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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_700/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Juni 2024 (BES.2024.21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 25. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 12. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 darum, von der Leistung des Kostenvorschusses befreit zu werden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde, da das Gesuch keine Begründung enthalte. Namentlich wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. August 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen wurden als Gerichtsurkunde versandt und gingen dem Beschwerdeführer nachweislich zu. 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément