher Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, wenn dem Nichterfüllen eines einzigen Integrationskriteriums das Gewicht eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG zukommt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Rückstufung wegen untergeordneter, aber regelmässig begangener Straftaten zulässig sein kann, wenn die Straffälligkeit einen Widerruf mit Wegweisung (noch) nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.4).
7.3. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers vertreten weder die Lehre, noch das SEM noch das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine andere Sichtweise. Mit Ausnahme von BENSEGGER (a.a.O., N. 27 ff.) äussern sich die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen (MARC SPESCHA, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 58a AIG; SEM, Weisungen AIG, Ziff. 8.3.3 und 8.3.3.2; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 2022 18 vom 7. September 2022 E. 5.1) lediglich in allgemeiner Weise zur Methodik der Prüfung der Integrationskriterien; auf die Rückstufung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds geht einzig BENSEGGER ein, wobei diese Autorin zum Schluss kommt, dass in einem solchen Fall stets davon ausgegangen werden könne, dass die Gesamtbetrachtung zu Ungunsten der ausländischen Person ausfällt (a.a.O., N. 33). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 63 Abs. 2 AIG (vgl. E. 7.2 hiervor).
7.4. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit von ihm und seiner Familie ein ernsthaftes Integrationsdefizit aufweist (Art. 58a Abs. 1 lit. d), welches zugleich den Tatbestand des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (vgl. E. 6.3 hiervor), verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das Nichterfüllen eines einzigen Integrationskriteriums für die vorliegend streitbetroffene Rückstufung ausreichen liess.
8.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Rückstufung sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe seinen gesundheitlichen Problemen zu wenig Rechnung getragen und verkenne die Lebenswirklichkeit des Beschwerdeführers als älteren, schlecht ausgebildeten und kranken Migranten, wenn sie davon ausgehe, er könne ohne weiteres den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt finden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei ihm seine Desintegration nicht vorwerfbar, weshalb seine Rückstufung weder dazu geeignet sei, eine - faktisch gar nicht mögliche - Verhaltensänderung herbeizuführen, noch im überwiegenden öffentlichen Interesse liege.
8.1.
8.1.1. Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendenden Massnahme im Fall weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich dazu geeignet seien, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, sich und seine Familie - soweit möglich - zumindest teilweise von der Sozialhilfe abzulösen, sowie dass kein gleichermassen zielführendes Mittel dazu erkennbar sei (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
8.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage, zu arbeiten. Dies trifft nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht zu. Dass und inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen überdies E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht auf die Beurteilung der kantonalen Sozialversicherungsbehörde abgestellt (vgl. Urteile 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 5.4.3; 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.1.4; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 3.4.1 und 3.4.2); dass sie dieser Beurteilung gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte ein grösseres Gewicht beimass, entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.2.2; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.4; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Auf der Grundlage der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2020 ist mithin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in einer leichten körperlichen Tätigkeit auszugehen. Zwar dürfte es ihm in Anbetracht seines Alters, seiner Bildungsbiografie und seines Gesundheitszustands in der Tat sehr schwer fallen, dieses Potenzial auf dem Arbeitsmarkt vollständig auszuschöpfen; an der Geeignetheit (und Erforderlichkeit) der Rückstufung ändert dies jedoch nichts, zumal der Beschwerdeführer mit 59 Jahren nicht unmittelbar vor der Pensionierung steht (vgl. Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.2; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 6.3 und 6.4.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.2.5; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.1) und selbst ein eingeschränktes Leistungsprofil bei grundsätzlich gegebener Arbeitsfähigkeit eine künftige Entlastung der öffentlichen Wohlfahrt (vgl. E. 6.1 hiervor) nicht ausschliesst (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.8, wo das Bundesgericht die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Rückstufung wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % verneinte). Zu einer solchen Entlastung kann auch die (drei Jahre jüngere und grundsätzlich arbeitsfähige) Gattin des Beschwerdeführers beitragen, deren dauerhafte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihm, wie die Vorinstanz korrekt erwog (vgl. E. 4.3.3 und 5.3.3.1 [S. 19] des angefochtenen Urteils), anzurechnen ist (vgl. Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.5; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2).
8.1.3. Die vorliegend strittige Rückstufung erweist sich demnach vor allem insofern als geeignete Massnahme, als sie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau dahingehend beeinflussen kann, dass sie
mit vereinten Kräften eine
möglichst weitgehende Ablösung von der Sozialhilfe erreichen, selbst wenn das Ausmass dieser Ablösung sehr wahrscheinlich eher oder sogar äusserst gering bleiben wird (vgl. E. 6.3 hiervor).
8.2.
8.2.1. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit prüfte die Vorinstanz in erster Linie, ob den Beschwerdeführer an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. an seiner Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden trifft (vgl. E. 5.3.3.1 des angefochtenen Urteils); sie berücksichtigte und würdigte dabei die folgenden Sachverhaltselemente: Der Beschwerdeführer und seine Familie beziehen seit Ende 2010 in erheblichem Umfang Sozialhilfe. Seither nimmt er kaum am hiesigen Wirtschaftsleben teil, obschon ihm dies - insbesondere auch nach dem 1. Januar 2019 - in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen wäre und nach wie vor möglich ist (vgl. E. 8.1 hiervor). Seine Ehefrau geht seit jeher keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amts für Migration und Integration darüber informiert, dass seine Integrationsleistung beurteilt werde; ihm musste damals also bewusst gewesen sein, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit Auswirkungen auf seinen ausländerrechtlichen Status haben könnte. Dennoch stellte die Sozialkommission der Stadt Baden im Februar 2020 im Rahmen ihres Beschlusses zur "Sozialberentung" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fest, dass beide Ehegatten "wenig effektives Interesse an einer Reintegration [in den Arbeitsmarkt]" zeigten und eine solche auch durch die "tiefe Motivation" von beiden verunmöglicht werde. Im Sommer 2021 und im Sommer 2022 war der Beschwerdeführer jeweils während kurzer Zeit arbeitstätig. Im August und September 2022 verschickte er - unter dem Druck des im Mai 2022 eingeleiteten Rückstufungsverfahrens stehend - acht Bewerbungen.
8.2.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit in massgeblichem Umfang vorwerfbar sei, ist angesichts dieses Tatsachenfundaments nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat sich seit Ende 2010 und namentlich auch seit dem 1. Januar 2019 nicht in hinreichendem Ausmass um eine zumindest teilweise existenzsichernde Tätigkeit bemüht. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass seine Ehefrau ebenfalls keine Anstalten machte, die finanzielle Situation der Familie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verbessern (vgl. E. 8.1 hiervor). Das öffentliche Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers ist folglich mit der Vorinstanz als gross zu qualifizieren. Da die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht nur einen Rückstufungs-, sondern zugleich einen Widerrufsgrund setzt, wird das primär selbstverschuldete Integrationsdefizit und entsprechend auch das öffentliche Interesse an dessen Behebung zusätzlich akzentuiert.
8.2.3. Sodann hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und seiner bloss eingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt (Art. 58a Abs. 2 AIG) als sein privates Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung zu behalten, überwiegend erachtete. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz wird mit der Rückstufung nicht unmittelbar gefährdet und er kann hier weiterhin sein Privat- und Familienleben pflegen (vgl. Urteil 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers schafft seine Rückstufung im Hinblick auf seine allfällige künftige Wegweisung aus der Schweiz kein "Präjudiz". Sollte die zuständige Migrationsbehörde dereinst in Betracht ziehen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund anhaltenden Sozialhilfebezugs nicht zu verlängern, wird sie abermals eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen haben (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. des Weiteren Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.3).
8.3. Die Rückstufung des Beschwerdeführers hält nach dem Gesagten vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand.
9.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Amt für Migration und Integration habe sich widersprüchlich verhalten, indem es ihn im Juli 2019 darüber informierte, dass seine Integration beurteilt werde, im August 2020 die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung bis Ende Mai 2024 verlängerte und dann im Mai 2022 das Rückstufungsverfahren einleitete. Angesichts dieses Verhaltens der Migrationsbehörde habe die Vorinstanz sein Vertrauen darauf, die Niederlassungsbewilligung auch nach der Kontrollfristverlängerung vom August 2020 behalten zu dürfen, zu Unrecht nicht geschützt.
Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Vertrauensschutz geht ins Leere: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich beim Bezug von Sozialhilfe um einen Dauersachverhalt und steht es den Behörden grundsätzlich frei, die Situation jederzeit erneut zu prüfen (vgl. E. 5.3.3.1 [S. 16] des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 6.3). Zwischen der letztmaligen Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im August 2020 und der Einleitung des Rückstufungsverfahrens im Mai 2022 lag ein Zeitraum von ca. einem Jahr und neun Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums hatte sich der Gesamtbetrag der vom Beschwerdeführer und seiner Familie bezogenen Sozialhilfegelder noch einmal deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Amt für Migration und Integration im Frühjahr 2022 dazu entschloss, ein Rückstufungsverfahren an die Hand zu nehmen. Daraus, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit bis im Mai 2022 toleriert wurde, kann der Beschwerdeführer - mangels Vorliegens einer Vertrauensgrundlage - nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 6.4).
10.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist bedürftig und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen. Es ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Tamara De Caro als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann