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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_76/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Amt für Bevölkerungsdienste 
des Kantons Bern (ABEV), 
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Erlöschen bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 
22. Dezember 2023 (100.2022.28U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geboren 1980) heiratete im Februar 2000 in Nordmazedonien die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________. Im August 2000 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis Mitte April 2020 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geboren 2001, 2003 und 2008), welche allesamt das Schweizer Bürgerrecht besitzen.  
 
A.b. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. Juli 2023 hat A.________ offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 112'084.85. Strafrechtlich ist er in der Schweiz wie folgt in Erscheinung getreten (Art. 105 Abs. 2 BGG) :  
 
- Busse von Fr. 400.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 4. Juli 2008); 
- Busse von Fr. 460.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. September 2009); 
- bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 150.-- wegen Sachbeschädigung (Urteil des Gerichtskreises VII Konolfingen vom 18. Februar 2010); 
- bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie Busse von Fr. 100.-- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. August 2011); 
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- wegen Veruntreuung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Ober-aargau vom 6. Januar 2012); 
- Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2015); 
- Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2019); 
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Unterlassung der Buchführung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020). 
Von Dezember 2004 bis und mit September 2012 wurden A.________ und seine Familie mit Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 113'009.40 unterstützt. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. November 2019 bezog die Familie Fr. 164'868.45 an Sozialhilfegeldern. 
 
A.c. In den Jahren 2009 und 2012 beantragte A.________ die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diese wurde ihm jeweils wegen Verschuldung, Straffälligkeit und Sozialhilfebezugs verweigert. Im Juni 2012 und im Dezember 2017 wurde A.________ ermahnt, nicht erneut straffällig zu werden und seine Schulden zu sanieren. Die Mitte April 2019 erfolgte letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde an die Bedingungen geknüpft, dass er keine neuen Schulden mehr generiert und sich darum bemüht, die bestehenden Schulden möglichst abzubauen.  
 
A.d. Ende März 2019 kehrte A.________ nach Nordmazedonien zurück, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Anfang Dezember 2019 reiste er wieder in die Schweiz ein. Ende Januar 2020 meldete er sich bei der Einwohnergemeinde an und ersuchte diese um erneute Aufenthaltsregelung im Rahmen des Familiennachzugs.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erloschen sei. Es verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID] vom 14. Dezember 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2023). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2023 sei aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsidiär sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen zu erteilen. Subsubsidiär sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. 
Das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, und die Sicherheitsdirektion verzichten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13. Februar 2024 eine Vernehmlassung eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1). 
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf Art. 43 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK. Er argumentiert, dass er - sofern seine Aufenthaltsbewilligung überhaupt erloschen sei (was er bestreitet) - aufgrund seiner familiären Situation in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei. Damit macht er in vertretbarer Weise einen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die seitens der Vorinstanz bestätigte Verweigerung des Migrationsdiensts, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dieser Verweigerung ging die Feststellung des Migrationsdiensts voraus, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rückkehr nach Nordmazedonien von Ende März bis Anfang Dezember 2019 gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen sei. 
Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen sei, komme es allein auf die Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten an. Dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz keine neue Existenz aufbauen wollte und im Sommer 2019 angeblich für kurze Zeit in der Schweiz weilte, sei nicht entscheidend (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Sodann erfülle der Beschwerdeführer aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE [SR 142.201]), weshalb ihm gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG kein Aufenthaltsanspruch (mehr) zukomme (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Zu bejahen sei im Übrigen auch die Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme: Zwar habe sich der 43-jährige Beschwerdeführer rund 21 Jahre in der Schweiz aufgehalten und sei die von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner jüngsten, noch minderjährigen Tochter bedeutsam. Angesichts seiner hohen Verschuldung, seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner mässigen Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und des erheblichen Sozialhilfebezugs der Familie lasse sich indes nicht von einer gelungenen Integration sprechen. Die Bindung zu seinem Heimatland sei weiterhin eng und die Beziehung zur Ehefrau und Tochter könne in eingeschränktem Rahmen mittels moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche gepflegt werden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 5 und 6 des angefochtenen Urteils). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung, ob seine Verschuldung mutwillig sei, sowohl seine Depression wie auch den Umstand ausser Acht gelassen, dass er sich seit 2020 nicht weiter verschuldet habe, und damit eine Gehörsverletzung begangen. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von den Behörden, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Kritik am angefochtenen Urteil, dass die korrekte Gewichtung von Sachverhaltselementen nicht in den Schutzbereich des Gehörsanspruchs fällt. Im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV ist entscheidend, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen für die ausländerrechtliche Einordnung der Verschuldung des Beschwerdeführers relevanten Tatsachen auseinandergesetzt hat. Sie hat in ihrem Urteil die wesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, sodass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen konnte und ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens des Widerrufsgrunds der mutwilligen erheblichen Verschuldung zu einem anderen Ergebnis gelangte als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs keine Rechtsverletzung dar. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt insofern willkürlich und in einer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 61 Abs. 2 AIG verletzenden Weise festgestellt, als sie davon ausgegangen sei, seine Aufenthaltsbewilligung sei Ende September 2019 von Gesetzes wegen erloschen. Entgegen dieser Einschätzung habe er seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt - trotz seiner "Auszeit" in Nordmazedonien im Jahr 2019 - in der Schweiz beibehalten. Überdies habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass der Migrationsdienst nicht abgeklärt habe, ob sein damaliger Auslandaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. 
 
5.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3). Wenn dieses formelle Kriterium - eine Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten - erfüllt ist, erlischt die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, und zwar auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen). Im Sinn der auf BGE 120 Ib 369 (E. 2c) zurückgehenden bundesgerichtlichen Praxis stellt Art. 79 Abs. 1 VZAE ferner klar, dass die in Art. 61 Abs. 2 AIG verankerte sechsmonatige Frist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen wird (vgl. dazu auch BGE 145 II 322 E. 2.3; Urteil 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3).  
 
5.2. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive) Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde (Urteil 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1 mit Hinweis), wobei die Parteien in ausländerrechtlichen Verfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AuG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (Urteil 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; Urteile 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.5; 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 61 Abs. 2 AIG nur dann notwendig ist, den Lebensmittelpunkt des Betroffenen unter Einbezug seiner persönlichen Absichten festzustellen, wenn der Auslandaufenthalt durch einen oder mehrere kürzere Aufenthalte in der Schweiz unterbrochen wurde (vgl. Urteil 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 5.2; vgl. auch Urteile 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1; 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.2; 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1). Die Vorinstanz ging diesbezüglich davon aus, dass der angebliche Kurzaufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Juli oder August 2019 unbelegt geblieben sei. Dass und inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Es wäre an ihm gelegen, den Nachweis zu erbringen, dass er sich im Sommer 2019 in der Schweiz aufhielt (vgl. Urteil 2C_678/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2). Entsprechend beging die Vorinstanz auch keine Gehörsverletzung, indem sie nicht darauf einging, wo der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthalts seinen Lebensmittelpunkt hatte. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nordmazedonien im Jahr 2019 durch die Einwohnergemeinde herbeigeführt worden sein soll. Soweit damit gemeint ist, dass die Einwohnergemeinde den Beschwerdeführer nicht hätte abmelden dürfen, ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG vorab nur darauf ankommt, ob die betroffene aufenthalts- oder niederlassungsberechtigte Person die Schweiz für mindestens sechs Monate verliess, ohne sich selber abzumelden. Ob und, wenn ja, aus welchen Gründen die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers ihn nach seiner Ausreise von Amtes wegen abmeldete, ist vorliegend mithin nicht relevant.  
 
5.4. Hinsichtlich des seitens der Vorinstanz bestätigten Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers Ende September 2019 bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit hat der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2019 als ununterbrochen zu gelten und ist die vorinstanzliche Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen des Widerrufsgrunds des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) zu Unrecht bejaht. Zum einen liege bei Schulden von rund Fr. 112'000.-- wohl von vornherein keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor; zum anderen - und vor allem - sei die Voraussetzung der Mutwilligkeit gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE (recte: Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) nicht erfüllt. Seine Verschuldung habe seit 2020 nicht mehr zugenommen. Überdies sei er krankheitsbedingt nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. 
 
6.1. Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erlischt u.a., wenn die ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland erheblich gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE, dass die Verstösse mutwillig erfolgt sind.  
Eine "Schuldenwirtschaft" vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn sie selbstverschuldet und der ausländischen Person qualifiziert vorwerfbar ist. Neben der Höhe der Schulden und der Dauer der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2; 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.3; 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2 mit Hinweisen). 
 
6.2. Was die seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellte Erheblichkeit der von ihm angehäuften Schulden (offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 112'084.85) betrifft, hat das Bundesgericht in Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen Schulden von rund Fr. 80'000.-- als hinreichend erheblich im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erachtet (vgl. Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.3; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2). Sodann hat der Beschwerdeführer trotz zweier Ermahnungen in den Jahren 2012 und 2017 sowie des Umstands, dass die letztmalige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im April 2019 u.a. an die Bedingung geknüpft worden war, dass er sich darum bemüht, seine Schulden zu sanieren, bis im Jahr 2020 kontinuierlich weitere Schulden angehäuft sowie über Jahre hinweg keinerlei Bestrebungen zur Schuldentilgung erkennen lassen. Damit ist die Voraussetzung der Mutwilligkeit erfüllt.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, inwiefern die Zunahme der Schuldenlast zwischen 2012 und 2020 nicht auf Mutwilligkeit schliessen lasse, war diese in besagtem Zeitraum doch dreimal Gegenstand migrationsbehördlicher Interventionen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Erlöschens seiner Aufenthaltsbewilligung keine Möglichkeit mehr hatte, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten; für die Beurteilung, ob seinem Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs Widerrufsgründe entgegenstehen, durfte indes auf sein gesamtes bisheriges Verhalten in der Schweiz abgestellt (vgl. in diesem Kontext Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.2) und namentlich berücksichtigt werden, dass er sein Arbeitspotenzial nie ausgeschöpft und vor allem deshalb Schulden angehäuft hat. Soweit der Beschwerdeführer dies unter pauschalem Hinweis auf seine psychischen Probleme bestreitet, bringt er nichts vor, was die diesbezüglichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen lässt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer daraus, dass er seit 2020 - unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stehend - keine weiteren Schulden generiert hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.5; 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 4.3.2; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.4.1; Urteil des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei als mutwillig i.S.v. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren, erweist sich vor diesem Hintergrund als bundesrechtskonform.  
 
6.3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Widerrufsgrunds des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung zu Recht bejaht. Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ist erloschen.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung. Er spreche fliessend Deutsch, sei als 19-Jähriger in die Schweiz gekommen und halte sich seit nunmehr über 20 Jahren legal hier auf. Seinen Heimatstaat kenne er nur von vereinzelten kürzeren Besuchen her. Überdies habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, weshalb von ihm erwartet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass er sich mit Blick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowohl auf den Schutz des Privat- wie auch auf jenen des Familienlebens berufen könne und dass es seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter nicht zumutbar sei, ihm nach Nordmazedonien zu folgen. Schliesslich könne ihm seine Verschuldung nicht vorgeworfen werden, habe er seit Ende September 2012 keine Sozialhilfe mehr bezogen und handle es sich bei den von ihm begangenen Straftaten lediglich um kleine Verstösse. Insgesamt überwiege sein privates Interesse am (Wieder-) Erhalt der Aufenthaltsbewilligung das öffentliche Interesse daran, ihm deren (Wieder-) Erteilung zu verweigern. 
 
7.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Dennoch kann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird oder eine ausländische Person entfernt oder ferngehalten wird, die hier aufgewachsen ist oder hier besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält (Urteile 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.1; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf Familienangehörige ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mit einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
7.2. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Sind Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.4; 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2), wobei zu beachten ist, dass sich - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - weder aus Art. 11 BV noch aus der KRK (SR 0.107) ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).  
 
7.3. Eine Schuldenwirtschaft bzw. eine mutwillige Verschuldung stellt rechtsprechungsgemäss ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern (Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.2; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen (vgl. Urteil 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig wurde. Die betreffenden Delikte wiegen zwar - je für sich allein genommen - nicht schwer; die Vorinstanz durfte sie im Rahmen der Gesamtwürdigung der Integrationsleistung des Beschwerdeführers aber namentlich aufgrund ihrer Menge und Regelmässigkeit negativ werten (vgl. Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.4). Weiter bezog die Familie des Beschwerdeführers in massgeblichem Umfang Sozialhilfeleistungen, und zwar rund Fr. 113'000.-- zwischen 2004 und 2012 sowie rund Fr. 165'000.-- zwischen 2010 und 2019. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei seit September 2012 keine Sozialhilfe mehr bezogen worden, so ist dies offenkundig aktenwidrig. Dass die Vorinstanz von einer vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht misslungenen Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse und einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der vorliegend strittigen aufenthaltsbeendenden Massnahme ausging, war in Anbetracht dieser Ausgangslage korrekt.  
 
7.4. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen neben der langen Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz insbesondere die familiären Interessen ins Gewicht. Seine Familie hat ein erhebliches Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben. Ihr steht es indes - entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers - frei, dies zu tun. Die jüngste, mittlerweile 16-jährige Tochter des Beschwerdeführers kann als Schweizer Bürgerin weiterhin in der Schweiz aufwachsen und hier zur Schule gehen. Die Betreuung durch die niederlassungsberechtigte Mutter ist gewährleistet. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche sowie telefonisch bzw. mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Dies erscheint umso zumutbarer, als das Familienleben aufgrund der zahlreichen und mitunter längeren Aufenthalte des Beschwerdeführers in Nordmazedonien (vgl. E. 7.5 hiernach) bereits in den letzten Jahren teilweise ortsungebunden gelebt wurde, insbesondere während seiner Abwesenheit im Jahr 2019, als er seine Familie für über neun Monate verliess. Eine zusammen mit dem Beschwerdeführer erfolgende Ausreise von Ehefrau und Tochter steht jedenfalls im Ermessen der Familie (vgl. Urteil 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.6.3). Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Übrigen mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass sich deren Tragweite aufgrund seiner klar mangelhaften wirtschaftlichen Integration und des Umstands, dass er keine vertieften sozialen Bindungen zur Schweiz im ausserfamiliären Bereich geltend macht (und solche auch nicht ersichtlich sind), erheblich relativiert (vgl. Urteil 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.2.3; zum Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens BGE 149 I 72 E. 2.1.2 mit Hinweis).  
 
7.5. Dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, keine Beziehung zu Nordmazedonien habe, ist nicht erstellt: Er verbrachte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland, wo seine Mutter nach wie vor lebt. Ausserdem hielt er sich regelmässig und zum Teil über längere Zeit in Nordmazedonien auf, so etwa im Jahr 2019 während mehr als neun Monaten, im Jahr 2020 während knapp zwei Monaten und im Jahr 2021 während insgesamt ca. drei Monaten, und liess sich dort auch medizinisch behandeln. Da sich sein Gesundheitszustand offenbar verbessert hat, wird es ihm überdies möglich sein, in Nordmazedonien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. - Diese verschiedenen Sachverhaltselemente fügen sich zu einem Gesamtbild zusammen, welches die Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Wegweisung aus der Schweiz in Nordmazedonien sozial, kulturell und beruflich keinen Anschluss mehr finden, als unplausibel erscheinen lässt. Die Vorinstanz hat mithin willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Bezugspunkte zu Nordmazedonien verfügt.  
 
7.6. Nach dem Gesagten vermag das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie daran, dass ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seiner Familie von Nordmazedonien aus und im Rahmen von Besuchen pflegen können. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar. Schliesslich steht die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers einem zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz nicht ein für allemal entgegen; sollte er sich während fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Massnahme und seiner Ausreise im Ausland bewähren, wird es grundsätzlich angezeigt sein, seinen allfälligen Bewilligungsanspruch erneut zu prüfen (vgl. Urteil 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 6 mit Hinweisen; zu den Voraussetzungen Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.7). Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat mit ihrem Urteil weder Bundesrecht noch Völkerrecht verletzt.  
 
8.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann