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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_694/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag für ein Gutachten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Mai 2024 (UH240055-O/U/BEE>HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Beschimpfung etc. sowie gegen B.________ wegen Nötigung etc. Im Rahmen der Strafuntersuchung erteilte die Staatsanwaltschaft dem Forensischen Institut Zürich am 6. Februar 2024 den Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Kontakt zwischen den Motorfahrzeugen der Marke Audi (ZH xxx) und Toyota (ZH yyy) nachgewiesen werden könne. Gegen diesen Gutachtensauftrag führte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2024 beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 27. Mai 2024. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Der angefochtene Beschluss schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab, sondern es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher ist er vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich deshalb mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesgericht ohnehin nicht belegt. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn